Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es immer auf den Einzelfall an: Kürzlich hatte ich noch einmal den Klassiker beim Amtsgericht Aachen; mein Mandant hatte ca. 35 Gramm Gras im PKW, das er über die Grenze gebracht hatte, im Kofferraum befand sich noch eine Feinwaage mit BTM-Anhaftungen. Der noch junge Mandant beharrte darauf, dass die Waage nichts mit einem Handeltreiben zu tun hätte, vielmehr hatte er gehört, der präferierte Dealer würde gerne mal beim verkauf betuppen und wollte hier sichergehen, auch wirklich die Menge Gras zu erhalten, die er bezahlte.
Klingt hanebüchen und ganz offen: Das Handeltreiben, das zumindest in Tateinheit zur Einfuhr stehen würde, macht bei der Einfuhr den Kohl dann auch nicht mehr wirklich fett. Gleichwohl konnte hinsichtlich des Verfahrens für den ansonsten nicht vorbelasteten Mandanten dann das Ergebnis erzielt werden das er für sein weiteres (Berufs-)Leben braucht – das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung dann eingestellt.
Solche Ergebnisse sind im BTM-Strafrecht letztlich nur dort möglich, wo entsprechend vorbereitet wurde. Gerade im BTM-Strafrecht wird zu häufig übersehen, was gute Vorbereitung ausmacht, während Mandanten erfahrungsgemäß mehr Wert auf den pompösen Auftritt im Gerichtssaal legen und darüber auch gerne Mal vergessen, mancher Realität ins Auge zu blicken.
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