OLG Hamm: Abtretung von Mängelansprüchen kann nicht in AGB untersagt werden

Mit Verlaub: Das überrascht nicht, was das Oberlandesgericht Hamm (4 U 99/14) da entschieden hat. Und nicht nur, weil schon früher so entschieden wurde, sondern schlichtweg weil sich das Ergebnis aufdrängt: Man kann in AGB – jedenfalls gegenüber Verbrauchern – nicht vereinbaren, dass Mängelansprüche nicht abgetreten werden dürfen. Ein solches Abtreten ist bei Weiterverkäufen vollkommen üblich und wäre auch ein ganz erheblicher Minderwert, wenn man dem späteren Käufer zwar die mangelhafte Sache, nicht aber die zugehörigen Mängelansprüche abtreten dürfte. Sich hierüber ernsthaft bis zum OLG zu streiten war schlichtweg dumm.

Dass AGB wettbewerbsrechtlich überprüfbar sind sei hier auch nochmals am Rande in Erinnerung gerufen, auch wenn das OLG nur sich selbst und nicht den BGH zitiert – der BGH hat das Thema längst geklärt.

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, Urteil vom 21.09.2010 – 4 U 134/10 – [veröffentlicht bei juris und unter BeckRS 2014, 10581]; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rdnr. 11.156f).


Aus der Entscheidung:

Der Senat hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 – 4 U 134/10 – zu einer inhaltsgleichen AGB-Klausel eines Internetversandhändlers Folgendes ausgeführt:

„Eine in AGB enthaltene Regelung, mit welcher der Verwender die Abtretung von gegen ihn gerichteten Forderungen ausschließt, wird zwar grundsätzlich als wirksam angesehen (BGH, NJW 1989, 2750; ZIP 1997, 1072, 1073; WM 2006, 2142, 2143; […]). Doch zeigt eine genauere Analyse der Fälle, in denen die Gerichte einen solchen Abtretungsausschluss zu beurteilen hatten, dass es beinahe stets um Fälle des Geschäftsverkehrs unter Unternehmern ging. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird anerkannt, dass es ein anerkennenswertes Interesse daran gibt, die Vertragsverhältnisse klar und übersichtlich zu halten. Dabei spielt auch eine Rolle, dass Forderungen von Unternehmern häufig als Sicherungsgrundlage an Kreditgeber abgetreten werden. Insbesondere der gewerbliche Weiterverkauf von Forderungen etwa an Factoringunternehmen kann die Klarheit und Übersichtlichkeit der Verträge dabei belasten.

Dieser Gesichtspunkt spielt allerdings eine wesentlich geringere Rolle im Verkehr gegenüber dem Verbraucher. Andererseits belastet das Abtretungsverbot von Gewährleistungsansprüchen im Internethandel den Verbraucher und führt daher zu Benachteiligungen von einigem Gewicht, die § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vermeiden soll (vgl. insoweit OLG Hamm, NJW 1981, 1049, 1050). Typischerweise trifft die Benachteiligung eines Abtretungsverbotes unmittelbar den Wiederkäufer, mittelbar aber auch den Vertragspartner des Verwenders, weil der faktische Ausschluss der Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer den Wiederverkauf erschweren, jedenfalls aber das Verhältnis zwischen Erstkäufer und Wiederkäufer mit unnötigem Streit in Fällen belasten kann, in denen eine von Anfang an mangelhafte Sache weiterverkauft wurde. Solche Fallkonstellationen können im Internethandel durchaus häufig auftreten, da bekanntermaßen beim Internethandel oft nicht der eigentlich Interessierte, sondern ein mit dem Medium versierter Käufer die Ware direkt erwirbt, sei es, dass der Enkel für seine Großeltern, die Kinder für ihre Eltern oder aber sonstige Personen für Freunde und Bekannte erwerben. Das Interesse des Käufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung der möglichen Gewährleistung belastet zu werden, hat auch der BGH als schützenswert anerkannt. So weist er in einem reisevertraglichen Fall darauf hin, dass die Pflicht des Buchenden, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis für sämtliche Mitreisenden selbst geltend machen zu müssen, nicht nur belastet, sondern auch zu prozessualen Schwierigkeiten führen kann. Solche Schwierigkeiten tauchen schon in Fällen auf, in denen der solchermaßen Berechtigte in Prozessstandschaft auftreten muss, ohne noch ein eigenes Interesse an der Prozessführung zu haben (BGH, NJW 1989, 2750, 2751).

Dem Interesse des Verbrauchers daran, solchen Belastungen nicht ausgesetzt zu sein, ist das Interesse des Unternehmers an der Verwendung der Klausel gegenüberzustellen. Der Senat sieht ein sich auch im Verbraucherverhältnis durchsetzendes berechtigtes Interesse daran, die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an gewerbliche Aufkäufer solcher Ansprüche zu verhindern. Auch die Unterbindung einer Abtretung solcher Ansprüche, ohne dass gleichzeitig die Ware übereignet wird („nackte Abtretung“), mag zu einem überwiegenden Interesse auf Unternehmerseite führen. Schließlich kann der Verwender ein berechtigtes Interesse daran haben, sich nicht Ansprüchen gegenüber Personen ausgesetzt zu sehen, mit denen er nicht kontrahiert hätte, zum Beispiel, weil er solche aus früheren, unerfreulich verlaufenen Geschäften kennt und daher von einer Belieferung ausschließt.

Im vorliegend zu beurteilenden Fall differenziert der Verwender allerdings nicht nach solchen Konstellationen. Die Klausel schließt pauschal jede Abtretung aus. Sie betrifft daher auch Fälle, in denen der Verbraucher seinerseits ein anerkennenswertes und überwiegendes Interesse an einer Abtretung hat, die häufig den Unternehmer auch gar nicht belasten wird, weil sie seine Gewährleistungshaftung nicht ausdehnt, sondern lediglich verlagert. Insoweit ist die Klausel zu weit geraten. Da eine Reduktion ihres Anwendungsbereichs regelmäßig nicht in Betracht kommt (BGHZ 84, 109 = NJW 1982, 2309), ist sie insgesamt unzulässig.“

Der Senat hält an dieser Auffassung fest.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.