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Schlagwort: Marktverhaltensregel

  • Wettbewerbsverstoß durch Setzen eines Cookies

    Das Landgericht Köln, 31 O 194/20, hat in einer durchaus beachtlichen Entscheidung festgestellt, dass das Setzen eines nicht ordnungsgemäßen Cookies einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann – somit also durch Konkurrenten und Verbände abgemahnt werden kann. Insoweit ist es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne aktive Einwilligung der betroffenen Webseitennutzer Cookies zu setzen. Hintergrund war wohl, dass die Inaktivität der Nutzer als Einwilligung gewertet wurde, Cookies also gesetzt wurden, obwohl gerade nicht zugestimmt wurde.

    Hinweis: Vorliegend ging es um einen Wettbewerbsverband der agiert hatte, das Gericht verwies insoweit hinsichtlich der Aktivlegitimation auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

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  • Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt bei Vertrieb von Batterien

    Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt bei Vertrieb von Batterien

    Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG vorgesehenen Verbot des Vertriebs von Batterien ohne vorangegangene Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt um eine dem Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, konnte der BGH klarstellen:

    Die Bedeutung des in § 3 Abs. 3 BattG geregelten Verkehrsverbots für Batterien, deren Inverkehrbringen dem Umweltbundesamt entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG nicht angezeigt worden ist, erschöpft sich nicht darin, eine Marktzugangsvoraussetzung zu errichten und im Interesse der Allgemeinheit umweltbezogene Belange zu schützen.

    (1) Regelungen über den Marktzutritt unterfallen als reine Marktzutrittsregelungen nur dann nicht dem Anwendungsbereich des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF), wenn sie bestimmten Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit deren Marktverhalten, das heißt der Art und Weise zu tun haben, wie diese Personen am Markt agieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 3a Rn. 1.76; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 72, jeweils mwN). Eine Marktzutrittsregelung kann eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 16 = WRP 2017, 69 – Arbeitnehmerüberlassung, mwN). Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist (BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 23 – Arbeitnehmerüberlassung, mwN).

    (2) So verhält es sich im Streitfall. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Sie stellt damit keine dem Anwendungsbereich des § 3a UWG nicht unterfallende reine Marktzutrittsregelung dar (aA Ahlhaus/Waggershauser, Das neue Batteriegesetz, 2011, S. 45 f. und 82).

    (3) Nach § 3 Abs. 3 BattG trifft den Erstinverkehrbringer neben den früher in § 4 der Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren vom 2. Juli 2001 (Batterieverordnung – BattV) geregelt gewesenen und seit 1. Dezember 2009 in den §§ 5 bis 8 BattG geregelten Rücknahmepflichten zusätzlich die in § 4 BattG erstmals geregelte Anzeigepflicht. Diese Vorschrift setzt Art. 17 der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (nachstehend: Batterien-Richtlinie) in deutsches Recht um. Die genannte Richtlinienbestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, dass ihnen alle am jeweiligen Markt tätigen Hersteller von Batterien bekannt sind (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren, BT-Drucks. 16/12227, S. 25). Sie dient der Sicherstellung der Finanzierungsregelung des Art. 16 Abs. 1 der Batterien-Richtlinie, nach der die Hersteller alle Nettokosten der Batterieentsorgung zu übernehmen haben, was die behördliche Kenntnis der verantwortlichen Hersteller voraussetzt (Ahlhaus/Waggershauser aaO S. 42 f.). Nach dem Erwägungsgrund 19 der Batterien-Richtlinie sollen die Systeme zur Finanzierung der Entsorgung von Altbatterien und -akkumulatoren zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingquoten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung beitragen. Im Hinblick darauf sollten alle Hersteller im Sinne der Richtlinie und damit auch Importeure wie die Beklagte registriert werden, um so die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller gesammelten Batterien und Akkumulatoren auf alle Hersteller verteilen zu können. Dementsprechend ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Batterien-Richtlinie sicherzustellen, dass die Hersteller alle Nettokosten übernehmen, die durch die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller Geräte-Altbatterien entstehen. Ausweislich der daran unmittelbar anschließenden Regelung in Art. 17 der Batterien-Richtlinie besteht ein systematischer und logischer Zusammenhang zwischen der Finanzierungspflicht der Hersteller und deren Anzeigepflicht. Die letztere Pflicht dient der Erfüllung der Finanzierungspflicht, da die angefallenen Kosten nur auf diese Weise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 BattG auf die einzelnen registrierten Hersteller verteilt werden können.

    cc) Der Senat hat die Regelung in § 7 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) in der Fassung, in der diese Vorschrift in der Zeit vom 13. August 2005 bis zum 23. Oktober 2015 gegolten hat (ElektroG aF), gemäß der nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen waren, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren war und festgestellt werden konnte, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde, mit der Begründung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF eingeordnet, die Regelung schütze die Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte anderer Marktteilnehmer. Die Kennzeichnungspflicht sei erforderlich, um die Altgeräte für ihre Zuordnung identifizieren zu können und dadurch die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft zu verhindern, da sonst die Gefahr bestehe, dass Hersteller, die ihre Geräte vorschriftsmäßig kennzeichneten, durch Mitbewerber, die dies nicht täten, einen Nachteil im Wettbewerb erlitten (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 15 f. = WRP 2015, 1214 – Kopfhörer-Kennzeichnung). Die im Streitfall in Rede stehende Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG ist hinsichtlich ihrer Funktion und ihrer wettbewerbsrechtlichen Relevanz mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 7 Satz 1 ElektroG aF vergleichbar. Die Anzeige führt hier ebenso wie dort die Kennzeichnung dazu, dass der jeweilige Hersteller an den Kosten der Rücknahme angemessen beteiligt wird und sie daher nicht auf die Gemeinschaft der rechtmäßig handelnden übrigen Hersteller abwälzt.

    (1) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Batteriegesetz – wie das Berufungsgericht gemeint hat – in der hier maßgeblichen Fassung älter sei als das Elektrogesetz alter Fassung und ein Rückschluss von einer jüngeren Regelung auf eine ältere regelmäßig nicht in Betracht komme, weil aus dem Willen des späteren Gesetzgebers nicht auf die Absichten des früheren Normgebers geschlossen werden könne.

    Zum einen kommt es nicht auf das Alter der jeweiligen Gesetze, sondern darauf an, ob die mit ihnen verfolgten Zwecke identisch sind. Insoweit sollen die Regelungen in den beiden vorliegend miteinander verglichenen Gesetzen die gesetzestreuen Hersteller jeweils davor schützen, für die Kosten der Rücknahme von Produkten aufkommen zu müssen, die rechtswidrig handelnde Hersteller ohne vorherige Anzeige oder Kennzeichnung auf den Markt gebracht haben. Außerdem enthält das Batteriegesetz mit der Kostenbeteiligungspflicht der Hersteller gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 BattG und dem Verbot gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Nr. 5 BattG, die Verbraucher an den Kosten zu beteiligen, entsprechende Regelungen wie das Elektrogesetz aF.

    Zum anderen war das Elektrogesetz aF am 16. März 2005 erlassen worden und am 13. August 2005 in Kraft getreten und damit durchaus älter als das am 25. Juni 2009 erlassene und am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Batteriegesetz.

    (2) Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weiterhin der Umstand, dass das aktuell geltende Elektrogesetz in seinem § 1 Satz 3 ausdrücklich bestimmt, dass das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln soll. Der Senat hat in der Entscheidung „Kopfhörer-Kennzeichnung“ die Regelung des § 7 Satz 1 ElektroG aF ungeachtet dessen als Marktverhaltensregelung angesehen, dass dieses Gesetz noch keinen dem § 1 Satz 3 ElektroG entsprechenden klarstellenden Hinweis enthalten hat.

    dd) Das Berufungsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, der im Erwägungsgrund 1 der Batterien-Richtlinie neben dem Hauptziel des Umweltschutzes genannte Zweck dieser Richtlinie, die Anforderungen an den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern, beziehe sich nur auf Verzerrungen im Binnenmarkt durch im Streitfall nicht in Rede stehende Sachverhalte. Dieser Sichtweise steht entgegen, dass in Art. 1 Unterabs. 2 der Batterien-Richtlinie die Verbesserung der Tätigkeit aller am Lebenszyklus von Batterien beteiligten Wirtschaftsakteure ebenfalls als Ziel genannt ist. Die Batterien-Richtlinie hat damit auch zum Gegenstand, die Mitgliedstaaten zum Erlass von Marktverhaltensregelungen im Hinblick auf das Recycling von Batterien zu veranlassen. Dass sich das in ihrem Erwägungsgrund 1 genannte Ziel, Wettbewerbsverzerrungen in der Gemeinschaft zu verhindern, gerade auch auf den im Streitfall in Rede stehenden Sachverhalt bezieht, wird außerdem durch die Regelung des Art. 19 Abs. 2 dieser Richtlinie bestätigt, der Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen speziell für die Systeme zur Rücknahme, zur Behandlung und zum Recycling gemäß Art. 8 und 12 der Richtlinie verbietet. Die den Mitgliedstaaten dort vorgegebene verbindliche Regelungspflicht ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht durch die Verwendung des Wortes „sollte“ gelockert worden.

    ee) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Anzeige nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG diene nicht unmittelbar den Nachfragern nach Batterien oder den Mitbewerbern am Markt, weil die Veröffentlichung nach § 4 Abs. 3 BattG durch die Behörde erfolge, die Anzeige damit nur mittelbar Einfluss auf den Markt habe und dieser Markt deshalb nur reflexartig betroffen sei, hat es nicht berücksichtigt, dass das Umweltbundesamt nach § 4 Abs. 4 BattG die ihm nach § 4 Abs. 1 BattG übermittelten Angaben auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit keine Änderung an den ihm angezeigten Informationen vornehmen kann, sondern lediglich als Bote der Information des Herstellers über seine Internetseite tätig wird. Folglich führt der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht nur – wie das Berufungsgericht gemeint hat – mittelbar zu einer Fehlinformation des Marktes, sondern ist die Fehlerhaftigkeit der Information auf der Internetseite des Umweltbundesamts unmittelbare Folge der rechtswidrigen Verhaltensweise der Beklagten.

    BGH, I ZR 23/19
  • Rücknahme von Elektrogeräten muss sichergestellt sein

    Entsprechend §17 Elektrogesetz ist der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folgt insbesondere, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten hat und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen darf. Zudem muss er diese Möglichkeiten dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen.

    § 17 Elektrogesetz stellt insoweit eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Ein Verstoss kann damit durch Mitbewerber in Form einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden (Landgericht Duisburg, 21 O 84/18).

  • Erfordernis der Einwilligung beim Speichern von technisch nicht notwendigen Cookies

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-673/17) hat sich nunmehr zur Speicherung von Cookies geäußert. Die Entscheidung des EUGH wird von einer eher unglücklichen Pressemitteilung des Gerichts begleitet, mit der die Entscheidung in einen missverständlichen Fokus gesetzt wird.

    Es ist insoweit vorweg klarzustellen, dass bereits entgegen der Überschrift der Pressemitteilung („Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers“) gerade nicht zwingend eine Einwilligung des Nutzers einzuholen ist. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob bei dem Setzen von solchen Cookies, die ohnehin einer Einwilligung bedürfen, in vorausgewähltes Zustimmungskästchen ausreichend ist und welche Informationen im Fall der Einholung einer Einwilligung zwingend anzugeben sind. Insgesamt ist die Entscheidung als weniger überraschend einzustufen.

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  • ElektroG: Kein Kennzeichnungsverstoß bei Kennzeichnung mit registrierter Marke

    Das Landgericht Bonn, 16 O 14/14, konnte festhalten, dass die bei der EAR-Stiftung vorgenommene Registrierung ausreichend ist, wenn mit dem dort recherchierbaren Kennzeichen Elektrogeräte gekennzeichnet werden:

    Selbst wenn eine Marktverhaltensregelung vorläge, so fehlt es nach Auffassung der Kammer zumindest an einem Kennzeichnungsverstoß auf Seiten der Beklagten. Die Kennzeichnung der Kopfhörer mit den Zeichen „Y3“ ist ausreichend, da dieses Zeichen nach dem widersprochenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 ebenfalls seit Januar 2014 bei der F-Stiftung registriert ist. Auch führt die Eingabe dieser Zeichen auf der von der F-Stiftung geführten Herstellerliste im Internet zu der unter „Y2“ verzeichneten Beklagten. Dies hat eine von der Kammer durchgeführte und mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterte Recherche bestätigt. Die zusätzliche Angabe der Adressdaten ist nicht erforderlich, weil diese zum einen auf der Verpackung enthalten sind und zum anderen über das F-Register in Erfahrung gebracht werden können. Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden und gibt auch zuverlässig Auskunft über die Anschrift der dort registrierten Beklagten. Soweit die Kopfhörer der Beklagten selbst nicht gekennzeichnet sind (vgl. das Modell nach Anl. FN1), sondern sich eine Kennzeichnung mit den Herstellerdaten auf der Verpackung befindet, ist dies nach Auffassung der Kammer ausreichend, um dem Schutzinteresse des Gesetzes Rechnung zu tragen.

    Landgericht Bonn, 16 O 14/14

    Denken Sie daran, dass hier die Diskussion angebracht sein kann, ob ein solcher Verstoß überhaupt spürbar ist im wettbewerbsrechtlichen Sinne!

  • Bewerbung von Handwerksleistungen ohne Eintragung in Handwerksrolle

    Es besteht ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn eine Handwerksleistung beworben wird, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt. Dass dabei die Regelungen der Handwerksordnung Marktverhaltensregeln sind sollte nichts neues sein.

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  • LG Magdeburg: Verstoss gegen DSGVO kann nicht von Mitbewerber abgemahnt werden

    Das Landgericht Magdeburg (36 O 48/18) hat – entgegen anderer Gerichte – entschieden, dass es sich bei der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) um eine Regelung mit geschlossenem Sanktionensystem handelt und ein Verstoss nicht durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Wettbewerbers verfolgt werden kann.

    Beachten Sie: Die Frage ist hochgradig umstritten. Der differenzierende Ansatz des OLG Hamburg zur Abmahnung von Datenschutzverstößen könnte sich durchsetzen, es ist derzeit aber noch vollkommen offen wie es sich entwickelt.

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  • OLG Hamburg: Verstoss gegen die DSGVO kann abgemahnt werden

    Das OLG Hamburg (3 U 66/17) hat entschieden, dass ein Verstoss gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordung zugleich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoss ist und abgemahnt werden kann. Entgegen einer Verbreiteten Auffassung stellt sich das OLG Hamburg auf de Standpunkt, dass sich nicht in der früheren RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) noch in der VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) ein abgeschlossenes Sanktionssystem finden lässt, das einer Klagebefugnis von Wettbewerbern im Sinne des UWG entgegen stehen würde.

    Allerdings hat das OLG Hamburg – übereinstimmend mit seiner früheren Rechtsprechung zum Thema Datenschutz & Wettbewerbsrecht – zugleich klargestellt, dass nicht jede datenschutzrechtliche Norm einen marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG hat. Im Einzelfall muss die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob gerade die betroffene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.

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  • Unlauterer Wettbewerb: Unzulässige Nutzung der Daten des Kehrbuchs durch Bezirksschornsteinfeger

    Eine wichtige Entscheidung hat das OLG Celle (13 U 136/17) getroffen hinsichtlich der werbenden Tätigkeit von Bezirksschornsteinfegern: Mit dem OLG stellt ein aktives Umwerben der Feuerstättenbetreiber durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bezüglich der Auftragserteilung der im Wettbewerb stehenden privatwirtschaftlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks einen Verstoß gegen die Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung dar. Hiermit einhergehend ist dieses verhalten als unlauteres Handeln im Sinne des Wettbewerbsrechts (§ 3a UWG) einzustufen.
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  • Identifizierung des Anrufers bei telefonische Kontaktaufnahme (§312a BGB)

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 244/16) hat im Hinblick auf §312a Abs. 1 BGB entschieden, dass Im Fall einer telefonischen Kontaktaufnahme mit einem Verbraucher lediglich die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden müssen. Keineswegs offen gelegt werden muss die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters – so dass auch eine falsche Namensnennung zu keinem Wettbewerbsverstoß führt!
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  • Marktverhaltensregel: §312j Abs. 2 BGB ist Markverhaltensregel

    Das LG München I (33 O 9318/17) hat klargestellt:

    Bei § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (OLG Köln, BeckRs 2016, 119172 Rn. 39). Die fehlende Information über wesentliche, für die Kaufentscheidung maßgebliche Merkmale der Ware ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

  • Tabakrecht: Vorgaben zur Größe von Nachfüllbehältern für Liquids im Wettbewerbsrecht

    Das Landgericht Essen (45 O 66/17) konnte sich zur wettbewerbsrechtlichen Dimension der Größe von Nachfüllbehältern äussern:
    Es ist glaubhaft, dass die Antragsgegnerin gegen § 14 Abs.1 Nr. 1 TabakerzG – einer Marktverhaltensvorschrift – verstößt und damit unlauter gemäß § 3a UWG handelt. (…) § 14 Abs. 1 TabakerzG setzt die Vorgaben des Art 20 Abs. 3 a und b der Richtlinie 2014/40/EU um. Nach dem dortigen Erwägungsgrund 38 dient die Vorgabe von Höchstgrenzen für Nachfüllbehälter dazu, die mit Nikotin verbundenen Risiken zu begrenzen. Als Nachfüllbehälter definiert die Richtlinie unter Art 2 Ziffer 17 ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen in einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Um ein solches Behältnis handelt es sich (…) Diese enthalten jeweils eine nikotinhaltige Flüssigkeit, welche nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin als E-Liquid verwandt werden kann.
    Es ist damit darauf zu achten, dass Nachfüllbehälter für (nikotinhaltige) Liquids sich an der Maximalgröße von 10 Millilitern orientieren.
  • Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen Verstoß gegen das Münzgesetz

    Verstoß gegen Münzgesetz: Gemäß §11 Münzgesetz gilt ein Verbot des Inverkehrbringens von ungültigen Zahlungsmitteln:

    Es ist verboten (…) außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen (…) zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen (…) Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind (…) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.

    Nun stellt sich die Frage bei Sammlern und entsprechenden Händlern, ob ein (potentieller) Verstoß einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies etwa, wenn Probeprägungen veräußert werden – entsprechende Abmahnungen sind mir durchaus bekannt geworden.
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  • Wettbewerbsrecht: Werbeverbot für Tabakerzeugnisse ist Marktverhaltensregel

    Tabakrecht: Der BGH (I ZR 117/16) konnte klarstellen, dass das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG und § 19 Abs. 3 TabakerzG eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist:

    Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft gemäß § 21a Abs. 4 VTabakG ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 21a Abs. 3 VTabakG eine Marktverhaltensregelung ist (BGH, Urteil vom 18. November 2010 – I ZR 137/09, GRUR 2011, 631 Rn. 10 = WRP 2011, 870 – Unser wichtigstes Cigarettenpapier). Für § 21a Abs. 4 VTabakG, der das für die Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen geltende Werbeverbot auf Dienste der Informationsgesellschaft erweitert, gilt nichts anderes. Ebenso sind die bestimmte Formen der Tabakwerbung erfassenden Verbote des § 22 Abs. 2 VTabakG Marktverhaltensregelungen (zu § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VTabakG vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 – I ZR 139/09, GRUR 2011, 633 Rn. 34 = WRP 2011, 858 – Biotabak).

  • Wettbewerbsrecht: Unerlaubte Rechtsdienstleistung ist Wettbewerbsverstoss

    Wer Rechtsdienstleistungen anbietet bedarf grundsätzlich der vorherigen Erlaubnis. Entsprechend § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung dabei „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Darunter fällt mit der Rechtsprechung jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Dabei unbedeutend ist es, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt.Ein Verstoss gegen diese Vorgabe ist sowohl ein Wettbewerbsverstoß als auch eine deliktische Handlung, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 37/16) treffend zusammen fasst:

    Die Vorschrift des § 3 RDG ist anerkanntermaßen nicht nur eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG (BGH, GRUR 2016, 820 Rn. 12 – Schadensregulierung durch Versicherungsmakler m.w.N.), sondern zugleich auch ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu Art. 1 § 1 RBerG a.F: BGH, GRUR 2002, 987 (993) – Wir Schuldenmacher; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118). Denn das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Es handelt sich demnach um eine Regelung, die auch das Interesse der Verbraucher schützt (so zum RBerG BGH, GRUR 2007, 245, 246 Rn. 15 – Schulden Hulp; BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer; Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn. 1.118).

    Ein Verstoß gegen § 3 RDG löst daher u.a. deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG aus, wie sich aus der oben erwähnten Zweckbestimmung in § 1 Abs. 1 S. 2 RDG ergibt (vgl. BGH, GRUR 2007, 978, 979 Rn. 19 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).

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