Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoss wegen Verstoss gegen das Feiertagsgesetz

Das Landgericht Münster (22 O 93/16) hat hervorgehoben, dass es sich bei §3 Feiertagsgesetz NW um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handelt, mit der Konsequenz, dass die Vornahme öffentlich bemerkbarer Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, einen Wettbewerbsverstoss darstellt – vorliegend etwa dergestalt, dass über das Internet bestellte Getränke mit von aussen Wahrnehmbaren Fahrzeugen geliefert werden:

Die äußere Ruhe an solchen Tagen hat allgemein den Zweck, die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen zu lassen und den Einzelnen zu ermöglichen, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen Bedürfnissen allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert davon zu begehen (…) Dabei sollen die Bürger das tun können, was sie je individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen (…) Sie sollen dabei auch nicht an die werktäglichen Lebensvorgänge erinnert werden. Deshalb stehen Arbeiten diesem Zweck insbesondere dann entgegen, wenn sie einen typisch werktäglichen Charakter besitzen und sich in nennenswertem Umfang störend auf das Umfeld auswirken (…)
Die Auslieferung von Getränken durch als solche erkennbare Lieferfahrzeuge der Beklagten besitzt einen typisch werktäglichen Charakter. Die Auslieferungstätigkeit der Beklagten unterscheidet sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von der werktäglichen Auslieferungstätigkeit von Paketdiensten oder Tiefkühlkostfirmen.

Das ist soweit nichts neues: Marktverhaltensregelungen sind nach gefestigter Rechtsprechung die Bestimmungen der Gesetze, die in den einzelnen Ländern die Sonn- und Feiertagsruhe schützen sollen, also auch § 3 Feiertagsgesetz NW. (OLG Hamm, 4 U 72/08, Rn. 17; OLG Düsseldorf, 20 U 36/07). Das bedeutet, Verkaufsdienste sollten sich der Regelungen des Feiertagsgesetzes im Klaren sein, Mitbewerber können bei einem Verstoss mittels einer Abmahnung auf Unterlassungs in Anspruch genommen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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