Kategorie: Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:

Nicht geringe Menge
Besitz von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Darknet im BTM-Strafrecht

Sie überlegen, welcher Anwalt bei Drogendelikten helfen kann? Wir sind im gesamten BTM-Strafrecht als Strafverteidiger tätig

  • Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge

    Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge: Beim Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge droht mit §29a BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr:

    Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer (…) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

    §29a Abs,1 Ziff.2 BtMG

    Allerdings gibt es beim Vorwurf des Handeltreiben mit BTM in nicht geringer Menge immer durchaus beachtliches Verteidigungspotential.

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  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wegen Pfefferspray

    Ein Pfefferspray kann zum Vorwurf des bewaffneten handeltreibens mit Betäubungsmitteln führen – jedenfalls wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Angeklagte das Pfefferspray auch in subjektiver Hinsicht zur Verletzung von Personen bestimmt hatte. Zwar ist ein Pfefferspray keine Waffe im technischen Sinne gem. Abschn. 1 Unterabschnitt. 2 Nr. 1.2.2 Anlage 1 zum WaffG.

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  • Wirkstoffgutachten im BTM-Strafrecht

    Das Wirkstoffgutachten ist Dreh- und Angelpunkt der Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht: Wenn es an einer tragfähigen und nachvollziehbaren Bestimmung des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel fehlt, fehlt mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Feststellung eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes.

    Denn das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge des Rauschgifts bestimmt (siehe etwa BGH, 1 StR 600/19). Es müssen sich also immer Angaben zum Wirkstoffgehalt im Urteil finden lassen.

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  • Unglaubwürdiger Zeuge im Strafprozess

    Gerade in Betäubungsmittel-Prozessen stellt sich das Problem, dass Zeugen gerne einmal zum Teil die Wahrheit zu sagen scheinen, zum (grossen) Teil aber auch blanken Unsinn. Manche Strafkammern neigen dann der Rosinentheorie zu und versuchen sich das heraus zu picken, was man zum Verurteilen braucht. Das aber genügt nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des BGH an die Beweiswürdigung stellt, wenn die Angaben des einzigen Belastungszeugen weitgehend als unglaubhaft bewertet werden.

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  • Unterbringung nach §64 StGB (Entziehungsanstalt)

    Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist ein dauerhaftes Thema im BTM-Strafrecht, das Angeklagte sehr belastet: Wir klären hier auf und helfen Ihnen, unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei ist insbesondere bei Drogendelikten tätig und hat schon oft die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abwehren können.

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  • Pflichtverteidiger bei Verstoß gegen das BtMG

    Pflichtverteidiger bei Verstoß gegen das BtMG

    Pflichtverteidiger bei BtMG-Verstoß: Wann steht Ihnen ein Pflichtverteidiger bei Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz („BtMG“) zu? Die Frage ist Recht simpel zu beantworten: Immer dann, wenn es um eine nicht geringe Menge Drogen geht, werden Sie in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, denn selbst der schlichte Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel stellt bereits mit seiner Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein Verbrechen dar. Und bei einem Verbrechen können Sie einen Pflichtverteidiger beantragen.

    Daher kommt auch auch bei allen anderen erheblichen Taten im BtMG eine Pflichtverteidigung in Betracht: Bei gewerbsmäßigen Taten des §29 BtMG, in allen Fällen der §§29a, 30, 30a BtMG.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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    Keine Pflichtverteidigung in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf

    • Wir übernehmen keine Pflichtverteidigungen.
    • Hinweis für Gerichte: Wir stehen auf keiner Pflichtverteidigerliste und haben kein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen im Sinne des § 142 Abs.6 S.2 StPO bekundet. Im Fall einer Beiordnung ohne vorherige Rücksprache stehen wir nicht zur Verfügung, sodass ein Fall des § 142 Abs.5 S.3 StPO vorliegt.
  • Minder schwerer Fall – und gesetzlich vertypter Milderungsgrund

    Minder schwerer Fall trifft auf gesetzlich vertypten Milderungsgrund: Immer wieder bei Gericht gibt es Streit um die Thematik „Minder schwerer Fall“, gerade im Betäubungsmittelstrafrecht. Die Begründung, mit der Gerichte gerne einmal einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ablehnen, ist häufig unzureichend.

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  • Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

    Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

    Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

    • Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
    • Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
    • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
    • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
    • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

    Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

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  • Anforderungen an die Schätzung des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln

    Schätzung des Wirkstoffgehalts: Der Wirkstoffgehalt ist schuldbestimmend im Betäubungsmittelstrafrecht und muss daher angegeben werden. Sollten Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel auch nicht durch Parallelverfahren oder Teilsicherstellungen möglich sein , kann der Tatrichter den Wirkstoffgehalt nach einer sorgfältigen Würdigung im konkreten Einzelfall schätzen. Doch welcher Maßstab gilt bei der Schätzung des Wirkstoffgehalts?

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  • Zwei-Drittel-Strafe und Prognose bei BTM-Straftaten

    Bei BTM-Straftaten liegt regelmässig ein Konsum-Hintergrund vor, was die Prognose für eine Bewährung bei einer Aussetzung der Reststrafe eher schwierig macht – auf den ersten Blick. Wenn geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gem. § 57 Abs. 1 StGB vorliegen ist hier aber kein strengerer Maßstab anzulegen.

    Insbesondere bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe und wenn es während des Strafvollzugs keinerlei Anlass zu Beanstandungen gegeben hat kann davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen (siehe BGH, 1 AR 266/03).

    Dazu auch: Zwei-Drittel-Strafe

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  • Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen

    Entzug der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum: Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ausdrücklich ist bei der „Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)“ die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeug nicht gegeben (siehe Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV). Somit steht immer der Entzug der Fahrerlaubnis nach Konsum harter Drogen im Raum.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Strafzumessung: Fehlen eines Strafmilderungsgrundes nicht vorwerfbar

    Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass einem Angeklagten nicht in unzulässiger Weise das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet werden darf bei der Strafzumessung. Das klingt auf den ersten Blick auf Recht zugänglich, wird aber immer wieder von den Gerichten falsch gemacht. So gibt es ganz besonders beliebte „Fallstricke“:

    • So darf man bei Vermögensdelikten nicht vorwerfen, dass sich der Angeklagte in keiner finanziellen Notlage befand (BGH, 5 StR 20/20)
    • Insbesondere bei der finanziellen Not ist unsere Justiz gerne hinterher, auch die Formulierung „dass er sich – ohne erkennbare finanzielle Not – an Taten der mittleren bis Schwerkriminalität beteiligt hat“ störte den BGH. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass derartige Erwägungen immer durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen werden. Denn das Vorhandensein einer für Motivation und Zielsetzung mitbestimmenden finanziellen Notlage wirkt in der Regel zu Gunsten des Täters. Das Fehlen eines solchen möglichen Strafmilderungsgrundes darf nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (so ausdrücklich BGH, 4 StR 610/10)
    • Auch die allgemeinere Feststellung, die Tat begangen zu haben „ohne in einer Not- oder Konfliktlage gewesen zu sein“ mag der BGH nicht (BGH, 4 StR 288/13)
    • Kurz zum BTM-Strafrecht: Gerne wird in die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die Erwägung einbezogen, dieser habe allein aus Geldgier gehandelt. Das aber begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) beim BGH erheblichen Bedenken. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine ausschließlich gewinnorientierte Motivation regelmäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt. Der BGH schwankt hier, mal sieht er den Vorwurf des fehlenden Milderungsgrundes (so in BGH; 3 StR 294/09), mal einen – ggfs. zusätzlichen – Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (so in BGH, 3 StR 138/16).Warum auch immer: So geht es nicht. Wer das monetäre Interesse vorwerfen möchte, der muss eine „gesteigerte Geldgier“ feststellen, insbesondere ausschliessen, dass nicht die Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts inkl. Beschaffung weiterer Drogen im Raum steht.

    Und bitte: Umstände, die zur allgemeinen Art der Lebensführung des Täters gehören, dürfen ihm bei der Strafzumessung indes nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie eine Beziehung zu der abgeurteilten Tat haben und sich daraus eine höhere Tatschuld ergibt (siehe nur BGH, 2 StR 96/00).

  • Strafbarkeit von Drogen: Strafe bei Drogenbesitz & Drogenhandel

    Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen: Die Strafbarkeit beim Umgang mit Drogen ist mit vielen Mythen und Halbwahrheiten versehen, die von Bagatellisierung bis Übertreibung reichen. In diesem Beitrag wird auf einige gewichtige Aspekte eingegangen, die für Betroffene regelmässig überraschend sind.

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  • BTM-Strafrecht: Menge und Wirkstoffgehalt alleine für Strafzumessung ausschlaggebend

    Das Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 3/18, hat seine Rechtsprechung geändert und nunmehr klargestellt, dass wenn nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt ist, dass die Tatbestandsmerkmale des BTMG erfüllt sind, die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch berühren, nicht den Schuldspruch an sich:

    Soweit die Revisionsbegründung rügt, die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels beruhten nicht „auf einer festen Tatsachengrundlage“, ordnet der Senat die Frage, ob insoweit ausreichende Feststellungen basierend auf einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenen Beweiswürdigung getroffen wurden, im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16 (juris) – dem Rechtsfolgenausspruch zu. In der zitierten Entscheidung führt der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Vorlageentscheidung aus, einer Berufungsbeschränkung sei im Falle der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht deshalb die Wirksamkeit zu versagen, weil sich die Feststellungen des angegriffenen Urteils darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Fahrzeug geführt  hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich handelte. Der Bundesgerichtshof erachtete diese Feststellungen als für den Schuldspruch ausreichend; etwaig für erforderlich gehaltene, ergänzende Feststellungen zur Bestimmung des Schuldumfangs (etwa betreffend Dauer und Länge der Fahrt, beabsichtigte Fahrtstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße) seien der Rechtsfolgenentscheidung zuzuordnen.
    15Dieser Maßstab lässt sich jedenfalls auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz übertragen. Ist nach den Feststellungen des Tatgerichts belegt, dass die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, insbesondere ein Betäubungsmittel verfahrensgegenständlich ist, betrifft die Frage der konkreten Menge und auch Wirkstoffmenge – ausgenommen § 29a BtmG, bei dem diese ein normatives Tatbestandsmerkmal darstellt – die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und insofern den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach dies bereits den Schuldspruch berührte (vgl. dazu etwa SenE v. 05.03.2010 – III-1 RVs 26/10 -; SenE v. 02.08.2011 – III-1 RVs 92/11 -; SenE v. 22.06.2012 – III-1 RVs 110/12-), nicht mehr fest.

    Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 3/18

    Mit dieser Entscheidung bedarf es somit keines vertieften Eingehens darauf, ob die Feststellungen des angegriffenen Urteils zur Wirkstoffmenge Lücken aufweisen, so insbesondere die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Feststellungen zur Qualität des Betäubungsmittels – hier bietet sich nur noch Verteidigungspotential im Rahmen der Strafzumessung.

  • Widerruf der Bewährung bei Verstoß gegen Abstinenzweisung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16, hat betont, dass es ausreichend ist, wenn die Frage, ob der suchtmittelabhängige Verurteilte unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse, des Grades seiner Abhängigkeit und des Verlaufs und des Erfolgs der bisherigen Therapiebemühungen überhaupt zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist, im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft wird. Bei einer Abstinzanweisung im Zuge einer Auflage unterscheidet das OLG:

    • Eine im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB erteilte Abstinenzweisung wird regelmäßig (nur) dann verhältnismäßig sei, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist.
    • Für die Erteilung einer Abstinenzweisung nach § 56c StGB im Rahmen der Bewährungsaufsicht gilt dies nicht, da hier nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe droht, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 21. April 1993 (2 BvR 930/92, juris, Rdnr. 5ff) entschieden, dass eine Weisung gemäß § 56c StGB, keine Betäubungsmittel zu konsumieren, für sich genommen keinen Verstoß gegen Grundrechte beinhalte. Im Rahmen der oben genannten Entscheidung vom 30. März 2016 verweist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf, dass die Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB strafbewehrt sei und die Anforderungen an die Weisung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten aus diesem Grund erhöht seien. Insofern, so das Bundesverfassungsgericht, unterscheide sich die Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht von einer Weisung im Rahmen der Bewährungsaussetzung gemäß § 56c StGB. Werde gegen diese verstoßen, drohe nicht die Verhängung einer neuen Strafe nach Vollverbüßung der festgesetzten Strafe, sondern lediglich die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits angeordneten Strafe und dieses auch nur für den Fall „gröblicher“ oder „beharrlicher“ Weisungsverstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB).

    Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 370/16