Mit Verlaub: Das überrascht nicht, was das Oberlandesgericht Hamm (4 U 99/14) da entschieden hat. Und nicht nur, weil schon früher so entschieden wurde, sondern schlichtweg weil sich das Ergebnis aufdrängt: Man kann in AGB – jedenfalls gegenüber Verbrauchern – nicht vereinbaren, dass Mängelansprüche nicht abgetreten werden dürfen. Ein solches Abtreten ist bei Weiterverkäufen vollkommen üblich und wäre auch ein ganz erheblicher Minderwert, wenn man dem späteren Käufer zwar die mangelhafte Sache, nicht aber die zugehörigen Mängelansprüche abtreten dürfte. Sich hierüber ernsthaft bis zum OLG zu streiten war schlichtweg dumm.
Dass AGB wettbewerbsrechtlich überprüfbar sind sei hier auch nochmals am Rande in Erinnerung gerufen, auch wenn das OLG nur sich selbst und nicht den BGH zitiert – der BGH hat das Thema längst geklärt.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stellt eine Marktverhaltensregelung iSd § 4 Nr. 11 UWG dar (Senat, Urteil vom 21.09.2010 – 4 U 134/10 – [veröffentlicht bei juris und unter BeckRS 2014, 10581]; Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Aufl. [2014], § 4 Rdnr. 11.156f).

