BTM-Strafrecht: Einfuhr von gut 50 Kilogramm Marihuana – 2 Jahre auf Bewährung

Es klang wohl von Anfang an für die Ermittlungsbehörden wie ein Selbstläufer: Da wird ein kleiner Bus nach dem Grenzübertritt angehalten, in dem sich 7 Menschen befinden. Weiterhin befindet sich in dem Bus eine Vielzahl von Gepäckstücken, die nach dem ersten Öffnen schnell eine Überraschung bieten – über 50 Kilogramm Marihuana werden zu Tage gefördert. Die war absehbar: Einfuhr und . Dabei werden diverse Spuren gefunden, unter anderem DNA-Proben und auch Fingerabdrücke, so auch von meinem Mandanten. Doch schlampige Polizeiarbeit und zielgerichtete Verteidigung haben sich hier am Ende ergänzt.

Die Polizei hatte nämlich nicht gerade Spurenschonend gearbeitet: Da wurden Koffer mit bereits benutzten Handschuhen, Einsatzhandschuhen, ja sogar ernsthaft ohne Handschuhe geöffnet und ausgeräumt. Man ging sogar soweit, die zahllosen Drogenpakete vor Ort, auf der Strasse, in einem Flur der Polizeiwache und einem sonstigen Raum vollständig auszupacken und zu fotografieren. Beim wieder einräumen der Drogenpakete in die Koffer achtete man nicht einmal darauf, die Pakete wieder so zurück zu räumen wie man sie ausgeräumt hatte. Dass hier DNA über sämtliche Drogenpakete verteilt war sollte nicht überraschen, entsprechend blieb am Ende von den tollen DNA Spuren als Beweiswert nichts mehr übrig.

Mein Mandant blieb am Ende auf einem Fingerabdruck hängen, der auf der Innenverpackung eines Drogenpaketes gefunden wurde, umhüllt von Paketklebeband – also nichts, was zufällig entstehen konnte. Gleichwohl verblieb am Ende auch der Staatsanwaltschaft nur die Feststellung, dass dies bestenfalls noch genügt, um den Vorwurf der zu stützen, denn es war gerade nicht auszuschliessen, dass er nur beim Verpacken geholfen hat, eventuell auch in Verbindung mit der Aussicht, sich hierdurch eine Einreise nach Deutschland zu erarbeiten.

Das Urteil des Landgerichts Aachen fiel entsprechend aus: 2 Jahre , ausgesetzt zur . Denn bei Beihilfe ist die Mindeststrafe von 2 Jahren erheblich gemindert.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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