Wettbewerbsrecht: Verstoss gegen Produktsicherheitsgesetz ist Wettbewerbsverstoss

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-15 U 38/15) hat entschieden, dass es sich bei § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG um eine gesetzliche Vorschrift beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorgabe des Produktsicherheitsgesetzes, auf gesundheitliche und Sicherheits-Risiken hinzuweisen ist damit eine Marktverhaltensregel. Diese Einstufung hat durchaus beachtliche Konsequenzen, so gehen hiermit erhebliche Informationspflichten einher, die sich auch – wie im vorliegenden Fall – aus DIN-Normen ergeben können. Gerade beim Vertrieb von Produkten ist damit konkret zu prüfen, ob DIN-Normen eingehalten wurden und welche Informationspflichten sich aus der DIN konkret ergeben.

Aus der Entscheidung:

Die Beklagte handelte dem § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG zuwider, welcher eine gesetzliche Vorschrift beinhaltet, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 3a UWG ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in Deutschland Geltung besitzt (BGH GRUR 2005, 960, 961 – Friedhofsruhe). Entscheidend ist, dass die Vorschrift für den Handelnden verbindlich ist (BGH GRUR 2011, 169 Rn 45 – Lotterien und Kasinospiele).

Davon abzugrenzen sind unter anderem technische Regeln (wie zum Beispiel DIN-Normen), die als solche keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG darstellen (BGH GRUR 1987, 468, 469 – Warentest IV; BGH GRUR 1994, 640, 641 – Ziegelvorhangfassade). Hierbei handelt es sich vielmehr um Empfehlungen der Normausschüsse des „Deutschen Instituts für Normung e.V.“, die allein auf freiwillige Befolgung ausgerichtet sind. Allerdings können DIN-Normen mittelbar lauterkeitsrechtliche Relevanz haben, indem sie z.B. eine gesetzliche Norm konkretisieren (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn 1.59; OLG Frankfurt WRP 2015, 996 Rn 23).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der also zwar nicht isoliert auf einen Verstoß gegen die DIN EN 13236 gestützt werden. Jedoch stellt die DIN EN 13236 eine Konkretisierung des § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG dar (vgl. zur Vorgängernorm des § 4 GPSG: Günes WRP 2008, 731; vgl. zu § 3 Abs. 1 ProdSG OLG Frankfurt WRP 2015, 498 Rn 6 ff; vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn 1.281). Auf diesen bislang weder vom Landgericht noch von den Parteien angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senat die Parteien vorsorglich mit Beschluss vom 10.02.2016 hingewiesen. Die Beklagte ist diesem rechtlichen Ansatz – zu Recht – nicht mehr entgegen getreten.

Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG darf ein Produkt, das – wie die streitgegenständlichen Diamant-Trennscheiben – keiner Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung sind gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ProdSG unter anderem die zum Produkt erteilten Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 ProdSG können bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entspricht, auch Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Die Anforderungen können somit auch durch DIN-Normen – wie die streitgegenständliche DIN EN 13236 – konkretisiert werden.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG ist zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Produktbezogene Informationspflichten für Produkte, denen Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken innewohnen, stellen solche Marktverhaltensregelungen dar (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 3a Rn 1.67). Dies ist in Bezug auf § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG der Fall, weil er produktbezogene Informationspflichten normiert und insbesondere auf den Schutz der Gesundheit der Anwender bei der Verwendung der Produkte abzielt.

Die Beklagte handelte dem § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG zuwider. Für die Beklagte streitet insoweit nicht die gesetzliche Vermutung des § 5 Abs. 2 ProdSG. Entspricht ein Produkt einer DIN-Norm oder Teilen davon, die vom Ausschuss für ermittelt und deren Fundstelle von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben wurde, wird gemäß dieser Regelung vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG genügt, soweit diese von der DIN-Norm oder deren Teilen abgedeckt sind. Die Beklagte hat den aus Ziffer 7 der DIN EN 13236 sich ergebenden Anforderungen an die Information der Anwender über Sicherheitshinweise und –empfehlungen nämlich nicht genügt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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