Ein Online-Shop wollte nicht, dass Kunden aus Deutschland als Zahlungsmittel ein Konto in Luxemburg angeben – das ist aber wettbewerbswidrig, wie das LG Freiburg (6 O 76/17) entschieden hat. Hintergrund ist, dass in Art. 9 SEPA-Verordnung geregelt ist, dass weder Zahler noch Zahlungsempfänger vorgeben dürfen, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen ist, auf welches oder von welchem die Zahlungen erfolgen sollen. Der Gedanke ist klar: Innerhalb des Euroraums soll es also keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto geführt wird, es geht um den uneingeschränkten Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten.
Schlagwort: Marktverhaltensregel
Abbildung eines indizierten Videospiels auf eBay ist Wettbewerbsverstoß
Das Landgericht Wuppertal (12 O 22/17) hat bestätigt, dass bereits das Bereit halten einer Abbildung eines indizierten Videospiels auf eBay einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Zu Recht stellt das Gericht insoweit klar, dass die Vorschriften des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern darstellen und insoweit abgemahnt werden können. Der Betroffene wollte sich noch damit verteidigen, dass eine andere Spielfassung tatsächlich verkauft wurde und nur versehentlich das falsche Cover abgebildet wurde – das aber hilft nicht, da bereits das Bereithalten des Covers einen Verstoss gegen das Jugendschutzrecht darstellen kann.
Wettbewerbsrecht: Offenlegungspflicht nach §325 HGB keine Marktverhaltensregel
Das Oberlandesgericht Köln (6 U 152/16) konnte klarstellen, dass es sich bei §325 HGB um keine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt
Entscheidend ist, dass § 325 HGB keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.
Insoweit ist das Landgericht Bonn im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Ergebnis auf die Frage, ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, durch Auslegung zu ermitteln ist. Dies ist dann der Fall, wenn die in Frage stehende Norm zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt, mag sie auch in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a, Rn. 1.61, 1.64f.). Auch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Norm dann den Interessen der Mitbewerber dient, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, zitiert nach juris, Rn. 18). Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck der jeweiligen Vorschrift ist oder nur unbeachtliche Folge der Gesetzesanwendung (…)
In systematischer Hinsicht steht § 325 HGB in Verbindung mit § 335 HGB. (…) Hier zeigt sich die vom Gesetzgeber gewollte differenzierte Betrachtung der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und insbesondere der Wille, Kleinstunternehmen zu privilegieren. So wurde das Mindestordnungsgeld von 2.500 € auf 500 € herabgesetzt und eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei nicht schuldhafter Fristversäumung eingeführt.
Der Zweck der Herabsetzung und der Wiedereinsetzungsmöglichkeit würde durch die Einstufung von § 325 HGB als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und der damit einhergehenden Möglichkeit eines parallelen Vorgehens seitens Mitbewerbern und Verbänden nach dem UWG ohne triftigen Grund unterlaufen. So würde nach zivilrechtlichen Maßstäben ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung die Verhängung empfindlicher Vertragsstrafen möglich.
Weiter ist auch zu beachten, dass es Verbrauchern oder Mitbewerbern jederzeit freisteht, sich beim Bundesamt für Justiz über das nicht publizierende Unternehmen zu beschweren und damit ggf. das spezielle Verfahren nach § 335 HGB in Gang zu setzen. Einer marktinternen Kontrolle durch Mitbewerber bedarf es insoweit nicht. Angesichts des Wortlauts des § 335 Abs. 1 HGB („…. ist…ein Ordnungsgeldverfahren…durchzuführen“) kann im Falle der Weigerung des Bundesamtes für Justiz ein Anspruch auf hoheitliches Einschreiten bestehen und so ein Verfahren erzwungen werden.Die Begründung überzeugt und schützt insbesondere die Unternehmer – dabei war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keineswegs verfehlt! Auf Grund der ausufernden Rechtsprechung zur Annahme von Marktverhaltensregeln dürfen sich Gerichte nicht wundern, wenn inzwischen Unternehmen untereinander zu „Hilfssheriffs“ mutieren. Die hier zu findenden Ausführungen sollten insoweit nicht nur Nachahmer finden sondern generell dort zur Anwendung gelangen, wo behördliche Bussgeldverfahren stattfinden können – und nicht nur, wie hier, müssen.
Personenbeförderung und Wettbewerbsrecht: §47 Abs.1 PBefG als Marktverhaltensregel
Der Bundesgerichtshof (I ZR 33/16) konnte nochmals bekräftigen, dass es sich bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, um eine Berufsausübungsregelung handelt, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient. Die Regelung ist deshalb gemäß § 3a UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln:
Bei dem in § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG geregelten Verbot, Taxen außerhalb behördlich zugelassener Stellen für Beförderungsaufträge bereitzuhalten, handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die der Wahrung der Chancengleichheit der Taxiunternehmer beim Wettbewerb um Fahraufträge dient (OLG Hamburg, VRS 119, 138). Danach ist die Vorschrift dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG nF) zu regeln (Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., § 47 Rn. 17; zu § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 – I ZR 191/11, GRUR 2013, 412 Rn. 15 = WRP 2013, 486 – Taxibestellung).
Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoss wegen Verstoss gegen das Feiertagsgesetz
Das Landgericht Münster (22 O 93/16) hat hervorgehoben, dass es sich bei §3 Feiertagsgesetz NW um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, mit der Konsequenz, dass die Vornahme öffentlich bemerkbarer Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, einen Wettbewerbsverstoss darstellt – vorliegend etwa dergestalt, dass über das Internet bestellte Getränke mit von aussen Wahrnehmbaren Fahrzeugen geliefert werden:
Die äußere Ruhe an solchen Tagen hat allgemein den Zweck, die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen zu lassen und den Einzelnen zu ermöglichen, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen Bedürfnissen allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert davon zu begehen (…) Dabei sollen die Bürger das tun können, was sie je individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen (…) Sie sollen dabei auch nicht an die werktäglichen Lebensvorgänge erinnert werden. Deshalb stehen Arbeiten diesem Zweck insbesondere dann entgegen, wenn sie einen typisch werktäglichen Charakter besitzen und sich in nennenswertem Umfang störend auf das Umfeld auswirken (…)
Die Auslieferung von Getränken durch als solche erkennbare Lieferfahrzeuge der Beklagten besitzt einen typisch werktäglichen Charakter. Die Auslieferungstätigkeit der Beklagten unterscheidet sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von der werktäglichen Auslieferungstätigkeit von Paketdiensten oder Tiefkühlkostfirmen.Das ist soweit nichts neues: Marktverhaltensregelungen sind nach gefestigter Rechtsprechung die Bestimmungen der Gesetze, die in den einzelnen Ländern die Sonn- und Feiertagsruhe schützen sollen, also auch § 3 Feiertagsgesetz NW. (OLG Hamm, 4 U 72/08, Rn. 17; OLG Düsseldorf, 20 U 36/07). Das bedeutet, Verkaufsdienste sollten sich der Regelungen des Feiertagsgesetzes im Klaren sein, Mitbewerber können bei einem Verstoss mittels einer Abmahnung auf Unterlassungs in Anspruch genommen werden.
Heilmittelwerberecht: Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln ist keine Marktverhaltensregelung
Nunmehr konnte der Bundesgerichtshof (I ZR 143/15) klarstellen, dass die Regelungen zur Zuzahlung gesetzlich Versicherter bei Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sind und bei der Abgabe von Hilfsmitteln Leistungserbringer eben nicht verpflichtet sind, die Zuzahlung der Versicherten einzuziehen.
(mehr …)Spürbarkeit von Wettbewerbsverstoss bei Vorenthalten wesentlicher Information
Spürbarkeit im Wettbewerbsrecht bei Vorenthalten wesentlicher Information: Besteht im Wettbewerbsrecht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Bis zur UWG-Reform 2016 war es noch so, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung angenommen hatte, dass das Erfordernis der Spürbarkeit (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF) ohne weiteres dann erfüllt ist, wenn dem Verbraucher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich eingestuft hat. Hiervon rückte der Bundesgerichtshof nach der UWG-Reform ab. Wenn ein Unternehmer geltend macht, dass der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft diesen insoweit eine sekundäre Darlegungslast.
(mehr …)Wettbewerbsverstoß: Streitwerte bei Unterlassungsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Informationspflichten und AGB
Doch mit einigem Befremden habe ich die Entscheidung des OLG Celle (13 W 6/16) zur Kenntnis genommen, die sich Streitwerten in Wettbewerbsprozessen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes widmet und feststellt:
Im einstweiligen Verfügungsverfahren sind regelmäßig Streitwerte bei Verstößen gegen die Pflichten
- zur Information über das Muster-Widerrufsformular gem. (…) mit 2.000 €,
- zur Information bei Verbraucherverträgen und Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr (…) mit 2.000 € je Pflichtinformation,
- die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 2.000 € je angegriffener Klausel,
- die nach § 1 PreisangabenVO (PAngV) vorgeschriebenen Pflichtangaben mit 2.000 € je Pflichtangabe, zu bewerten.
Nun sind die Streitwerte recht niedrig, was viele Abgemahnte freuen dürfte, dennoch ist diese Auflistung, bei der eine Streitwertberechnung im Einzelfall zur einfachen arithmetischen Rechenoperation verkommt, abzulehnen. Zum einen sind bereits die genannten 2.000 Euro trotz der umfänglichen Begründung eher willkürlich, wenn man sieht, dass das Gericht ignoriert, dass der Gesetzgeber ausdrücklich bei allen Marktverhaltensregeln ausserhalb des UWG den Streitwert des §51 Abs.3 GKG von 1.000 Euro wünschte. Weiterhin ergibt sich aus §51 Abs.3 GKG, dass eine schlichte Addition von einzelnen Streitwerten pro Vorfall gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Doch auch wer all das ignorieren möchte muss sich der Tatsache stellen, dass der Bundesgerichtshof aus gutem Grund klar gestellt hat: Es gibt keine Regelstreitwerte im Wettbewerbsrecht. Und genau das wird hier gemacht.
Amtsblatt: Gemeindeblatt darf nicht gegen Gebot der Staatsfreiheit verstossen
Das OLG Stuttgart (4 U 167/15) hat zu einem besonderen Bereich des Wettbewerbsrechts geäußert: Zu Zulässigkeit des Vertriebs eines illustrierten Amtsblatts durch eine Gemeinde als Wettbewerbshandlung. Dabei ging es konkret um den Verstoß gegen das Gebot der Staatsfreiheit der Presse als Wettbewerbsverletzung. Betroffen war ein von einem Unternehmen im Namen der Gemeinde herausgegebenen Amtsblatt, das mit redaktionellen Inhalten versehen war, was einen Wettbewerbsverstoss darstellt:
Die Herausgabe des Stadtblatts jedenfalls in der konkreten Gestaltung, wie sie aus der Anlage AS 19 ersichtlich ist, verstößt gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse, der als sogenannte Marktverhaltensregel den Vorwurf eines unlauteren wettbewerbswidrigen Verhaltens begründet. § 20 GemO, der im Lichte dieses Grundsatzes und der im Lichte der sich wechselseitig beschränkenden Art. 5 GG (Pressefreiheit) und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung) auszulegen ist, führt nicht zu einer weitergehenden Befugnis der Beklagten.
a. Die in der Generalklausel von § 3 Abs. 1 UWG genannte erforderliche Unlauterkeit des geschäftlichen Verhaltens ist in §§ 3a, 4 UWG konkretisiert worden, dazu gehört auch der Verstoß gegen sogenannte Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG, früher § 4 Nr. 11 UWG).
aa. Das Gebot der Staatsfreiheit der Presse stellt nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung dar, da dieses (auch) dem Schutz von Presseunternehmen diene (BGH BeckRS 2015, 17161 Rn. 59 Tagesschau App; BGH GRUR 2012, 728 Rn. 11 – Einkauf Aktuell; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 13.64a; MüKo/Schaffert, UWG, 2. Aufl. 2014, § 4 Nr. 11 Rn. 16; Degenhart AfP 2009, 207 [213 f.]). Staatsfreiheit der Presse bedeutet insoweit nicht nur Freiheit von staatlicher Einflussnahme und Lenkung. Dieser Grundsatz wird auch dann berührt, wenn sich die öffentliche Hand durch unmittelbar oder mittelbar staatlich verantwortete Publikationen pressemäßig betätigt (Degenhart AfP 2009, 207 f.; Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl. 2015; § 1 LPG Rn. 172). Staatliche Pressetätigkeit ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, steht aber – auch soweit es um die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung geht – unter einem erhöhten Rechtfertigungszwang, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit engere Schranken zieht (Degenhart AfP 2009, 207 [208]; Löffler/Cornils, Presserecht, 6. Aufl. 2015; § 1 LPG Rn. 172, 174 f.).
Freilich bedeutet das nicht, dass derartige Blätter – wie inzwischen verbreitet – schlechthin unzulässig sind. Vielmehr kommt es auf die konkrete Gestaltung an, wobei vorliegend wohl wirklich ein sehr umfassendes Presseerzeugnis geplant war, das als offizielles Amtsblatt u.a. über „das gesamte politische und gesellschaftliche Leben“ berichten sollte. Gegenwehr von Zeitungen war da durchaus zu erwarten.
Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Produktsicherheitsgesetz ist Wettbewerbsverstoss
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 38/15) hat entschieden, dass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG um eine gesetzliche Vorschrift beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorgabe des Produktsicherheitsgesetzes, auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken hinzuweisen ist damit eine Marktverhaltensregel. Diese Einstufung hat durchaus beachtliche Konsequenzen, so gehen hiermit erhebliche Informationspflichten einher, die sich auch – wie im vorliegenden Fall – aus DIN-Normen ergeben können. Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN konkret ergeben.
(mehr …)Kosmetikrecht: BGH zu Werbeaussagen bei Kosmetik-Produkten
Artikel 20 Abs.1 der Kosmetik-Verordnung ist hinsichtlich von Werbeaussagen sehr deutlich:
Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?
Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.
Hierzu stellt der BGH (I ZR 36/14) nunmehr fest:
- Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.
- Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.
- Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Rege- lungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.
Personenbeförderungsrecht: Rabattaktion von Taxifahrten-Vermittler ist zulässig
Das OLG Stuttgart (2 U 88/15) hat entschieden, dass eine eigentlich unzulässige Rabattaktion, die ein Taxifahrer nicht anbieten dürfte, für einen Vermittler von Taxifahrten (hier: Über eine Taxi-App) keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Entscheidung dürfte kontrovers zu sehen sein, ist aber zumindest dogmatisch korrekt. Die Argumente der Kläger, dass hier eine zumindest faktische Umgehung vorliegt die zum Missbrauch geradezu einlädt sind nicht von der Hand zu weisen:
(mehr …)Marktverhaltensregel im UWG: Aus §4 Nr.11 UWG wurde §3a UWG
Rein zur inhaltlichen Klarstellung: Das UWG wurde im Dezember 2015 umfassend überarbeitet, wobei die Struktur der Normen ganz erheblich überarbeitet wurde. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift ist weiterhin grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß, findet sich nun aber in §3a UWG, während es vorher §4 Nr.11 UWG war. Aus meiner Sicht ändert sich im Übrigen nichts, insbesondere ist die bisherige Rechtsprechung hierzu 1:1 übertragbar, die einzige Ergänzung ist das Kriterium der Spürbarkeit, das schon vorher im UWG enthalten war und nun explizit an dieser Stelle erwähnt wird. Die bisherigen Beiträge auf unserer Seite müssen aber entsprechend zur Kenntnis genommen werden, dass sich die Norm geändert hat.
(mehr …)Vertragsschluss nach ColdCall begründet Schadensersatz in gleicher Höhe
Das Landgericht Bonn (8 S 46/14) hat eine frühere Entscheidung des AG Bonn bestätigt, derzufolge ein Vertragsschluss nach einem rechtswidrigen „Cold Call“ zwar nicht in Frage steht; dem Angerufenen steht aber ein Schadensersatzanpruch in Höhe des geschuldeten Entgelts zu. Hiermit kann der Angerufene dann die Aufrechnung erklären – so dass am Ende kein Zahlungsanspruch besteht.
Update: Der BGH sieht es anders und hat die Entscheidung aufgehoben!
Die Entscheidung bietet Licht und Schatten, etwa wenn es darum geht, dass der Vertrag nicht angefochten werden konnte. Richtig aber ist es, dem unerwünscht angerufenen einen Schadensersatzanspruch zuzugestehen: Es sind gerade Kleinunternehmer, die im hektischen Alltag mit einem plötzlichen Anruf übertölpelt und ausgetrickst werden können. Dabei sind es gerade unseriöse Anbieter wie bestimmte Branchenbuchanbieter, die hier versuchen „schnelle Aufträge“ zu generieren. Losgelöst von der eventuellen Anfechtung: Es besteht Verteidigungspotential.
Dazu auch bei uns: Amtsgericht Bonn sieht Schadensersatz nach ColdCall
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