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Schlagwort: rotlichtverstoss

Rotlichtverstoss: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf hilft bei einem Rotlichtverstoss im Strassenverkehr. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid nach Überfahren einer roten Ampel („Rotlichtverstoss“) erhalten haben, müssen Sie binnen 2 Wochen reagieren – in unserer Kanzlei werden Sie umfassend und Zeitnah beraten.

  • Qualifizierter Rotlichtverstoß – Schätzung der Sekunden durch Polizist unzureichend

    Rotlichtverstoß: Sekundenschätzung eines Polizisten ist nicht ausreichend –
    Es ist rechtsfehlerhaft, wenn die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes allein auf die Schätzung eines Polizeibeamten gestützt wird.
    OLG Köln, 8 Ss-Owi 12/04 B

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  • Rotlichtverstoß: Anhalten in Gelbphase muss möglich sein

    Der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg muss seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von drei Sekunden innerörtlich einrichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann.

    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg kann sich der Fahrer nicht auf einen längeren Bremsweg berufen. Die Länge der Gelbphase (drei Sekunden innerörtlich) sei so ausgerichtet, dass ein Kfz bei Wechsel von Grün auf Gelb innerhalb der Gelbphase mittels normaler Betriebsbremsung anhalten könne. Habe das Fahrzeug einen längeren Bremsweg (z.B. Lkw, Straßenbahn) müsse der Fahrer gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (OLG Oldenburg, Ss 205/08).

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  • Rotlichtverstoß: Umfang des geschützten Kreuzungsbereichs

    Ist bei sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert, gehört auch diese schon mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage. Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.
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  • Rotlichtverstoß: Rote Ampel überfahren durch Spurwechsel auf der Kreuzung

    Wer bei Grünlicht auf der Geradeaus-Fahrspur in eine Kreuzung fährt und dort auf die durch Rotlicht gesperrte Abbiegespur wechselt, begeht objektiv einen Rotlichtverstoß. Bei unklarer Verkehrsführung kann aber ein so genanntes „Augenblicksversagen“ in Betracht kommen, das das Fehlverhalten entschuldigt.
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  • Zur Beweisführung beim Qualifizierten Rotlichtverstoß

    Die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, muss der
    Tatrichter nachvollziehbar und aus dem Beweisergebnis herleiten.
    Oftmals ist es so, dass ein Rotlichtverstoß (es war bereits länger als eine Sekunde
    Rotlicht) bei einer Verurteilung durch Amtsrichter einfach zugrunde gelegt wird. Es wird
    lapidar die Aussage des – sich meist sehr gut erinnernden – Polizeibeamten
    wiedergegeben ohne darzulegen, warum gerade dieser Polizeibeamte sich meist nach
    so langer Zeit noch genau an diesen Vorfall erinnern kann. Zudem finden sich kaum
    Feststellungen zu der Frage, warum genau dieser Polizeibeamte dazu in der Lage sein
    soll eine Sekunde schätzweise, bzw. mit Hilfsmittel genau festzustellen.
    Hier hat der Senat des OLG Köln eine deutliche Sprache an den Tag gelegt und macht
    es erforderlich, dass sich Amtsrichter zukünftig im Falle einer Verurteilung wegen
    Rotlichtverstoßen gerade bei der Begründung mehr Mühe geben müssen.
    Beschluss des OLG Köln vom 02.01.2001 AZ: Ss 537/00 in VRS 2001, 140 ff.

  • Rotlichtverstoß durch Mitzieheffekt

    Bei einem Rotlichverstoß, der auf einem Mitzieheffekt beruht, kann von einer Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden, so das OLG Hamm mit Urteil vom 9.11.1999. Im Sachverhalt stand der Betroffene an einer roten Ampel, während neben ihm ein weiteres Fahrzeug stand. Aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers fuhr der Betroffene trotz Rotlicht los, als er aus dem Augenwinkel sah, wie nebenstehendes Fahrzeug anfuhr. Da hier der Betroffene nicht unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers handelte, ist ein Fahrverbot nicht zwingend.

    OLG Hamm 9.11.1999 – 2 Ss OWi 1065/99

  • Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

    Das Amtsgericht Mettmann, 32 OWI 251/19, hat deutlich gemacht, dass auch bei einem Rotlichtverstoss von einem Fahrverbot abgesehen werden kann – wenn die Umstände es nahelegen. Hier war eine Baustellenampel aufgestellt, die reguläre Ampel aber nicht abgedeckt – was verwirrend war:

    Hier konnte allerdings vom Fahrverbot abgesehen werden, da insoweit besondere Ausnahmeumstände in der Tat offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt. Nach der Einlassung der Betroffenen, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und der Aussage des Zeugen T, L und Rebmann stand die geltende Baustellenlichtzeichenanlage rechts von der nicht abgedeckten außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage. Diese außer Betrieb gesetzte Lichtzeichenanlage dominiert das Blickfeld von ihrem Erscheinungsbild durch ihre Größe und zusätzlich die weiße Umrandung der Wechsellichtzeichen. Erschwerend kommt hinzu, dass die außer Betrieb gesetzt Lichtzeichenanlage nicht abgedeckt war. Es ist für das Gericht daher nachvollziehbar, dass die kleinere, etwas rechtsstehende Baustellenampel aus Sicht der Betroffenen daher übersehen werden konnte. Aus Sicht der Betroffenen galt bei Außer-Betriebnahme der Lichtzeichenanlage ohne eine weitere Ersatzlichtzeichenanlage aufgrund der Beschilderung Vorfahrt. Aus Sicht der Betroffenen ist es für das Gericht daher nachvollziehbar, dass sie die Baustellenlichtzeichenanlage übersehen hat und dann aus ihrer Sicht davon ausgehen durfte, dass sie Vorfahrt hatte und weiterfahren konnte.

    Zudem gab es zu dem Zeitpunkt der Geltung dieser Baustellenlichtzeichenanlage eine vermehrte Häufung von Unfällen an dieser Kreuzung. Dies bestätigt, dass die Aufstellung der Baustellenlichtzeichenanlage und die Nichtverhüllung der eigentlichen Lichtzeichenanlage tatsächlich irreführend, nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer war.

    Das Verhalten der Betroffenen ist zwar immer noch als ein Missachtens des Rotlichts, wobei es zum Unfall kam, zu werten und eine dementsprechende Geldbuße zu verhängen, aber sie hat nicht gröblich gegen die Pflichten eines Fahrzeugführer verstoßen. Sie hat gerade nicht in der Art und Weise gehandelt, dass ihr die Verkehrsregeln gleichgültig erschienen oder aus grobem Leichtsinn oder Nachlässigkeit. Das subjektiv erforderliche besonders verantwortungslose Verhalten fehlt bei der Betroffenen. Die Betroffene hat auch keine Voreintragungen im Fahreignungsregister, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie sich üblicherweise an Verkehrsregeln hält. Deswegen konnte vorliegend auch ohne Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden.

    Die Entscheidung zeigt zweierlei: Zum einen kann man dort, wo es sinnvoll ist, diskutieren und sich verteidigen – aber anders herum braucht es schon solcher Umstände um aus dem Fahrverbot wieder raus zu kommen.

  • Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit von einer Sekunde

    In der Praxis spielt bei Rotlichtverstößen die Frage eine große Rolle, ob die Rotlichtzeit mehr als eine Sekunde gedauert hat. Dann muss der Betroffene nämlich mit einem Fahrverbot rechnen.

    Wie die Rotlichtzeit „richtig“ ermittelt wird, hat jetzt noch einmal das Amtsgericht Dortmund (729 OWi-252 Js 1513/18-250/18) aufgezeigt. In dem Verfahren hatte sich der als Zeuge vernommene Polizeibeamte an den vom Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern können. Auch in der Akte befand sich keine weitere Schilderung des Vorfalls durch den Polizeibeamten. Das Amtsgericht hat in seiner Beweiswürdigung dann darauf hingewiesen, dass die Rotlichtzeit von einer Sekunde, die für einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß erforderlich ist, nicht allein daraus entnommen werden kann, dass in der Vorwurfsschilderung, für deren Richtigkeit der Polizeibeamte als Zeuge die Verantwortung übernommen hatte, die Tatbestandsnummer 1376018 eingetragen und die stichwortartige Konkretisierung: „Rotlicht missachtet über eine 1 Sekunde“ aufgenommen wurde. Ergebnis für den Betroffenen: Das Amtsgericht hat nur einen „einfachen“ Rotlichtverstoß angenommen. Es hat nur eine Geldbuße von 90 EUR festgesetzt und vor allem: kein Fahrverbot.

  • Bussgeldkatalog

    Bussgeldkatalog: Sie finden im Folgenden diese Übersichten mit jeweils zugehörigen aktuellen Beiträgen bei uns:

    1. Geschwindigkeitsüberschreitung
    2. Abstand
    3. Parken
    4. Rotlichtverstoss
    5. Handyverbot

    Es handelt sich hierbei ganz bewusst nur um eine Übersicht über die wesentlichen Verstöße im Straßenverkehr. Bei Fragen rund um Bussgelder und insbesondere um den Führerschein stehen wir Ihnen zur Verfügung. Beachten Sie auch, dass Sie auf unserer Webseite in der Kategorie „Verkehrsrecht“ viele hundert Urteile und Tipps finden rund um das Verkehrsrecht, Autos und Ordnungswidrigkeiten.

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  • Verkehrsrecht: Aufbauseminar für Fahranfänger wegen Verkehrsverstoß als Radfahrer

    In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 hat das Verwaltungsgericht Aachen (3 L 571/13) unterstrichen, dass bei Verkehrsverstößen daran zu denken ist, dass es bei der Bewertung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kein ausschlaggebendes Argument ist, dass ein schwerwiegender Verkehrsverstoss mit einem anderen Fahrzeug als einem Kraftfahrzeug begangen wurde. Vorliegend ergab sich hieraus die zwingende Teilnahme an einem Aufbauseminar, weil mit einem Fahrrad eine rote Ampel ignoriert wurde.

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  • Qualifizierter Rotlichtverstoß: Erleichterte Maßstäbe für das Gericht

    Das Kammergericht (3 Ws (B) 649/15) hat festgestellt, dass bei einem qualifizierten Rotlichtverstoss im Rahmen eines innerstädtischen Verkehrs und standardisiertem Messverfahren von Grundbedingungen ausgegangen werden darf:

    Unter den Bedingungen eines im innerstädtischen Verkehr angewandten standardisierten Messverfahrens bedarf es im Urteil im Regelfall keiner Feststellungen dazu, wo genau sich der Betroffene beim Umspringen der Ampel auf rotes Wechsellicht befand. Denn hier ist von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer dreisekündigen Gelbphase und mithin von der Möglichkeit gefahrlosen Anhaltens auszugehen.

    Damit wird – allerdings wenig überraschend – den Amtsgerichten die Entscheidungsbegründung etwas erleichtert.

  • Rotlichtverstoss: Fahrverbot nicht zwingend

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (4 Ss 601/13) erinnert daran, dass die Vorgaben im Bussgeldkatalog nur regelmäßige Erwägungen und gerade nicht verbindliche Vorgaben sind. Im vorliegenden Fall wurde nachträglich von der Verhängung eines Fahrverbots trotz qualifiziertem Rotlichtverstoss abgesehen, weil keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Frage stand:

    Von einem derart gravierenden Rotlichtverstoß seitens der Betroffenen kann jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da zu diesem Zeitpunkt andere Verkehrsteilnehmer, die durch das missachtete Lichtzeichen geschützt werden sollen (Fußgänger und Fahrradfahrer, die die unmittelbar hinter der Haltelinie liegende Fußgänger – und Fahrradfurt überqueren wollen), nicht in den geschützten Bereich eindringen durften, da die Fahrspuren für sie ebenfalls gesperrt war, wovon nach den Feststellungen des Amtsgerichts auszugehen ist (UA S. 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie bei Rotlicht durch die Betroffene Fußgänger oder Fahrradfahrer weder abstrakt noch konkret gefährdet wurden. Dasselbe gilt für Fahrzeuge auf der rechts neben der Fahrspur der Betroffenen verlaufenden Geradeausspur, da auf dieser Spur – wie aus den in Bezug genommenen Lichtbildern ersichtlich – im Ampelbereich kein Fahrzeugverkehr herrschte. Aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (…) kann auch eine nur abstrakte Gefährdung des durch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage geschützten Gegenverkehrs (…) ausgeschlossen werden

  • Kein Fahrverbot: Toleranzabzug beim Rotlichtverstoß

    Wer „bei Rot über die Ampel“ fährt, erhält nicht automatisch ein Fahrverbot: Im Regelfall erst beim qualifizierten Rotlichtverstoß wird das Fahrverbot ein Thema. Beim AG Konstanz (13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11) ging es nun um einen eigentlich qualifizierten Rotlichtverstoß, der zudem noch fahrlässig begangen wurde, sprich: Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Fahrer das Lichtzeichen schlicht nicht wahrgenommen.

    Dabei kam das AG Konstanz zum Ergebnis, dass kein Fahrverbot zu verhängen sei und erkannte auf gerade einmal 90 Euro – und das, obwohl das rote Lichtzeichen nach 1,43 Sekunden „verletzt“ wurde. Hintergrund: Es gibt einen Toleranzabzug, der sich auf die Zeit bezieht, die vergangen ist vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der Induktionsschleife hinter der Haltelinie. Dabei ist der bestmögliche Abzug (0,4 Sekunden) vom AG Konstanz angewendet worden. Im Ergebnis bedeutete das bereits eine Reduzierung von 1,43 Sekunden auf 1,03 Sekunden. Hinzu kommt, dass dieser konkrete „Blitzer“ die zeitlichen Abstände in 0.1-Sekunden-Schritten erfasste, was wiederum mit den Feststellungen eines Sachverständigen bedeutete, dass die zweite Stelle hinterm Komma bei der Bemessung der relevanten Rotlichtzeit wegfällt.

    Da vorliegend vom Gericht im Ergebnis ein Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde nicht festgestellt werden konnte, kam die Verhängung eines Fahrverbotes nicht in Betracht.

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  • Geldbuße kann bei mehreren Verstößen massiv erhöht werden

    Wenn man in kürzerer Zeit mehrere Verstöße im Straßenverkehr begeht, kann das laut Bussgeldkatalogverordnung vorgesehene „Regel-Bussgeld“ erhöht werden. Das traf nun auch einen Fahrer, der folgende Historie vorweisen konnte:

    • 31.05.09: 150 Euro wegen Geschwindigkeitsverstoss
    • Februar 2009: Urteil wegen Abstandsverstoss, 100 Euro + 1 Monat Fahrverbot
    • Februar 2009: Urteil wegen zweier Geschwindigkeitsverstösse, 100 Euro und 150 Euro
    • Januar 2009: Rotlichtverstoss

    Als er dann im Juli 2009 wieder vorm Richter stand, diesmal wieder wegen eines Abstandsverstosses, erkannte der Richter nicht mehr auf die eigentlich vorgesehenen 100 Euro, sondern auf 500 Euro Bussgeld mit den Worten:

    Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 Euro auf 500 Euro zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen unerlässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.

    Das Landtagsmitglied wollte das so nicht hinnehmen da sie unverhältnismäßig sei & der Bezug zu seinem Abgeordnetenmandat sachframt – und unterlag vor dem OLG Bamberg (3 Ss OWi 1660/10). Zum einen sieht das OLG die Erhöhung als „noch angemessen“ an, insbesondere mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Fahrers verhältnismäßig. Da die Erhöhung auch hinsichtlich der Historie angezeigt gewesen sei, ging man auf die Frage, ob der Bezug zum Abgeordnetenmandat sachfremd sei, nicht mehr ein.

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  • Rotlicht und die Busspur: Umfahren gilt nicht

    Vielleicht trickreich wollte ein Autofahrer sein, der vor dem KG Berlin (3 Ws (B) 138/10) eine Niederlage einstecken musste: Er war auf den „Sonderfahrstreifen“ – allgemeinsprachlich ist von der „Busspur“ die Rede – gewechselt, laut eigenem Vortrag, weil er glaubte, eine „Panne“ zu haben. Als er sodann den Sonderfahrstreifen nutzte, sah er sich an einer Kreuzung folgender Situation ausgesetzt: Neben ihm war die „Normale“ Fahrspur mit einer Ampel die ein Rotlicht zeigte. Auf „seiner“ Spur, dem Sonderfahrstreifen, war aber eine eigene Ampel zu sehen, die das Weiterfahren ermöglichte. Er meinte nun, dass er fahren dürfe – zu Unrecht, wie das KG Berlin feststellte.

    Wer unberechtigt einen Sonderfahrstreifen nutzt, der hat sich dennoch an den Lichtzeichen für die „normale“ Fahrspur zu orientieren. Allerdings wird es beim KG Berlin ein wenig schwierig der Argumentation im konkreten Fall zu folgen, denn es steht im Raum, dass der Fahrer eben nicht unberechtigt den Sonderfahrstreifen nutzte – da er ja von einer Panne ausging. Das KG Berlin meinte dazu nur:

    Hierbei kann dahinstehen, ob der Betroffene berechtigterweise auf den Sonderfahrstreifen wechselte, weil er eine Fahrzeugpanne zu haben glaubte. Denn auch in diesem Fall hatte er sich nach den für den allgemeinen Verkehr vorgesehenen Lichtzeichen zu richten […]

    Allerdings wird nicht erwähnt, warum er es auch in diesem Fall zu tun hat. An diesem Punkt, nämlich der ausnahmsweise befugten Nutzung des Sonderfahrstreifens, hat das KG Berlin schlicht vergessen, zu erklären, warum es befugte und unbefugte Nutzung gleich stellen möchte. Im Weiteren aber ist dann zuzustimmen, wenn das KG Berlin auch keinen rechtfertigen Notstand erkennen möchte: Dieser wurde vom Fahrer darin gesehen, dass durch sein Warten auf das Grünlicht der anderen Spur der Linienbus hinter ihm warten müsse. Die Verkehrssicherheit als höherrangiges Gut kann insofern aber mit dem KG Berlin nicht zurücktreten, weil ein Linienbus nicht warten möchte. Im Ergebnis nimmt der Autofahrer erst einmal mit: Wenn man sich – warum auch immer – auf einem Sonderfahrstreifen befindet, hat man sich nach der Ampel für den normalen Fahrstreifen zu orientieren.

    Hinweis: Der Autofahrer wurde auch nicht daimt gehört, dass er fest davon überzeugt war (er irrte) sich so verhalten zu dürfen. Das Gericht wertete diesen Irrtum als vermeidbar ein, was den Schuldspruch nicht berührt.

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