Das Landgericht Wuppertal (12 O 22/17) hat bestätigt, dass bereits das Bereit halten einer Abbildung eines indizierten Videospiels auf eBay einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Zu Recht stellt das Gericht insoweit klar, dass die Vorschriften des Jugendschutzrechts Marktverhaltensregelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als Verbrauchern darstellen und insoweit abgemahnt werden können. Der Betroffene wollte sich noch damit verteidigen, dass eine andere Spielfassung tatsächlich verkauft wurde und nur versehentlich das falsche Cover abgebildet wurde – das aber hilft nicht, da bereits das Bereithalten des Covers einen Verstoss gegen das Jugendschutzrecht darstellen kann.
Aus der Entscheidung:
Durch das Anbieten des streitgegenständlichen Konsolenspiels hat die Antragsgegnerin gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verstoßen, weshalb dem Antragsteller als Mitbewerber der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG zusteht.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten werden.
Dagegen hat die Antragsgegnerin verstoßen, indem sie im Rahmen eines Verkaufsangebots auf Ebay die Hülle des Spiels der indizierten EU-Version, deutlich erkennbar anhand der aufgedruckten PEGI-Klassifizierung 16+, auch für Kinder und Jugendliche zugänglich veröffentlicht hat.
Schon allein dies stellt einen Verstoß gegen die vorgenannte Norm dar, unabhängig davon, welche Version im weiteren Angebot beschrieben wird und auch unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin nach einer Bestellung tatsächlich dieses Spiel oder die nicht indizierte, im schriftlichen Verkaufsangebot genannte deutsche Version übersandt hätte. Durch § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG soll vermieden werden, dass Kinder und Jugendliche überhaupt Kenntnis von der Existenz jugendgefährdender Medien bekommen, um zu verhindern, dass sie sich, gegebenenfalls auch über erwachsene Personen, den Besitz dieser Medien verschaffen (vgl. LG Halle (Saale), GRUR-RR 2007, 26, Erbs/Kohlhaas – Liesching, Strafrechtliche Nebengesetze, 212. EL Januar 2017, § 15 JuSchG Rn. 21, m.N.), und zwar von wem auch immer, nicht also zwingend vom das indizierte Spiel so Anbietenden. Durch die von der blickfangmäßig hervorgehobenen Abbildung abweichende Produktbeschreibung wird nicht eindeutig klargestellt, dass das abgebildete Spiel nicht angeboten wird, sondern der aufmerksame Leser allenfalls verwirrt, indem dort eine andere Version beschrieben wird.
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