Der Rücktritt ist die Möglichkeit, ein Vertragsverhältnis rückabzuwickeln – speziell in festgefahrenen IT-Projekten ist dies ein Weg, um fehlgeschlagene Projekte zu beenden. Wir beraten Unternehmen im gesamten Softwarerecht!
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Die schon vor kurzem angekündigte neue Verbraucher-Richtlinie auf EU-Ebene nimmt nun Form an und scheint in ihrem Beschluss nur noch Formsache zu sein. Die Richtlinie – die durch die einzelnen Staaten erst in nationales Recht umgesetzt werden muss – wird sowohl für Verbraucher als auch für Online-Shops einige Änderungen bereit halten. Insofern wird auch auf absehbare Zeit wieder eine Reform der Widerrufsbelehrung anstehen. Im Kern geht es um zwei Aspekte:
Europaweite Vereinheitlichung der Regeln rund um den Widerruf im Fernabsatzrecht
Ist bei einem 50.000 Euro teuren GW das Navigationsgerät defekt und kann es trotz dreier Versuche nicht zufriedenstellend repariert werden, liegt ein wesentlicher Mangel vor.
Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segeljacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB.
Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Rücktritt ist möglich, wenn Mangel auch nach drei Versuchen nicht beseitigt werden kann: Der Bauherr kann von einem Bauvertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer auch nach drei Nacherfüllungsversuchen nach Abnahme einen erheblichen Mangel noch nicht beseitigt hat.
Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liege ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung berufe und noch kein neuer Vorstand gewählt sei.
Hinweis: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung (BGH, I ZB 35/06).
Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirkstoffgehalt von 30 g Cathinon.
Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar.
Unwirksame AGB-Klauseln: Es gibt inzwischen eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zum Thema „AGB-Recht“, die zu immer neuen unwirksamen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt. Hierbei ergibt sich auch noch eine Schere: Auf der einen Seite droht die schlichte Unwirksamkeit einer AGB, auf der anderen Seite – jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern – auch noch eine Abmahnung.
Im Folgenden finden Sie beispielhaft einige Klassiker, die laufend zu Problemen führen. Die Auflistung ist ausdrücklich nicht abschliessend!
AGB-Recht
Zum AGB-Recht finden Sie auf unserer Webseite eine Vielzahl grundlegender Informationen:
In aller Kürze: Wer jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern unwirksame AGB verwendet, kann durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden, das hat der BGH inzwischen klar gestellt. Jede einzelne unwirksame AGB birgt damit das Risiko einer Abmahnung. Interessanterweise gibt es zugleich eine Vielzahl von unwirksamen AGB, die in Masse und extrem verbreitet verwendet werden. Die Gefahr kostenträchtiger Abmahnungen ist damit durchaus erheblich.
Die hier zu findenden Beispiele für unwirksame AGB sind nur ein grober Überblick, das Thema füllt ganze Handbücher!
AGB: Klausel mit Aufrechnungsverbot
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 209/07) hat festgestellt, dass eine Klausel mit dem typischen Aufrechnungsverbot
„Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“
unwirksam ist. Hintergrund: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen – nicht zuletzt, weil man ja jederzeit durch ein unangebrachtes Bestreiten einer an sich berechtigten Forderung die Aufrechnung torpedieren kann. Beim BGH ging es zwar um einen Architektenvertrag, aber letztlich wird die Klausel in jedem Vertragstyp unwirksam sein. Die Thematik des Aufrechnungsverbots in AGB habe ich nochmals gesondert dargestellt.
AGB: Doppelte Schriftformklausel
Die doppelte Schriftformklausel sieht im Regelfall so aus:
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Absehen von der Schriftform.
Sowohl das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 383/07) als auch der BGH (VIII ZR 155/99) betrachten eine solche Klausel aber als unwirksam, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Individualvereinbarungen (die gerade Vorrang vor AGB haben sollen) unterlaufen werden. Jedenfalls bei Verträgen mit Verbrauchern sollte man daher von dieser Klausel absehen. Im Verkehr mit Kaufleuten dagegen kann diese Klausel bestand haben (BGH, VIII ZR 97/74; I ZR 43/07). Wie immer kommt es aber auf die genaue Formulierung an.
AGB: Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung
Die Vereinbarung des Erfüllungsorts verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist unangemessen, weil aus ihr mittelbar der Gerichtsstand (§ 29 ZPO) folgt. Wie sich aus der Wertung von § 38 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Sie können in AGB bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher also nicht entgegen der gesetzlichen Vorgabe regeln, wo Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen sollen. Wenn Sie es doch versuchen, setzen Sie sich dem Risiko einer Abmahnung aus.
Genauso sollten Sie übrigens gegenüber Verbrauchern die Finger vom Gefahrübergang lassen: Beim Versendungskauf macht das Gesetz klare Vorgaben und jeder Versuch, zu früh die Preisgefahr übergehen zu lassen, wird im Sande verlaufen. Klauseln wie „Versand auf Risiko des Käufers“ sollten Sie daher weg lassen.
AGB: Gewährleistung
Die Gewährleistung ist ein „heisses Eisen“: Ohne professionellen Rat sollte man als Laie zwingend die Finger davon lassen. Jeder Versuch der Einschränkung gegenüber Verbrauchern ist sinnlos und gefährlich. Weder kann man den Verbraucher zwingen, sofort Mängel zu rügen, noch kann man ihm gegenüber inhaltliche Einschränkungen, etwa zur Gewährleistungsfrist, machen.
Selbst scheinbar einfache Ansätze, wie die im BGB ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln auf 1 Jahr zu beschränken, sind schwieriger als gedacht: Der Satz „Bei gebrauchten Artikeln gilt eine Gewährleistung von einem Jahr“ etwa ist im Regelfall, ohne ergänzende Zusätze, als AGB unwirksam und abmahnfähig, da diese Klausel weitgreifend ist und auch hinsichtlich von Bereichen gilt, wo eine Beschränkung nicht erfolgen darf. Der BGH (II ZR 340/14) fasst dies so zusammen:
Es entspricht (…) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert
Dies gilt beim BGH insgesamt, die zitierte Entscheidung bezog sich auf die Prospekthaftung, ebenso wurde es im Reiserecht entschieden und natürlich beim Autokauf. Dabei gilt dieses Verbot sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen!
Die Angabe unbestimmter Lieferzeiten ist in AGB eine verbreitete Falle: Sie können weder angegebene Lieferzeiten als unverbindlich erklären (OLG Frankfurt a.M., 1 U 127/05) noch zu unkonkret halten (dazu nur KG, 5 W 73/07). Andererseits berechtigt eine zu lange Lieferzeit zum Rücktritt (AG München, 275 C 34636/05), ebenso wie nicht eingehaltene Lieferzeiten (Landgericht Hamburg, 312 O 74/09). Überhaupt sind angegebene Lieferzeiten einzuhalten (BGH, I ZR 314/02). Selbst die Zusage „Lieferzeit auf Anfrage“ kann mitunter irreführend sein (OLG Hamm, 4 U 167/08).
Genauso läuft es bei Lieferungsvorbehalten: Ein Selbstbelieferungsvorbehalt etwa ist, bei der richtigen Wortwahl, zumindest im kaufmännischen Verkehr möglich. Aber gegenüber Verbrauchern, insbesondere wenn man sich auch noch die Möglichkeit offenhält, ein aliud („gleichwertiger Artikel“) zu liefern, hält die Klausel einer Prüfung nicht statt. (Zu Letzterem BGH, VIII ZR 284/04).
Professionelles IT-Vertragsrecht
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Natürlich kann Schadensersatz pauschaliert werden – aber nur unter Bedingungen, insbesondere wenn dem Vertragspartner der Nachweis eines höheren/niedrigeren Schadensersatzes ermöglicht wird. Dabei geht es nicht nur um den „üblichen Schadensersatz“, sondern z.B. auch „Mahnkosten“ (dazu nur das LG Kiel, 18 O 243/10, hier besprochen). Losgelöst davon müssen Sie Haftungsbeschränkungen der Höhe nach die sich am Auftragspreis orientieren immer kritisch sehen.
AGB: Rücksendung und Widerrufsrecht
Ein Verbraucher, der etwas im Fernabsatz kauft, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht – und Sie müssen tunlichst jede Formulierung vermeiden, die einem Verbraucher den Eindruck vermitteln könnte, er wäre in seinem Widerrufsrecht eingeschränkt. Dazu gehört z.B., dass eine Rücksendung in Originalverpackung nicht vorgeschrieben werden kann, ebenso wie unfreie Rücksendungen nicht verboten werden können. Genauso ist es untersagt, die Rückerstattung des Betrages durch „Gutschriften“ zu unterlaufen.
Gleiches gilt, wenn wesentliche Elemente des Widerrufs unterlaufen werden: So muss Wertersatz dann nicht geleistet werden, wenn die Ware nur geprüft wird – ebenso müssen die Hinsendekosten erstattet werden. Versuche, das zu umgehen, funktionieren nicht.
AGB: Salvatorische Klausel
Die so genannte „Salvatorische Klausel“ möchte in einer speziellen Ausprägung in AGB normieren, dass bei einer ungültigen AGB eine „ähnliche Regelung“ Anwendung finden soll, die dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am ehesten entspricht. Auch die Salvatorische Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie schränkt das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender treffende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher unangemessen ein.
Je nach Formulierung kann das bei AGB unter Unternehmern durchaus Bestand haben, ist aber bei Verwendung gegenüber Verbrauchern eine zu unbestimmte Klausel, die als unwirksame AGB keinen Bestand hat (ständige Rechtsprechung des BGH, dazu auch LG Hamburg, 327 O 441/06 sowie OLG Hamburg, 5 U 81/07 und LG Dortmund, 25 O 82/17)
AGB: Keine geltungserhaltende Reduktion
Unwirksame AGB sind auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion zu retten, also durch den Versuch, dass man sie bei der Auslegung bereits auf das noch zulässige Minimum reduziert – unwirksame AGB sind und bleiben unwirksam. Dazu finden Sie hier weitere Ausführungen und Beispiele.
Landgericht Bochum zu typischen Fehlern in AGB
Steinalt, aber dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts Bochum (13 O 128/05) ein Klassiker, der hier nicht fehlen darf.
Die unwirksamen Klauseln
3.4 Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.“
6.1 Sämtliche von der Fa. E gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Fa. E.“
„In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“
7.1 …Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.“
„7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.“
„7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen,“
„7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“
Begründung des Gerichts
Kurz und knackig, deswegen war dies alles unwirksam:
Ziff. 3.4 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 309 Ziff. 5 b BGB, weil er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Ziff. 6.1 der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 307 Rdn. 99) und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen (vgl. Palandt, § 449 Rdn. 26). Ziff. 7.1 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, weil die Verjährung ausgeschlossen sind. Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen § 439 Abs. 1 BGB und ist daher gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen (vgl. Palandt, 309 Rdn. 71 f.). Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i. S. v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint, so das Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 35/21.
Eine Beistandsbestellung kann mit dem OLG nur dann ausscheiden, wenn bereits nach der Darstellung des Nebenklägers seine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ausscheidet oder – nach allgemeinen Grundsätzen – die Wahrnehmung des Rechts der Beistandsbestellung rechtsmissbräuchlich ist.
Unwirksamer Aufhebungsvertrag: Nicht selten werden im Arbeitsrecht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Aufhebungvserträge geschlossen. Doch ein Aufhebungsvertrag kann unwirksam sein, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist – so dass Arbeitnehmer sich im Nachhinein doch noch wehren und den Streit in die Länge ziehen können.
Nach Ansicht der Richter ist der Arbeitnehmer dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Doch wann ist eine Verhandlungssituation als unfair zu bewerten? Das ist nach dem LAG (Urteil vom 19.5.2020, 5 Sa 173/19) der Fall, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.
Das OLG Frankfurt (16 U 42/19) hat hervorgehoben, dass ein Rücktritt vom Kauf wegen eines Sachmangels, nachdem dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist, in der Regel erst dann möglich ist, wenn zwei Nachbesserungsversuche des Verkäufers nicht zur Beseitigung des Mangels geführt haben:
Die Vorschrift des § 323 Abs. 1 BGB, wonach Voraussetzung für einen Rücktritt ist, dass die dem Schuldner gesetzte Frist zur Nacherfüllung „erfolglos“ geblieben ist, ist vielmehr dahin auszulegen, dass für eine Pflichtverletzung, die in der Lieferung einer mangelhaften Sache besteht, die auf eine Fristsetzung hin durch Nachbesserung unternommene Nacherfüllung in der Regel erst dann „erfolglos“ geblieben ist, wenn der Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden ist. Bei einer vorgenommenen oder begonnenen Nachbesserung, die den Erfolg nicht erreicht, ist jedenfalls für Kaufverträge der Regelung des § 440 S. 2 BGB die Wertung zu entnehmen, dass von der Erfolglosigkeit der (begonnenen) Nachbesserung in der Regel erst nach zwei Versuchen auszugehen ist. „Erfolglos“ in § 323 Abs. 1 BGB ist für kaufrechtliche Mängel im gleichen Sinne zu verstehen wie „fehlgeschlagen“ in § 440 S. 2 BGB (…)
Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Fristsetzung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB nicht die Setzung eines bestimmten Endtermins voraussetzt, sondern es genügt, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen – etwa ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel – deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht (BGH NJW 2016, 3654). Die Grenze zwischen schlichter Mangelbeseitigungsaufforderung und Fristsetzung zur Nachbesserung ist deshalb nicht scharf zu ziehen, sondern hängt davon ab, wie dringend der Käufer sein Nachbesserungsverlangen im Einzelfall formuliert. Es erscheint nicht sachgerecht, wenn davon anhängt, ob dem Verkäufer nach nicht (vollständig) gelungener Nachbesserung eine zweite Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen ist oder nicht. Stellt man an eine der Setzung eines Endtermins gleichkommenden dringende Aufforderung nur geringe Anforderungen, so verbleibt im Übrigen für die Regelung des § 440 S. 2 BGB nur ein schmaler Anwendungsbereich.
Die Entscheidung hat bereits Kritik auf sich gezogen und dürfte für einige Diskussionen sorgen. Hintergrund ist, dass man durchaus der Auffassung sein kann, dass im Sinne des §323 BGB ein scheitern bereits nach einem Nacherfüllungsversuch vorliegen kann.
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Sie suchen den „besten Strafverteidiger in Aachen”? Wir von der Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf sind spezialisierte Strafverteidiger im Raum Aachen. Hintergrund für diesen Artikel ist, dass auch wir feststellen, dass Menschen bei Google nach „Bester Strafverteidiger Aachen” oder „Wer ist der beste Strafverteidiger” suchen. Aus der Sicht eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht ist diese Frage abstrus, aber es ist auch nachvollziehbar, dass man „den Besten“ im Strafrecht sucht, wenn es um die eigene Freiheit geht.
Mit diesem Beitrag möchten wir als Strafverteidiger einige Hinweise aus ganz persönlicher Sicht für die eigene Suche nach einem Strafverteidiger geben. Dabei lassen wir unsere Erfahrungen aus hunderten – und nicht immer friedlichen – Strafverteidigungen einfließen. Vorab sei gesagt: Wir glauben, dass Mandant und Strafverteidiger zueinanderpassen müssen, was nicht immer der Fall ist. Und dass die meisten Kriterien, die Menschen heute anwenden, nur Probleme bereiten.
Statt leerer Versprechen und Schlagworte wie „Starverteidiger“ erhalten Sie bei uns eine ehrliche Einschätzung, eine klare Verteidigungsstrategie und einen Verteidiger, der sich Zeit nimmt – damit Sie realistisch wissen, was im Strafverfahren auf Sie zukommt. Der Beitrag wurde im Januar 2026 aktualisiert.
Mir ist eine BGH-Entscheidung (BGH, 5 StR 518/19) aufgefallen, die sich mit der Einziehung im Strafverfahren beschäftigt (was sich zunehmend zu einem Steckenpferd meinerseits entwickelt) – und die einen in dieser Stringenz bisher neuen Rechtssatz formuliert: Dass ausnahmsweise, und gemeint ist wirklich ganz ausnahmsweise, die eigentlich zwingend vorgesehene strafrechtliche Einziehung subsidiär sein kann und zurücktritt hinter andere Regularien. Insbesondere im Hinblick auf Steuerstrafsachen bieten sich Diskussionen an.
Das Bundesjustizministerium möchte den Schriftenbegriff im Strafgesetzbuch modernisieren, was für mich die dogmatisch spannendste Entwicklung im deutschen IT-Strafrecht im Jahr 2019 ist – und ebenso unbeachtet ist, weil es erst einmal nur wenig praktische Auswirkungen hat. Dazu „löst“ man einen der grossen Streitfälle im internationalen IT-Strafrecht.