Kategorie: Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:

Nicht geringe Menge
Besitz von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Darknet im BTM-Strafrecht

Sie überlegen, welcher Anwalt bei Drogendelikten helfen kann? Wir sind im gesamten BTM-Strafrecht als Strafverteidiger tätig

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen

    Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum: Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausdrücklich ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeug nicht gegeben (siehe Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV). Somit steht immer der Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen im Raum.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafzumessung: Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht vorwerfbar

    Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass einem Angeklagten nicht in unzulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet werden darf bei der Strafzumessung. Das klingt auf den ersten Blick auf Recht zugänglich, wird aber immer wieder von den Gerichten falsch gemacht. So gibt es ganz besonders beliebte „Fallstricke“:

    • So darf man bei Vermögensdelikten nicht vorwerfen, dass sich der Angeklagte in keiner finanziellen Notlage befand (BGH, 5 StR 20/20)
    • Insbesondere bei der finanziellen Not ist unsere Justiz gerne hinterher, auch die Formulierung „dass er sich – ohne erkennbare finanzielle Not – an Taten der mittleren bis Schwerkriminalität beteiligt hat“ störte den BGH. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass derartige Erwägungen immer durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen werden. Denn das Vorhandensein einer für Motivation und Zielsetzung mitbestimmenden finanziellen Notlage wirkt in der Regel zu Gunsten des Täters. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (so ausdrücklich BGH, 4 StR 610/10)
    • Auch die allgemeinere Feststellung, die Tat begangen zu haben „ohne in einer Not- oder Konfliktlage gewesen zu sein“ mag der BGH nicht (BGH, 4 StR 288/13)
    • Kurz zum BTM-Strafrecht: Gerne wird in die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die Erwägung einbezogen, dieser habe allein aus Geldgier gehandelt. Das aber begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) beim BGH erheblichen Bedenken. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation regelmäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt. Der BGH schwankt hier, mal sieht er den Vorwurf des fehlenden Milderungsgrundes (so in BGH; 3 StR 294/09), mal einen – ggfs. zusätzlichen – Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (so in BGH, 3 StR 138/16).Warum auch immer: So geht es nicht. Wer das monetäre Interesse vorwerfen möchte, der muss eine „gesteigerte Geldgier“ feststellen, insbesondere ausschliessen, dass nicht die Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts inkl. Beschaffung weiterer Drogen im Raum steht.

    Und bitte: Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung des Täters gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung indes nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt (siehe nur BGH, 2 StR 96/00).

  • Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel

    Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen: Die Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen ist mit vielen Mythen und Halbwahrheiten versehen, die von Bagatellisierung bis Übertreibung reichen. In diesem Beitrag wird auf einige gewichtige Aspekte eingegangen, die für Betroffene regelmässig überraschend sind.

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  • BTM-Strafrecht: Menge und Wirkstoffgehalt alleine für Strafzumessung ausschlaggebend

    Das Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 3/18, hat seine Rechtsprechung geändert und nunmehr klargestellt, dass wenn nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt ist, dass die Tatbestandsmerkmale des BTMG erfüllt sind, die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch berühren, nicht den Schuldspruch an sich:

    Soweit die Revisionsbegründung rügt, die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels beruhten nicht „auf einer festen Tatsachengrundlage“, ordnet der Senat die Frage, ob insoweit ausreichende Feststellungen basierend auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenen Beweiswürdigung getroffen wurden, im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 (juris) – dem Rechtsfolgenausspruch zu. In der zitierten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Vorlageentscheidung aus, einer Berufungsbeschränkung sei im Falle der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil sich die Feststellungen des angegriffenen Urteils darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Fahrzeug geführt  hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich handelte. Der Bundesgerichtshof erachtete diese Feststellungen als für den Schuldspruch ausreichend; etwaig für erforderlich gehaltene, ergänzende Feststellungen zur Bestimmung des Schuldumfangs (etwa betreffend Dauer und Länge der Fahrt, beabsichtigte Fahrtstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße) seien der Rechtsfolgenentscheidung zuzuordnen.
    15Dieser Maßstab lässt sich jedenfalls auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz übertragen. Ist nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt, dass die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere ein Betäubungsmittel verfahrensgegenständlich ist, betrifft die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge – ausgenommen § 29a BtmG, bei dem diese ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt – die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach dies bereits den Schuldspruch berührte (vgl. dazu etwa SenE v. 05.03.2010 – III-1 RVs 26/10 -; SenE v. 02.08.2011 – III-1 RVs 92/11 -; SenE v. 22.06.2012 – III-1 RVs 110/12-), nicht mehr fest.

    Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 3/18

    Mit dieser Entscheidung bedarf es somit keines vertieften Eingehens darauf, ob die Feststellungen des angegriffenen Urteils zur Wirkstoffmenge Lücken aufweisen, so insbesondere die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Feststellungen zur Qualität des Betäubungsmittels – hier bietet sich nur noch Verteidigungspotential im Rahmen der Strafzumessung.

  • Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen Abstinenzweisung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16, hat betont, dass es ausreichend ist, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird. Bei einer Abstinzanweisung im Zuge einer Auflage unterscheidet das OLG:

    • Eine im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung wird regelmäßig (nur) dann verhältnismäßig sei, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist.
    • Für die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt dies nicht, da hier nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe droht, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 21. April 1993 (2 BvR 930/92, juris, Rdnr. 5ff) entschieden, dass eine Weisung gemäß § 56c StGB, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, für sich genommen keinen Verstoß gegen Grundrechte beinhalte. Im Rahmen der oben genannten Entscheidung vom 30. März 2016 verweist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf, dass die Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB strafbewehrt sei und die Anforderungen an die Weisung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aus diesem Grund erhöht seien. Insofern, so das Bundesverfassungsgericht, unterscheide sich die Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht von einer Weisung im Rahmen der Bewährungsaussetzung gemäß § 56c StGB. Werde gegen diese verstoßen, drohe nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB).

    Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16
  • Cannabis: Strafbarkeit in der EU

    Wo sind Besitz und Konsum von Cannabis in der EU strafbar: zwei Infografiken zeigen auf, dass innerhalb der EU der Umgang mit Cannabis sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

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  • Drogenkonsum in der EU

    Die Europäische Agentur für Drogen hat dort vorhandene statistische Daten in eine Infografik gepackt, um den Drogenkonsum innerhalb der EU – unterschieden nach Art der Drogen – darzustellen. Es zeigt sich einmal mehr, wie erheblich verbreitet Cannabis-Konsum in der EU ist:

    Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
  • Verbreitung von Cannabis unter jungen Konsumenten

    Cannabis bleibt weiterhin eine beachtlich verbreitete Droge unter jungen Menschen – während in Deutschland immerhin noch 10-15% der jüngeren Menschen Cannabis konsumieren sind es im europäischen Ausland teilweise über 15% – die Statistik verdeutlicht aus meiner Sicht, dass es sich bei Cannais-Konsum um ein gesellschaftliches Phänomen handelt, dem man offenkundig alleine durch Strafen nicht begegnen kann:

    Quelle: European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction
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  • Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat zusammen mit EUROPOL eine kaum beachtete und hoch interessante Untersuchung des Darknet-Ökosystems erstellt, die erhebliche Einblicke in die Situation der Marktplätze im Darknet gibt.

    Insbesondere durch die Schliessung grösserer Darknet-Markplätze (Silk Road, Alphabay, Hansa, Pandora, Silk Road 2.0, Black Market, Blue Sky, Tor Bazaar, Topix, Hydra, Cloud 9 and Alpaca) hat man diverse Daten gewonnen, die zu einer Umfangreichen Analyse führten. Dabei kann durchaus eines überraschen, nämlich das nach Umsätzen Top-Verkaufsland: Deutschland.

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  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – 10 Monate auf Bewährung

    Strafverteidigung bei bewaffnetem Handeltreiben mit BTM: Kürzlich hatte ich vor der großen Kammer erneut einen Fall des bewaffneten Handeltreibens zu verteidigen. Im Kern ging es um eine Wohnsitutation in „ungeordneten Verhältnissen“, hier hatte die Mandantin in der Handtasche ein Messer, während sich in gleicher Handtasche aber auch im Kühlschrank Betäubungsmittel befunden haben (u.a. Amphetamin im Bereich mehrerer hundert Gramm).

    Trotz loser Lebensverhältnisse konnte bereits im Vorhinein die Untersuchungshaft verhindert werden. In der späteren Verhandlung liessen sich die zuerst hoch wirkenden Wirkstoffmengen relativ schnell „klein rechnen“ und es liess sich insgesamt ein minder schwerer Fall erarbeiten, mit dem man am Ende bei einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, auskam.

    Dabei war die Bewährung keineswegs von Anfang an sicher – die Mandantin hatte ursprünglich zu gelöste Lebensverhältnisse, suchte aber frühzeitig Rat und konnte mit einigen einfachen Schritten letztlich in eine Lebenssituation gebracht werden, in der eine Bewährung nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stand – trotz der mehrfachen, einschlägigen, Vorstrafen.

  • Opiate als Einstiegsdroge: Heroin auf Platz 1

    Wer in der EU Opiate als Einstiegsdroge verwendet hat, der wird höchstwahrscheinlich Heroin genommen haben, das hier mit 80% auf Platz 1 liegt:

    European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction

  • Drogentote in Deutschland

    Die Zahl der Drogentoten in Deutschland ist aktuell leicht rückläufig:

    Drogen- und Suchtbericht 2018 der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Seite 85
  • Strafverteidigung: Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Die Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln ist eine nicht zu unterschätzende Gefahr mit der ich als typischem Sachverhalt wie folgt in unserer Grenzregion immer wieder konfrontiert bin: Jemand fährt über die Grenze und kauft sich Betäubungsmittel, gerne mit einem gewissen Vorrat für die nächste Zeit. Bei der Rückfahrt wird er dann erwischt und zu seiner eigenen Überraschung findet man dann irgendeine Waffe in seinem Fahrzeug die er gar nicht präsent in Erinnerung hatte: Vielleicht ein Taschenmesser, einen Schlagring, oder auch einen Teleskopschlagstock.

    Wenn dann auf einmal die Rede davon ist, dass hier 5 Jahre Mindeststrafe im Raum stehen und die Anklage zum Landgericht erfolgt, bricht Panik aus. Dabei bietet sich gerade in diesen typischen Fällen Verteidigungspotential, denn bei der bewaffneten Einfuhr spielt es eine Rolle, ob die Waffe überhaupt griffbereit war und/oder präsent im Bewusstsein war. Je nach Sachverhalt und Umständen lässt sich hier ganz schnell die ursprüngliche Mindestfreiheitsstrafe ganz erheblich reduzieren auf einen Bereich, der dann doch wieder Bewährungsfähig ist.

    In einem Fall etwa wurde mein Mandant nach der Grenze bei beobachtetem Eintritt ins Bundesgebiet angehalten und man fand in Reichweite, im Handschuhfach, einen Teleskopschlagstock. Erst durch ein sauberes Aufarbeiten der genauen Umstände, wann und wie er den Teleskopschlagstock erworben hatte, liess sich das Gericht davon überzeugen, dass er trotz der Lagerung in Greifweite kein präsentes Wissen – also keine Erinnerung – an diesen Schlagstock hatte, insbesondere diesen nicht zur Absicherung der Einfuhr bei sich führte.

    In den von mir geführten Verhandlungen war dieses Ergebnis letztlich immer zu erreichen, es hängt aber ernsthaft sehr stark am Sachverhalt und den Umständen die man im Übrigen darlegen kann. Betroffene sind gut beraten, sich hier schon während des Ermittlungsverfahrens einen Strafverteidiger zu suchen und von Anfang an professionell die spätere Hauptverhandlung vorzubereiten – die zur Verfügung stehende Zeit ist ein wesentlicher Faktor um ein sinnvolles Ergebnis erreichen zu können.

  • Tatnachweis bei Bestellung von Drogen im Internet

    Beim Kollegen Burhoff findet sich ein Beschluss des AG Iserlon (16 Ds 139/17), in dem einige Zeilen zum Tatnachweis bei Bestellung von Drogen im Internet zu finden sind in dem Fall, in dem der Angeschuldigte die eigene Bestellung bestreitet:

    Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
    Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

    In diesem Fall ging es um die zweifache Bestellung von Drogen (Kokain). Dies entspricht auch den Fällen, die ich regelmäßig erlebe, hier stützt man sich grundsätzlich auf zumindest zwei Bestellungen. Gleichwohl ist die Bestellung zu einer Anschrift nicht zwingend Aussagekräftig: Je nach Lage und Zugänglichkeit des Briefkastens ist es durchaus nicht abwegig, dass ein „freundlicher Nachbar“ die Möglichkeit anonymer Bestellung nutzt. Zu einfach sollte man es sich da auch nicht machen: Es sind häufig die Gesamtumstände, die erst ernsthafte Rückschlüsse in einer Gesamtschau mit dem starken Indiz der Bestelladresse, ermöglichen. Die Entscheidung des AG Iserlon ist daher durchaus richtig, aber keineswegs zu verallgemeinern.

  • Plantage – Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Betrieb einer Cannabis-Plantage

    Betrieb einer Cannabis-Plantage – Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht ist immer wieder für Betroffene überraschend, wie ein aktueller Fall von mir zeigt: Es ging um fast 20 Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, mehrere Kilogramm Amphetamin und eine Cannabis-Plantage mit immerhin 1.500 Pflanzen, teilweise wurden laut Ermittlungsergebnis beträchtliche Mengen des Amphetamins über die Grenze nach Deutschland verbracht, was aber nicht zu konkretisieren war.

    Die Sache liess sich sehr zielgerichtet verteidigen, man kam am Ende mit einem Verhandlungstag aus. Trotz der umfangreichen Anklage und der Vielzahl an Taten liess sich ein Strafmaß von knapp über 2 Jahren erarbeiten, was u.a. auch den einschlägigen Vorstrafen geschuldet war, die ein weiteres Absenken nicht ermöglicht haben. Dabei ging man von Einzelstrafen von etwa einem Jahr pro Tat aus, was gleichwohl am Ende zu einem „Gesamtergebnis“ führte das bei idealeren Voraussetzungen sogar noch weiter abgesenkt hätte werden können.

    Das BTM-Strafrecht ist, wie kaum ein anderer Bereich des Strafrechts, eng mit der Person des Angeklagten und dem hiermit einhergehenden Eindruck verbunden – etwas das Betroffene in gefährlicher Weise zu oft unterschätzen. Grundsätzlich ist Strafverteidigung etwas, das schon weit vor der Hauptverhandlung ansetzen muss, im BTM-Strafrecht gilt dies umso mehr.