Auf Daten-Speicherung.de (ein sehr lesenswertes Angebot des Juristen Patrick Breyer, der sich dem Thema Datenschutz verschrieben hat) findet sich ein gelungenes Praxisbeispiel zum gelebten Datenschutz, das sich jeder Unternehmer in Ruhe durchlesen sollte.
Es geht um das Thema Kameraüberwachung (die nach den §§6a, 6b BDSG durchaus möglich ist), deren rechtliche Voraussetzungen leider bis heute vielen Unternehmern, die darauf setzen, gar nicht hinlänglich bekannt sind. Die dort beschriebene „Taktik“, hinterher auf (angebliche) Attrappen zu verweisen, ist dabei keineswegs neu – aber eben im Regelfall Wirkungslos.
Jeder Unternehmer, der Kameras zur Überwachung im Einsatz hat, sollte dort einfach lesen und sich einmal durch den Kopf gehen lassen, ob er sein „Überwachungsmodell“ juristisch hat abklopfen lassen. Denn: Möglich ist eine Kameraüberwachung, das steht außer Frage. Aber es gibt eben klare Regeln – und es sollte nicht allzu schwer fallen, sie zu beachten (wenn man sie denn kennt).
Zum Thema:
- Schaden beim Subventionsbetrug - 19. April 2024
- BGH-Urteils zum Verbreiten kinderpornographischer Inhalte - 19. April 2024
- OLG Köln zur Abschöpfung des Gewinns im Wettbewerbsrecht - 19. April 2024