Kategorie: Betäubungsmittelstrafrecht (BtmG & KCanG)

Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:

Nicht geringe Menge
Besitz von Betäubungsmitteln
Einfuhr von Betäubungsmitteln
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Darknet im BTM-Strafrecht

Sie überlegen, welcher Anwalt bei Drogendelikten helfen kann? Wir sind im gesamten BTM-Strafrecht als Strafverteidiger tätig

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BTM-Strafrecht: 35 Gramm Gras über die Grenze gebracht – Verfahren eingestellt

    Im Betäubungsmittelstrafrecht kommt es immer auf den Einzelfall an: Kürzlich hatte ich noch einmal den Klassiker beim Amtsgericht Aachen; mein Mandant hatte ca. 35 Gramm Gras im PKW, das er über die Grenze gebracht hatte, im Kofferraum befand sich noch eine Feinwaage mit BTM-Anhaftungen. Der noch junge Mandant beharrte darauf, dass die Waage nichts mit einem Handeltreiben zu tun hätte, vielmehr hatte er gehört, der präferierte Dealer würde gerne mal beim verkauf betuppen und wollte hier sichergehen, auch wirklich die Menge Gras zu erhalten, die er bezahlte.

    Klingt hanebüchen und ganz offen: Das Handeltreiben, das zumindest in Tateinheit zur Einfuhr stehen würde, macht bei der Einfuhr den Kohl dann auch nicht mehr wirklich fett. Gleichwohl konnte hinsichtlich des Verfahrens für den ansonsten nicht vorbelasteten Mandanten dann das Ergebnis erzielt werden das er für sein weiteres (Berufs-)Leben braucht – das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung dann eingestellt.

    Solche Ergebnisse sind im BTM-Strafrecht letztlich nur dort möglich, wo entsprechend vorbereitet wurde. Gerade im BTM-Strafrecht wird zu häufig übersehen, was gute Vorbereitung ausmacht, während Mandanten erfahrungsgemäß mehr Wert auf den pompösen Auftritt im Gerichtssaal legen und darüber auch gerne Mal vergessen, mancher Realität ins Auge zu blicken.

  • Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 190/15) hat sich zu dem zunehmenden Phänomen des Verkaufs von Betäubungsmitteln über das Internet äußern dürfen und die Seite der Konkurrenzen beleuchtet. Der Angeklagte hatte selber zwei Mal in großem Umfang Drogen eingekauft und dann einheitlich per briefpost aus beiden Einkäufen Drogenteile an Käufer weiter versendet:

    Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestellung verschaffte er sich etwa 1,48 kg Ecstasy mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insgesamt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In- und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe ent-hielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecstasys.

    Die Vorinstanz erkannte – durchaus vertretbar – zwei Taten, was der Bundesgerichtshof aber nun aufgehoben hatte, denn durch das einheitliche Versenden würde das Gesamtgeschehen verklammert:

    Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des gewinnbringenden Verkaufs des Amphetamin- und Ecstasyvorrats zunächst selbständigen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in einem Handlungsteil – der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162) – zusammen. Die Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (…)

    Eine richtige und wichtige Entscheidung mit erheblicher Auswirkung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln im Internet, auf deren Beachtung bei den Landgerichten gedrängt werden muss.

    Dazu auch bei uns:

  • Verteidigung im BTM-Strafrecht: 300 Gramm Gras eingeführt

    Der Mandant schwitzte Blut und Wasser: Er hatte gute 300 Gramm Gras aus den Niederlanden dabei, als er vom Zoll hochgenommen wurde. Auf Grund einschlägiger Erfahrungen in Bayern ging er von einer nicht mehr zu vermeidenden Haftstrafe aus, was ich ihm frühzeitig ausreden konnte um Ängste zu nehmen.

    Verteidigungstaktik

    Am Tatvorwurf war nicht viel zu bestreiten, allerdings war das Wirkstoffgutachten mangelhaft. Weiterhin konnte darauf verwiesen werden, dass es eben nicht um ein Handeltreiben ging, sondern um Vorrat für eine „Party“ angesichts einer bestandenen Abschlussprüfung. Das Gericht meinte zwar flapsig, dass sich das nicht auf die Straferwartung auswirkt, da gleichwohl der Besitz und das Einführen übrig bleiben – hier konnte ich allerdings erfolgreich darauf verweisen, dass sehr wohl (gerade im BTM-Strafrecht) ein spürbarer Unterschied bei geringerer Anzahl tateinheitlich verwirklichter Delikte bestehen muss.

    Die Entscheidung

    Das Gesetz sieht eine Strafe von 2 Jahren mindestens vor, wenn wie hier eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel eingeführt wird. Allerdings konnte erfolgreich ein minder schwerer Fall vertreten werden, wobei das Gericht dann am Ende von einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausging, die natürlich zur Bewährung ausgesetzt wurden.

  • BTM-Strafrecht: Strafzumessung bei kleiner Menge Betäubungsmittel

    Beim Oberlandesgericht Hamm (2 RVs 33/14) gibt es um das Strafmaß bei Besitz von 0,9 g netto einer Marihuanazubereitung. Zuvor war der Betroffene noch zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden – dies will das OLG Hamm korrigiert sehen, es mahnt an, auch im BTM-Strafrecht Bagatelldelikte entsprechend zu handhaben:

    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der Frage, ob von der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG Gebrauch gemacht wird und – falls nein – die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe gemäß § 47 Abs. 1 StGB tatsächlich unerlässlich ist, was bei der vorliegenden Fallgestaltung einer sorgfältigen Prüfung und ausführlichen Begründung bedarf, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe jedenfalls aufgrund des nur sehr geringen Tatunrechts auf rechtliche Bedenken stößt.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu durchgängig die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Besitzes geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten die Verhängung einer Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und eine verhängte Strafe sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG zu bewegen hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 Ss 197/09 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 27. September 2006 – III – 104/06 – 1 Ss 166/06, III – 104/06, 1 Ss 166/06 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. April 2003 – 3 Ss 54/03 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 5 StR 7/98 –, juris; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011, III – 2 RVs 45/11 und vom 6. März 2014, III – 1 RVs 10/14).

    Bei Anlegung dieser Maßstäbe begegnet im vorliegenden Fall eines ausgesprochen geringfügigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, d.h. eines Bagatelldelikts, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Bedenken dahin, ob dies noch einen gerechten Schuldausgleich darstellt oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (vgl. BVerfG 50, 205, 215; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.). Das Tatunrecht wiegt hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe als eine unangemessen harte und damit gegen das Übermaßverbot verstoßende Sanktion erscheint, auch wenn der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und unter Bewährung stand und steht. In einem solchen Fall wie dem vorliegenden wäre daher – soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO (der die aus der wirksamen Berufungsbeschränkung erwachsene Teilrechtskraft in Bezug auf den Schuldspruch nicht entgegensteht) in Betracht käme – eingehend zu prüfen, ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 5 Absehen von Strafe 1).

    Auch im Übrigen vertritt das OLG Hamm diese Linie. So stellte es (Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 10/14) auch fest

    Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Besitzes von 19,3gr Haschisch stellt auch bei einem mehrfach einschlägig vorbestraften Täter keinen gerechten und angemessenen Schuldausgleich mehr dar. (…) Auch im Fall einer Überschreitung des Wertes einer geringen Menge im Sinne der §§ 29 Abs. 5, 31 a Abs. 1 BtMG ist bei ausschließlichem Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum zunächst zu bedenken, dass es sich um ein im Wesentlichen von einer Eigengefährdung des Täters geprägtes Delikt handelt. Demgegenüber kann dem Gesichtspunkt etwaiger Vorstrafen und dem Bewährungsversagen des Angeklagten kein so hohes Gewicht zukommen, dass es geeignet wäre, dem nur geringen objektiven Gewicht der Tat einen derart höheren Stellenwert zu geben, dass deren Bagatellcharakter als solcher infrage zu stellen und dementsprechend die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der vorliegenden Größenordnung gerechtfertigt wäre. Dies gilt zudem in den Fällen, in denen – wie hier – das strafbare Handeln des Angeklagten in besonderem Maße von seiner langjährigen und auch zum Zeitpunkt der Tatbegehung bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit geprägt ist, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob hierdurch die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt werden oder nicht. Die Ursächlichkeit der Betäubungsmittelabhängigkeit für den strafbaren Eigenbesitz führt vielmehr zu der Bewertung, dass der wiederholte Besitz von Betäubungsmitteln trotz einschlägiger Vorstrafen und auch bereits erlittenen Freiheitsentzuges gerade nicht vornehmlich als bewusste kriminelle Auflehnung gegen die Rechtsordnung gewertet werden kann, welcher durch die Festsetzung deutlich erhöhter Freiheitsstrafen Einhalt geboten werden müsste.

  • Doppelrelevante Tatsachen: Verbot der doppelten Verwertung bei der Strafzumessung

    Einem häufigen Fehler bei Gerichten in Strafverfahren muss sich der BGH durchaus öfters widmen: Dem Verstoss gegen das Verbot der doppelten Verwertung. Wenn nämlich ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist, mit dem die Strafbarkeit oder ein Regelbeispiel überhaupt erst eintreten, darf das nicht erneut bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

    Es handelt sich hier durchaus um einen „Klassiker“, speziell im BTM-Strafrecht. Allzu häufig unterläuft Gerichten der Fehler, dass man in vorzunehmenden Gesamtabwägungen (speziell auch bei der Prüfung eines minder schweren Falls) Dinge zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, die in der Feststellung der Strafbarkeit bereits eine Rolle spielten.
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  • BTM-Strafrecht: Zur Strafbarkeit von Betäubungsmittel-Anhaftungen

    Beim OLG Koblenz (2 OLG 3 Ss 156/14) ging es um Anhaftungen von Betäubungsmitteln. Das OLG hat dabei zu Recht festgestellt, dass der Besitz von Betäubungsmittelutensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, keinen strafbaren Besitz an Betäubungsmitteln dastellt. Aber Vorsicht: Für eine Eignung zum Konsum genügt die Feststellung einer noch wiegbaren Betäubungsmittelmenge mit nachweisbarem Wirkstoffgehalt, die in konsumierbarer oder zumindest dahin übertragbarer Form vorliegt. Dies gilt eben auch dann, wenn man die Anhaftungen erst „zusammenkratzen“ muss und auch, wenn es sich hierbei um kleine Mengen (hier: 70mg Amphetamin) handelt.
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  • BTM-Strafrecht: Zur Strafzumessung bei Bagatelldelikten (hier Cannabis)

    Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen grundsätzliches zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht geäußert und dem Wunsch, bei kleinen Mengen hohe Strafen auszuwerfen, einen Riegel vorgeschoben.
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  • Führerschein: Passiver Konsum von Cannabis rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (9 L 541/14) hat entschieden, dass das Passivrauchen von Cannabis den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen kann. Denn, so die Logik des Gerichts: Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum.

    Hinweise:

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  • BTM-Strafrecht: Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide JWH-018 und JWH-073

    BTM-Strafrecht: Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide JWH-018 und JWH-073

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Diese Festsetzung wird den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht. (Quelle: PM des BGH)

    Beachten Sie dazu bei uns:

    Übersicht über die Mengenbegriffe und nicht geringe Mengen einzelner Betäubungsmittel

  • Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei kurzer Freiheitsstrafe

    Das Oberlandesgericht Celle (32 Ss 83/14) hat sich zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer nur kurzen Freiheitsstrafe geäußert:

    Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist hier auch nach § 62 StGB nicht ausgeschlossen. Zwar ist gegen den Angeklagten nur eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten verhängt worden. Bei der Abwägung, ob die Vollstreckung einer Maßregel nach § 64 StGB gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, ist aber auch zu berücksichtigen, ob neben den Vollzug der Freiheitsstrafe auch ein zu erwartender Widerruf von Bewährungsstrafen tritt (OLG Celle, NStZ-RR 2012, 108 [OLG Celle 17.11.2011 – 32 Ss 140/11]; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 2013, 32 Ss 53/13). Die erfolgreiche Absolvierung einer Maßregel kann nämlich auch bei den anstehenden Entscheidungen über einen Bewährungswiderruf von Relevanz sein. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht § 67 Abs. 4 StGB für verfassungswidrig erklärt, soweit er die Anrechnung einer im Maßregelvollzug verbrachten Zeit auf sogenannte verfahrensfremde Freiheitsstrafen auch in Härtefällen ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.2012, 2 BvR 2258/09).

    Auch im Übrigen, also insbesondere unter dem Gesichtspunkt der für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB erforderlichen Erfolgsaussichten, erscheint eine solche Maßregel hier nach den übrigen Feststellungen der Kammer zu bisherigen Therapieversuchen nicht von vornherein aussichtslos.

  • Betäubungsmittelstrafrecht: Besitz nicht geringer Menge Heroin – 11 Monate auf Bewährung

    Mein Mandant war bereits gut in den 50ern seines Lebens und blickt auf eine jahrzehntelange Karriere als Konsument zurück. Er wurde im Zug aufgegriffen mit ca. 25 Gramm Heroin, es ging also um den Besitz einer nicht geringen Menge bei einer Mindeststrafe von einem Jahr. Auf Grund seines Einschlägigen Vorlebens wurde die Sache gleich beim Schöffengericht verhandelt, für die Staatsanwaltschaft kam nur eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ab 12 Monaten aufwärts in Frage.

    Die Diskussion war die gleiche wie immer: Der deutlich jüngere Staatsanwalt fing an, meinem Mandanten vorzurechnen, dass mit dem Bundesgerichtshof 50mg Wirkstoff eine Konsumeinheit anzusetzen ist. Dies entspricht dann vielen hundert Konsumeinheiten, also offenkundig ging es hier um den Handel mit BTM und gerade nicht nur um einen eigenen Konsum. Eine solche Diskussion ist ohnehin immer recht freudlos, da Staatsanwälte hier schlicht verkennen, dass der BGH mit der Frage der Konsumeinheit die Grenzwerte zur nicht-geringen Menge bestimmt – aber eben nicht allgemein postulieren wollte, wie viel man denn so konsumiert. Wäre auch lebensfremd, da man mit steigender Konsumdauer höhere Mengen konsumiert. Deswegen hat der BGH ja auch bei seinen Konsumeinheiten jedes Mal konstatiert, dass es sich hierbei um die Menge handelt, die ein Erstkonsument (!) benötigt, um einen Effekt zu erzielen – ein Fakt, auf das man leider regelmäßig hinweisen muss.

    So freudlos die Diskussion ist, so alltäglich ist sie. Richtig haarig wird es aber dann, wenn mit dieser ohnehin abwegigen Argumentation dann noch einem Dauerkonsumenten mit eigener Erfahrung vorgerechnet wird, dass er das ja nie selber alleine konsumieren wollte. Das wirkt verquer und führt – verständlich – beim Mandanten zu Widerspruch. Im hier betreffenden Fall folgte das Gericht dem sich aufdrängenden Sachverhalt und verblieb beim reinen Besitz, ohne Handeltreiben, und erkannte nach doch zähem Ringen auf eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten die zur Bewährung ausgesetzt werden konnten.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen

    Zum Thema Führerscheinentzug bei „harten Drogen“ sei hier auch noch auf eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (10 S 404/14) verwiesen:

    1. Der Konsum von sogenannten harten Drogen (d.h. von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis) führt nach der Regelannahme gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zum Verlust der Kraftfahreignung, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 25.11.2010 – 10 S 2162/10 – NJW 2011, 1303).
    2. Ist die Kraftfahreignung wegen Drogenkonsums nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren gegangen, entfällt nicht allein durch die Behauptung einer nachfolgenden Drogenabstinenz und den Ablauf eines Jahres seit Beginn der behaupteten Abstinenz die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, wegen fortbestehender Fahrungeeignetheit die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung von dem Betroffenen nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist ohne Bindung an starre zeitliche Grenzen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob sich der Betroffene trotz des Ablaufs einer längeren Zeitspanne weiterhin als fahrungeeignet erweist (entgegen BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 – BayVBl. 2006, 18).
  • Betäubungsmittelstrafrecht: Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung

    Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist mit eine Mindeststrafe von 5 Jahren versehen. Ich hatte bereits erklärt, dass hier sehr schnell hohe Strafen drohen und insbesondere bei mitgeführten (Taschen-)Messern mit Vorsicht verteidigt werden muss.

    In einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht Düren hat sich wieder einmal gezeigt, dass mit der richtigen Taktik letztlich vertretbare Ergebnisse erzielt werden können: Der Angeklagte hatte ca. 100 Gramm Cannabis (brutto) in seiner Wohnung. Im gleichen Zimmer befanden sich diverse Waffen, so unter anderem ein griffbereites Messer (arbeitsbedingt) und in der Zimmerecke dann eine Armbrust. Die Anklage erfolgte zum Landgericht, letztlich verblieb es bei einem Jahr auf Bewährung vor dem Schöffengericht.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Strafe wegen 0.01 Gramm Marihuana?

    Bei Nordbayern.de findet sich ein Artikel zu der Bestrafung einer Lehrerin wegen des Besitzes von 0.01 Gramm Marihuana (oder gar weniger), der in vielerlei Hinsicht zum Nachdenken anregen sollte. Als Sachverhalt ist wohl festzuhalten (mit Presseartikeln sollte man vorsichtig sein…), dass eine Lehrerin auf dem Weg zur Arbeitsstätte von der Polizei kontrolliert wurde, sie hatte eingeräumt 1-2 Tage vorher einen Joint geraucht zu haben und im Blut „wurde THC“ nachgewiesen. In Ihrer Handtasche wurde „ein Papier“ mit BTM-Anhaftungen gefunden, eine Messung der Menge war nicht möglich, die Polizei ging von 0.01 Gramm aus, in der Verhandlung wurde erklärt, es könne auch weniger gewesen sein.

    Im Folgenden einige Klarstellungen.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: Vorsicht beim Wirkstoffgutachten – Rückstellung nach §35 BtMG

    Ich hatte kürzlich einen sehr interessanten Termin beim Amtsgericht Aachen (Schöffengericht): Es ging um einen Mandanten, der mit dauerhaftem Drogenkonsum aufgefallen ist (Kokain und Heroin), dabei war er mit gut Mitte 30 insgesamt über 15 Jahre im Gefängnis gewesen. Jedesmal, so auch jetzt, wenn er kurzzeitig raus kommt, beginnt er wieder mit Konsum und wird dann mit Kokain und Heroin Mengen jenseits der nicht geringen Menge aufgegriffen. Das Gericht hatte nunmehr eine Sachverständige im Hinblick auf §64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) geladen. Der Mandant allerdings hatte sich seinerseits sehr aktiv aus der JVA heraus um eine Therapiemöglichkeit gekümmert. Hierzu konnte er in der Hauptverhandlung dann vorweisen, dass er zum einen sofort in ein Substitutionsprogramm aufgenommen werden kann, eine ambulante Gesprächstherapie besorgt hat die ihn sofort aufnimmt und darüber hinaus einen Wohnplatz im Rahmen eines betreuten Wohnens nach SGB hat. Die Verhandlung war sodann unter zwei Aspekten besonders interessant.
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