Der Bundesgerichtshof (3 StR 513/15) führt aus, wie sich das Landgericht zu Aufklärungsbemühungen im Urteil verhalten muss um diese richtig zu werten:
Das Landgericht ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass eine Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht in Betracht kommt, weil der Angeklagte Angaben zu dem mutmaßlich am Betrieb der verfahrensgegenständlichen Cannabisplantage jedenfalls beteiligten anderweitig Verfolgten V. erst in der Haupt- verhandlung gemacht hat und dieser vertypte Strafmilderungsgrund mithin präkludiert ist (§ 31 Satz 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB). In diesen Fällen können – was die Strafkammer im Grundsatz ebenfalls nicht verkannt hat – eine Aufklärungshilfe oder jedenfalls dahingehende Bemühungen im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sein (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 193; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 31 Rn. 32 mwN). (…)
Bleibt damit unklar, welches Gewicht die Strafkammer den strafmildernd zu berücksichtigenden Angaben des Angeklagten beigemessen und ob sie die Einordnung als Aufklärungsbemühungen rechtsfehlerfrei vorgenommen hat, kann der Senat angesichts der mit Blick auf die festgestellten zahlreichen und gewichtigen allgemeinen Strafmilderungsgründe – Unbestraftheit des Angeklagten, weitgehendes Geständnis, vollständige Sicherstellung der Betäubungsmittel – hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, dass das Landgericht bei widerspruchsfreier Darlegung und Bewertung der genannten Angaben auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
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