Außerehelicher Sex kann Anfangsverdacht für Vaterschaftsanfechtung begründen

Das OLG Stuttgart (15 UF 109/10) hat festgestellt, dass Außerehelicher Geschlechtsverkehr einen Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtung begründen kann – jedenfalls wenn er in der gesetzlichen Empfängniszeit stattgefunden hat. Die wiederum besteht mit §1600d III BGB von dem 300. bis zu dem 181. Tage (jeweils inklusive) vor der Geburt des Kindes.

Das mag mitunter schwer nachzuweisen sein – nicht aber wenn man sich „verplappert“. Wenn die Frau das dann auch noch – wie hier – vor Gericht eingeräumt hat, ist es nur noch schwer aus der Welt zu schaffen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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