AGB-Recht: Kaufverträge aus dem Internet sind allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind etwas wirklich fieses, gerade für juristische Laien, die eben auch hin und wieder etwas verkaufen möchten: Wenn eine vertragliche Regelung einmal als AGB eingestuft ist, muss man befürchten, dass sie die rigide AGB-Kontrolle des AGB nicht mehr übersteht. Ein Blick in den §309 BGB reicht meistens schon, um Sorge auszulösen – zu Recht übrigens, das AGB-Regelwerk ist insgesamt sehr schwer zu verdauen.

Dazu auch bei uns: Wann liegen AGB vor?

Die Frage, ob etwas eine AGB ist, beantwortet in alle Kürze §305 I 1 BGB, der festhält:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Gerade Laien unterliegen hier schnell einem wirklich naheliegenden Fehler: Man liest etwas mehr hinein als da steht. Im §305 I 1 BGB steht, dass die Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein muss – dort steht nicht, dass sie vom letztendlichen Verwender so formuliert sein müssen. Das heisst: Auch wenn jemand sich AGB aus dem Internet kopiert und von Anfang an vor hat, diese nur einmal zu verwenden, liegt das Kriterium der „vorformuliert für eine Vielzahl von Verträgen“ immer noch vor. Denn derjenige, der diese AGB erstellt und zum Download angeboten hat, hat sie gerade für eine Vielzahl von Verträgen formuliert.

An der Stelle direkt noch ein kleiner Mythos, den es zu zerlegen gilt: Ob man die AGB mit dem PC ausdruckt oder von Hand schreibt, ändert nichts an ihrer Natur. Den vorformulierten Vertrag aus dem Internet samt aller AGB abschreiben ändert also nichts daran, dass es AGB sind. Ebenso hat auch eine Übreschrift „AGB“ nichts damit zu tun. Man kennt es ja aus den vielen vorformulierten Verträgen: Da stehen zuerst die auszufüllenden Sachen auf der ersten Seite, dann kommt eine Überschrift „AGB“ und das berühmte Kleingedruckte. Ob das nun so aufgebaut ist oder nicht, spielt am Ende auch keine Rolle.

Dass das sehr weit gehen kann, hat nun das OLG Hamm (I-2 U 143/10) festgehalten. Hier ging es um eben einen solchen , der aus dem Netz heruntergeladen und ausgedruckt wurde. Das OLG hält dazu knackig kurz fest:

Bei den im Formular enthaltenen Bedingungen handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, § 305 I 1 BGB. Das ergibt sich aus der Herkunft des Formulars aus dem Internet.

Mit Blick auf meine obigen Zeilen ist das hoffentlich zugänglich, denn wenn eine Formularvorlage im Netz zur allgemeinen Nutzung bereit steht, hat zumindest der Ersteller der Vorlage vorgehabt, diese in einer Vielzahl von Verträgen zur Anwendung kommen zu lassen.

Interessant war der Gedankengang des Verkäufers in dieser Sache: Er trug vor, wenn es sich schon um AGB handelt, dann ist bitteschön auch der Käufer als Verwender der AGB einzustufen, da er der Verwendung des Vertrags zugestimmt hat. Das OLG hat diesen Gedanken verworfen, da der Käufer in solcehn Fällen ja ohnehin zumindest der Verwendung der AGB zustimmen muss (sonst werden sie gar nicht erst Vertragsbestandteil). Dass über diese Zustimmung hinaus auch noch in seinem Sinn der Vertrag so verwendet werden sollte, dass er auch noch selber Verwender sei, wäre nicht zu erkennen und abwegig.

Es ist dabei zwar möglich – und auch das wollte der Verkäufer anführen – dass man individuell das aushandelt, was am Ende im vorformulierten Vertrag steht. (Gestritten wurde hier natürlich, wie fast immer, um den Gewährleistungsausschluss). Denn, mit §305 I BGB gilt:

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Aber: Die dafür trug in diesem Fall der Verkäufer. Und der Beweis, dass man mündlich genau das ausgehandelt hat, was im Stunden vorher schon ausgedruckten Vertrag ohnehin schon stand, ist sehr schwer zu führen. Auch damit wurde er nicht gehört.

Im Ergebnis ist dem Verkäufer sprichwörtlich die Klausel um die Ohren geflogen, mit der er eigentlich die Gewährleistung für den Verkauf ausschliessen wollte. Der Kauf wird rückabgewickelt, die Kosten für den Verkäufer – samt Gerichtskosten – exorbitant.

Was heisst das nun? Dass man sich der AGB-Problematik zuerst einmal immer bewusst sein muss. Dabei sollte man auf „Tricks“ verzichten, um aus AGB dann vielleicht doch keine AGB zu machen. Auch muss man sich bewusst sein, dass es bei AGB keine so genannte „Geltungserhaltende Reduktion“ gibt. Das heisst: Wenn eine AGB nicht im Einklang mit dem Recht steht, fällt sie ganz raus und an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung. Hintergrund ist, dass der Verwender rechtswidriger AGB nicht „weich fallen“ soll.

Spätestens bei hochpreisigen oder gefährlichen Artikeln ist davon abzuraten, auf eigene Tour Erfahrungen als Verkäufer zu sammeln. Dazu gehört in jedem Fall der Autokauf. Wie gefährlich der werden kann, ist spätestens dann nachvollziehbar, wenn man an die Gefahr denkt, dass der Gewährleistungsausschluss vor Gericht nicht greift – nachdem das Fahrzeug auf Grund eines Mangels nach dem Verkauf in einen Unfall verstrickt wurde und der Käufer erhebliche Verletzungen erlitten hat (dazu auch bitte einmal §309 Nr.7a BGB lesen).

Dabei ist das Bedürfnis des Ausschlusses der Gewährleistung durchaus nachvollziehbar und soll hier nicht verurteilt werden – es soll nur gesehen werden, wie schwierig es ist! Als weitere Untermauerung soll das „Bastlerfahrzeug“ dienen. Gerne wird ein Fahrzeug als Bastlerfahrzeug verkauft, in der Hoffnung, dass damit die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Das AG München (155 C 22290/08) stützt das sogar – aber nicht immer. Wer in AGB an „versteckter Stelle“ darauf verweist, dass es sich um ein Bastlerfahrzeug handelt, den will das AG München nicht mehr aus der Gewährleistung lassen. Und wann nun ein „verstecken in AGB“ vorliegt, unterliegt am Ende der freien Würdigung – gerade bei Online-Verkäufen bieten sich da viele Einstiegspunkte an. (Übrigens: Unternehmer können die Gewährleistung mit dem OLG Oldenburg, 9 W 30/03, gar nicht unter Rückgriff auf die Bezeichnung „Basterfahrzeug“ ausschliessen).

Update: Zum gleichen Ergebnis kommt das OLG Oldenburg (6 U 14/11).

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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