Das OLG Saarland (6 WF 140/10) hat ausdrücklich festgehalten, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht zurückgewiesen werden kann, indem auf die nachträglich (in der mündlichen Verhandlung) festgestellten Tatsachen der Hauptsache verwiesen wird:
as Familiengericht hat zur Begründung seiner Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe auf seine gleichzeitig ergangene Hauptsacheentscheidung verwiesen und sich damit maßgeblich auch auf den Eindruck gestützt, den es aus dem Anhörungstermin mitgenommen hat, dessen Ergebnisse zu Beginn des Verfahrens noch nicht festgestanden haben. […] Nachdem das Familiengericht mithin bei der Beurteilung des Anspruchs auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und damit die Anforderungen, die an die hinreichende Erfolgsaussicht zu stellen sind, überspannt hat, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nun einmal eine Prognoseentscheidung, die nicht durch verspätete Bearbeitung unterlaufen werden darf. Das OLG stellt dazu richtigerweise fest:
Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Verfahrenskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Verfassungsrechtlich ist es außerdem geboten, dass das Gericht seine Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht im Nachhinein trifft, dementsprechend seine Erkenntnisse aus dem Hauptsacheverfahren in die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mit einfließen lässt. (vgl. BVerfGE 81, 347; BVerfG FamRZ 2009, 1654; 2007, 273; 2005, 1893) .
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