Personenbeförderungsrecht: Rabattaktion von Taxifahrten-Vermittler ist zulässig

Das OLG Stuttgart (2 U 88/15) hat entschieden, dass eine eigentlich unzulässige Rabattaktion, die ein Taxifahrer nicht anbieten dürfte, für einen Vermittler von Taxifahrten (hier: Über eine Taxi-App) keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Entscheidung dürfte kontrovers zu sehen sein, ist aber zumindest dogmatisch korrekt. Die Argumente der Kläger, dass hier eine zumindest faktische Umgehung vorliegt die zum Missbrauch geradezu einlädt sind nicht von der Hand zu weisen:

Der Antrag findet keine Grundlage in §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG. Denn die Verfügungsbeklagte unterfällt nicht den in diesen Marktverhaltensregeln vom Gesetzgeber angeordneten Vorgaben.
a) Adressat dieser Normen ist nur derjenige, der im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PBefG Personen befördert. Die Verfügungsbeklagte fällt hierunter entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, sondern sie vermittelt Taxifahrten.
bb) Auch das Landgericht hat erkannt, dass die Verfügungsbeklagte nicht das Beförderungsunternehmen ist. Es hat aber dafür gehalten, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten diese derart in die Nähe eines Taxiunternehmens gerückt sei, dass die für solche Unternehmen geltenden Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes auf sie auch anzuwenden seien, was letztlich eine – nicht per se unzulässige – analoge Anwendung bedeutet.
cc) Darin ist ihm nicht zu folgen. Die vom Landgericht hierzu erwogenen Umstände ändern nichts daran, dass Beförderer im Sinne des Gesetzes und Vertragspartner des Fahrgastes in Bezug auf die Personenbeförderung nicht die Verfügungsbeklagte ist, sondern derjenige Taxiunternehmer, der über das von der Verfügungsbeklagten angebotene System den Fahrauftrag des Kunden zu erfüllen anbietet und erhält.

(1) Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin folgt aus Ziffer VII der AGB der Verfügungsbeklagten nichts anderes, sondern genau diese rechtliche Rollenverteilung.
(2) Die Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgt nicht im Namen der Verfügungsbeklagten, sondern sie rechnet im Namen des betreffenden Taxiunternehmens ab; auch unter Verwendung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer. Davon hat der Senat nach dem Parteivortrag auszugehen. Die Verfügungsbeklagte hat dies unter Vorlage einer Rechnung vorgetragen; die Verfügungsklägerin hat es nicht substantiiert widerlegt, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei ihr gelegen hätte.
(3) Dass sich die Verfügungsbeklagte Ansprüche des Taxiunternehmers abtreten lässt, ändert an der Stellung des Taxiunternehmers als Vertragspartner des Kunden nichts. Die Abtretung steht nur im Kontext der Abrechnung und hat rein sichernde Funktion.
(4) Dem Ausfallrisiko, auf welches das Landgericht abgehoben hat, kommt zur Überzeugung des Senats aufgrund der Beschränkung der Rabattaktion auf besondere elektronische Zahlungsarten (Kreditkarte und Paypal) eine ganz untergeordnete Rolle zu, die es nicht rechtfertigt, die Verfügungsbeklagte deswegen als die eigentliche Unternehmerin der Personenbeförderung anzusehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.