BTM-Strafrecht: Konkurrenz von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und täterschaftlichem Besitz

Im Betäubungsmittelstrafrecht werden regelmäßig mehrere Straftatbestände auf einmal verwirklicht, schon alleine weil der für viele Straftatbestände zwingend notwendige Besitz eine eigene Straftat darstellt. Der BGH (4 StR 170/16) konnte sich nochmals kurz zur Konkurrenz von zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und täterschaftlichem Besitz äussern:

Mit dem Wegfall der Verurteilung wegen täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge lebt der gleichfalls verwirklichte Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wieder auf, da Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und täterschaftlicher Besitz derselben zueinander in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB stehen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 mwN).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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