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Schlagwort: Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Ware oder eine Dienstleistung zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Im IT-Recht in Deutschland stellen sich besonders viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen. Dies können beispielsweise Fragen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Einhaltung von Verbraucherrechten oder zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen sein. Natürlich auch beim Kauf von Software, digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des IT-Rechts und kann Unternehmen und Privatpersonen bei Fragen rund um Kaufverträge im IT-Bereich unterstützen und beraten. Er kann z.B. bei der Vertragsgestaltung helfen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellen oder bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien vermitteln.

Unsere Kanzlei ist im Bereich des Kaufrechts ausschließlich für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Kaufrecht und den Kaufvertrag.

  • Verkauf gebrauchter Sachen: Verkürzung der Gewährleistung auf 1 Jahr – nur differenzierte Haftungsklauseln wirksam

    Für AGB-Rechtler ist das nichts neues: Eine Klausel in AGB, mit der die Haftung erleichtert werden soll, muss differenziert sein und darf insbesondere die Haftung für körperliche Verletzungen nicht zu stark eingrenzen. Dabei arbeitet der BGH auch gerne mal mit der Lupe. Wer etwa – scheinbar im Einklang mit dem Gesetzestext – bei gebrauchten Sachen die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränkt, der hat schon eine unwirksame AGB verwendet, obwohl doch nur der Gesetzestext zum Einsatz kam.

    Beachten Sie bei uns: Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln

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  • Gewährleistungsausschluss: Unter Privatleuten durch Auschluss von Garantie?

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 186/12) hat klargestellt, dass ein Gewährleistungsausschluss unter Privatpersonen leicht(er) möglich ist und insbesondere an die Formulierung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. In einer Pressemitteilung des BGH zu einem anderen Thema fand sich bereits folgender Absatz:

    Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.“ insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

    Die Entscheidung hat dies dann deutlicher formuliert.

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  • AGB-Recht: Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 186/12) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als „schadstoffarm“ nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann.
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  • Strohmann-Kaufverträge: Mit dem BGH keine Scheingeschäfte

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 89/12) hat sich mit „Strohmann-Kaufverträgen“ beschäftigt. Dabei geht es um Kaufverträge, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher „vorschiebt“, um letztlich im zwischen zwei Verbrauchern geschlossenen Kaufvertrag die Gewährleistung auszuschliessen. Der BGH hat nun festgestellt, dass es sich hierbei um kein „Scheingeschäft“ handelt:

    Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Aus- schluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofern nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen […]

    Eine Anfechtung nach §123 BGB wegen Täuschung war auch ausgeschlossen – diese war wenn, dann nur hinsichtlich einer Täuschung über die Zahl der Voreigentümer möglich. Das aber war dem Käufer verwehrt, weil er nicht nachweisen konnte, dass die Zahl der Voreigentümer für ihn kaufentscheidend war.

  • ebay- und Internet-Verkauf: Kein Gewährleistungsausschluss für Beschaffenheitsvereinbarungen

    Gleich zwei aktuelle, unabhängig voneinander getroffene, Entscheidungen kommen inhaltlich zum gleichen Ergebnis: Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarungen. Das heisst, man kann zwar eine Gewährleistung ausschliessen – wenn aber eine Beschaffenheit vereinbart war, wirkt sich darauf nicht aus. Ganz nebenbei wird damit die Vertragsmasche bei eBay beerdigt (hier von mir beschrieben): Oft versuchen Verkäufer auf eBay, durch einen späteren schriftlichen Vertrag eine für sie günstige Position zu erreichen. Das macht nun wohl keinen Sinn mehr.
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  • Erhöhter Kraftstoffverbrauch beim PKW kann ein Sachmangel sein – und zum Rücktritt berechtigen

    Wenn ein PKW mehr Kraftstoff verbraucht als vertraglich vereinbart, liegt ein Sachmangel vor. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch eine nur unerhebliche – und damit nicht zum Rücktritt berechtigende – Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (BGH, VIII ZR 19/05 und VIII ZR 52/96).

    Ein Überblick über einzelne Aspekte bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch.
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  • PKW-EnVKV: Fahrzeugansicht ohne direkte Kaufmöglichkeit ist virtueller Verkaufsraum

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-20 U 58/12) hat sich zur Qualifizierung der Webseite eines Autohauses als „virtuellen Verkaufsraum“ im Sinne der PKW-EnVKV geäußert. Es ging hier um die typische Argumente, die Autohäuser vorbringen, wenn einzelne Fahrzeuge schlicht präsentiert werden ohne dass man sie direkt kaufen kann:

    • Dem Kunden werden lediglich nach Eingabe einiger Suchkriterien einige Fahrzeugmodelle zur weiteren Betrachtung angezeigt, was bloße Werbung ist – sonst wäre ja jede Bewerbung von PKW im Internet schon ein „virtueller Verkaufsraum“.
    • Damit ein virtueller Verkaufsraum vorliegt muss, wegen der Vergleichbarkeit zum realen Verkaufsraum, eine sofortige Kaufmöglichkeit gefordert werden.

    Dies lehnte das OLG Düsseldorf unter Verweis auf den Verordnungstext ab. Zur Erinnerung: Nach der PKW-ENVKV sind u.a. CO2-Verbrauchsangaben in solchen virtuellen Verkaufsräumen notwendig, die aber gerne unterlassen werden, ausführlich:

    Gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Anlage 4 zu § 5 PkwEnVKV hat, wer als Hersteller oder Händler Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet (virtueller Verkaufsraum), die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung bei der Beschreibung des Fahrzeugmodells anzugeben. Dabei ist ausweislich Satz 4 sicherzustellen ist, dass die Angaben dem Benutzer spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in welchem er ein Fahrzeugmodell ausgewählt oder eine Konfiguration abgeschlossen hat.

    Das OLG stellt klar, dass eine Konfiguration keinesfalls zwingend notwendig ist, um einen virtuellen Verkaufsraum zu erkennen. Der Gesetzgeber hatte insofern ausdrücklich das „auswählen“ als Tatbestandsmerkmal aufgenommen, weil Verbraucher gerade auch vorkonfigurierte Fahrzeuge besonders bevorzugen.

    Auch der Umstand, dass der Kaufvertrag nicht direkt geschlossen werden kann, sondern erst noch Kontakt mit dem Verkäufer aufgenommen werden muss, steht einer Einordnung als virtueller Verkaufsraum nicht entgegen:

    So hat der Gesetzgeber neben das Anbieten zum Kauf das Ausstellen als eigenständigen Anwendungsfall gesetzt. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber ersichtlich den Erfahrungssatz berücksichtigt, dass an einer einmal getroffenen Entscheidung vielfach auch dann festgehalten wird, wenn sie sich im Nachhinein als doch nicht so vorteilhaft erweist. Gerade bei im Bewusstsein der Verbraucher noch nicht verankerten Auswahlkriterien wie der CO2-Effizienz besteht die Gefahr, dass eine diesbezügliche Information, wenn sie nicht schon bei dem mit der Auswahlentscheidung verbundenen Vergleich der in Betracht kommenden Fahrzeuge vorlag, nachträglich keine Berücksichtigung mehr findet. Zudem kann es auch bei einer Auswahlentscheidung im realen Verkaufsraum vorkommen, dass der Kaufvertrag nicht unmittelbar, sondern mit einem gewissen zeitlichen Abstand geschlossen wird.

    Ergebnis mit dem OLG Düsseldorf: Auch wenn Fahrzeuge schlicht präsentiert werden und zum Kauf erst noch der Verkäufer irgendwie kontaktiert werden muss, wird man an der PKW-EnVKV nicht vorbei kommen. Die ungebliebten CO2-Verbrauchsangaben sollten insofern schon rein vorsichtshalber immer aufgenommen werden.

  • Werberecht: PKW-Werbung mit Überführungskosten im Sternchenhinweis unzulässig?

    Das Kammergericht (5 U 103/11) hat entschieden, dass die Angabe von „Überführungskosten“ in einem Zusatztext, auf den mit einem „Sternchen“ (so genannter „Sternchenhinweis“) hingewiesen wird, unzulässig sein soll. Interessant ist dabei als erstes, dass sich die Richter wohl sogar bereit wären, in dem Begriff „Überführungskosten“ eine Irreführung der Verbraucher zu erkennen:

    Schon der hier von der Händlerseite stets verwendete Begriff der Überführungskosten sucht nach Auffassung des Senats die Argumentationsgedanken in diesem Zusammenhang im Grunde in eine unrichtige, verbraucherunfreundliche Sicht zu lenken. Denn das sind nicht „Kosten“ des Letztverbrauchers, sondern solche des Händlers, der nämlich in seinem Ladengeschäft Waren an Letztverbraucher anzubieten, zu verkaufen und zu veräußern sucht, und dessen alleinige Sache es deshalb ist, diese Ware überhaupt erst einmal in sein Ladengeschäft gelangen zu lassen. Letztverbraucher schließen mit Pkw-Händlern regelmäßig keine Transportverträge, sondern Kaufverträge. Der Pkw-Handel mit Neufahrzeugen ist (jedenfalls in seiner herkömmlichen und auch hier in Rede stehenden Spielart) kein Fernabsatzgeschäft. Deshalb gibt es keine Versandkosten und im Grunde auch keine Überführungs“kosten“, dies jedenfalls nicht für den Käufer.

    In der Begrifflichkeit eine Irreführung zu erkennen, ginge wahrscheinlich am Ende doch etwas weit, weswegen das Kammergericht den Weg nicht zu Ende ging – aber diese Aussagen sind durchaus bemerkenswert und lassen aufhorchen.

    Wirklich bemerkenswert aber ist es, dass das Kammergericht vollkommen bewusst die neu entwickelte Rechtsprechung des BGH zum neuen Verbraucherleitbild ignoriert oder besser ausgedrückt: Umgeht. Man verweist nämlich darauf, dass es hier nicht primär um eine Irreführung der Verbraucher geht! Man prüft vielmehr einen Verstoss gegen die Preisangabenverordnung und sagt, dass es um die „verbraucherunfreundliche Erschwerung des Preisvergleichs und die Absenkung der allgemeinen Preistransparenz“ geht. Damit ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Sternchenhinweise nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung plötzlich passé.

    Genau ein solcher Verstoss wird dann am Ende auch erkannt: Ein verstoss gegen die Preisangabenverordnung, somit letztlich eine Unzulässigkeit der (bis heute weit verbreiteten!) Werbeanzeigen in denen „Überführungskosten“ separat ausgewiesen werden.

  • Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU

    Es ist inzwischen keine Besonderheit mehr, dass innerhalb der EU grenzüberschreitend eingekauft wird. Sei es in grenznahen Regionen wie Aachen der schnelle Besuch von Heerlen oder dem dortigen IKEA oder natürlich der Einkauf in einem ausländischen Online-Shop. Wenn es dann auf einmal Streit um den Kaufgegenstand gibt, ist fraglich, wo der Käufer klagen kann – muss er etwa wieder über die Grenze und evt. nach ausländischem Recht streiten?

    Die EU-Verordnung 44/2001 gibt hier Hilfe. Ihr zufolge findet u.a. dann, wenn der unternehmerische Verkäufer seine Tätigkeit auf den Staat ausrichtet in dem der Verbraucher als Kunde wohnt (Art. 15 I c der Verordnung) das Recht des Staates des Verbrauchers Anwendung (Art. 16 I der Verordnung).

    Zu diesem Thema gibt es inzwischen einige beachtenswerte EUGH-Entscheidungen.
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  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung 2012/2013

    Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB. Im Folgenden wird das Muster wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind). Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht.

    Andererseits hat sich über die Jahre hinweg eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die sich teilweise an einzelnen Worten aufhängt. Und so kann es am Ende geschehen, dass man sich zwar am amtlichen Muster orientiert, dennoch aber in die „Abmahnfalle“ läuft. Ein sehr schönes Beispiel ist dabei die „doppelte 40 euro Klausel„, die dazu führt, dass man zwar das amtliche Muster verwendet, aber am Ende doch abgemahnt werden kann. Und wer die Klausel formuliert, muss dann auch noch auf die genaue Wortwahl achten, da nur „regelmäßige Versandkosten“ Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar stellt.

    Es zeigt sich hiermit hoffentlich, dass trotz amtlichem Muster erhebliche Probleme weiterhin bestehen! Und im Fall der dann folgenden Abmahnung sind Streitwerte um die 5.000 Euro angezeigt, was zu empfindlichen Kostennoten führt, was meine Übersicht nochmals verdeutlicht.

    Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster für die Jahre 2012/2013. Ab dem 13. Juni 2014 wird die – stark vereinfachte – Widerrufsbelehrung 2014 gelten, die Sie hier bei uns finden.
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  • AGB-Recht: Wirksame Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen

    Wie werden AGB rechtssicher durch den Verkäufer bei einer Bestellung im Internet einbezogen? Manche Entscheidung wie etwa die des Landgerichts Wiesbaden (11 O 65/11) zeigen, dass man hier Streiten kann. Dies ist aber im Kern unnötig: Zum einen hat sich der Bundesgerichtshof hierzu längst unmissverständlich geäußert, zum anderen hat sich im Jahr 2015 auch der EUGH zum Thema geäußert. Im Folgenden eine kurze Darstellung der Thematik.

    Update: Der Artikel wurde um eine EUGHEntscheidung aus dem Jahr 2015 ergänzt.
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  • Werberecht: In Werbeprospekten immer die Anschrift angeben!

    Nun hat auch das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.10.2011 (I-4 W 84/11) festgestellt, dass in Werbeprospekten immer die vollständige Anschrift, Rechtsform und Firmierung genannt werden muss. Dies gilt auch für Partner, deren Leistungen mitbeworben werden. Die bisherigen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen stellen dabei auf den §5a III UWG ab, zu denken ist jedenfalls bei Dienstleistungen auch an die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (dazu unsere Webseite).

    Die Entscheidung ist soweit nichts neues, schon früher wurde das von verschiedenen Gerichten, etwa LG Dortmund (10 O 92/11), LG Mönchengladbach (8 O 50/11) und OLG München (6 U 3517/10, hier besprochen), entschieden. Ausreichend ist es letztlich auch nicht, auf evt. vorhandene Filialen hinzuweisen, es muss der Firmensitz benannt werden (OLG Brandenburg, 6 W 72/12; OLG Hamm, 4 U 168/11; OLG Saarbrücken, 1 U 41/12-13).

    Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Werbeanzeigen

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  • OLG Hamm, 5 Ss 347/08 („Falsche Account-Daten“)

    OLG Hamm, Beschl. v. 18.11.2008 – 5 Ss 347/08
    LG Essen, 30 Ns 13/08

    Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte lediglich des Betruges in sechs Fällen sowie des gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen schuldig ist und die in 20 Fällen tateinheitlich angenommene Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB entfällt.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe:
    I.
    Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 17. Januar 2008 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 6 Fällen, gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen, davon in 20 Fällen tateinheitlich begangen mit der Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde.
    Die auf die (nicht näher ausgeführte) Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
    Der Schuldspruch des angegriffenen Urteils war insoweit fehlerhaft und zu korrigieren, als die Strafkammer bei 20 Fällen des Betruges tateinheitlich die Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB als verwirklicht angesehen hat.

    Nach den – zusammengefasst wiedergegebenen – Feststellungen des Landgerichts schaltete der Angeklagte in der Zeit vom 23. März 2007 bis zum 30. Juli 2007 bzw. bereits zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. März 2007 auf der Internet-Auktionsplattform „F“ mehrere Accounts, unter denen er in der Folgezeit die streitgegenständlichen Waren feilbot, nach Ersteigerung durch die jeweiligen Käufer und Bezahlung der Waren durch diese, die Waren jedoch, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht auslieferte, da er gar nicht im Besitz der Waren war und auch nicht beabsichtigt hatte, die Waren noch vor Auslieferung zu beschaffen. Zur Anlegung der Accounts bei der Auktionsplattform „F“ bediente sich der der Angeklagte falscher Personalien, d.h. so nicht existierender Namen und Anschriften, welche er sich ausdachte, da seine eigenen Personalien und damit auch seine eigene Handynummer bereits von der Internet-Auktionsplattform „F“ aufgrund von Unregelmäßigkeiten gesperrt worden war.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt das Schalten eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Internet-Auktionsplattform nicht den objektiven Tatbestand des § 269 StGB.

    a. Voraussetzung für die Teilnahme an einer „Online-Auktion“ ist die Anmeldung des Internetnutzers und die Angabe bestimmter abgefragter Adressdaten gegenüber dem „Auktionshaus“, die im Falle des Zustandekommens eines Vertrages seitens des Auktionshauses an den jeweiligen Vertragspartner zwecks Abwicklung des Vertrages weitergegeben werden ((Marberth-Kubicki in Computer- und Internetstrafrecht, 2004, Rn. 116). Unter dem zu vergebenden Pseudonym können dann Waren aller Art zum Verkauf angeboten werden.

    § 269 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, soweit er sich im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsvorgängen beweiserheblicher Daten bedient (Lackner/Kühl StGB, 26. Aufl., § 269, Rn. 1; Malek in „Strafsachen im Internet“, 2005, Rn. 196; Ernst in Hacker, Cracker & Computerviren, 2004, Rn. 292) und greift ein, wenn in den Computer eingespeiste Daten verändert werden (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn101). Die Vorschrift soll dabei die Lücke schließen, die sich aus dem für § 267 StGB allgemein anerkannten, aus der Perpetuierungsfunktion folgenden Erfordernis ergibt, dass die Urkunde eine visuell wahrnehmbare Erklärung verkörpern muss (LPK StGB, 3. Aufl., § 269, Rn. 1; M-K-Erb, StGB, 1. Auflage, 2006, § 269 StGB, Rn. 5).

    Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 269 StGB erfolgt dabei im Wege eines hypothetischen Vergleichs: Unter der Voraussetzung, dass die fraglichen Daten in visuell wahrnehmbaren Symbolen (Schriftzeichen) verkörpert wären – z.B. in einem Computerausdruck – müssten alle weiteren Urkundsmerkmale des § 267 StGB gegeben sein. (LPK-StGB a.a.O., Ernst a.a.O., Rn. 293, BGH NStZ-RR 2003, 265, 266). Insbesondere muss ihr Aussteller erkennbar sein, d.h. derjenige dem die Daten zuzurechnen sind (Marberth-Kubicki, a.a.O., Rn. 104) und der den Anschein eines vorhandenen Garantiewillens übernehmen will. Daran fehlt es aber bereits bei der Anmeldung unter falschen Namen beim F-Account. Unabhängig von der Frage, wer Aussteller im Sinne des § 269 StGB ist (vgl. zu dieser Problematik Fischer, StGB, 55. Aufl., § 269 StGB, Rn. 5a), kann aus der Eingabe des (falschen) Namens der geistige Urheber der abgegeben Erklärung nicht erkannt werden. Zwar genügt es, dass die Individualisierung des Ausstellers nach Gesetz, Herkommen oder Parteivereinbarung, sei es auch nur für die unmittelbar Beteiligten, aus der Urkunde möglich ist (Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 27. Aufl., § 267, Rn. 17).

    Allein die Angabe eines (falschen) Namens und einer (Schein-) Adresse im Rahmen einer Internet-Anmeldung reicht hierzu jedoch nicht aus, da der Name als solcher keine rechtserhebliche Gedankenerklärung enthält und auch nicht hinreichend geeignet ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen. So ist im Bereich des § 267 StGB anerkannt, dass es an einer Ausstellererkennbarkeit dann fehlt, wenn ein Schriftstück bewusst nicht unterzeichnet wird (vgl. hierzu Schönke/Schröder-Cramer § 267, Rn. 18; SK-StGB-Hoyer, § 267 Rn. 52).

    Zwar wird eine Unterschrift im Rahmen eines Datensatzes nicht gefordert (Schönke/Schröder-Cramer § 269, Rn. 20; Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 18). Die bloße Eingabe des Namens und der Adresse geben aber keinen hinreichenden garantierten Rückschluss auf die Authentizität, da es jedem Internet-Nutzer im offenen Medium „Internet“ möglich ist, auch unter einem fiktiven Namen den Zugang zu einer Internet-Plattform zu erlangen. Dem Vertragspartner ist es dabei in der Regel sogar gleichgültig, wer tatsächlicher Verkäufer ist, solange der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird.
    Sofern bei dem entsprechenden Auktionshaus anlässlich der Anmeldung die sogenannte IP-Adresse – jeder Rechner im Internet erhält beim Zugang zum Internet eine eindeutige Adressierung, bestehend aus einer Netzwerkkennung und einer Hostkennung – gespeichert wird, könnte hierüber seitens des Auktionshauses allenfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit der Identifizierung des Rechners vorgenommen werden, von der die Anmeldung erfolgte, nicht aber der Person, die die Daten eingegeben hat. Bei Verwendung eines IP-Spoofing-Programms gibt noch nicht einmal die IP-Adresse die Möglichkeit zur Identifizierung des Rechners.

    Etwas anderes gilt lediglich für den Fall, dass der Täter anlässlich einer Anmeldung einen – wie auch immer erworbenen – fremden Signierschlüssel im Sinne des Signaturgesetztes verwendet (Malek in „Strafsachen im Internet, a.a.O., Rn. 201), der allerdings im Rahmen der Anmeldung bei der Auktionsplattform „F“ ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht zur Anwendung kam.
    Soweit vertreten wird (Ernst, a.a.O., Rn. 295, wohl auch M-K-Erb, a.a.O., § 269 StGB, Rn. 18), auch eine einfache elektronische Willenserklärung ohne elektronische Signatur erfülle den Tatbestand des § 269 StGB, wird gleichzeitig zugestanden, dass die Beweiseignung einer solchen Willenserklärung nur sehr schwach ist. Aus diesem Grunde folgt der Senat dieser Auffassung ausdrücklich nicht.
    Unabhängig von dieser Frage führt die Erstellung eines Accounts bei einer Internet-Plattform durch Verwendung komplett oder teilweiser falscher Absenderangaben noch nicht zur Herstellung eines einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB vergleichbaren Datenbestandes. Es fehlt hier bei der Anmeldung an der für den Urkundscharakter zusätzlich erforderlichen rechtlich relevanten Gedankenerklärung, da die Einrichtung eines Accounts zunächst ein Vorgang ohne jeden nach außen hin wirkenden Erklärungscharakter ist. Durch die Angabe der Personalien und der Anmeldung erhält der Anmeldende lediglich eine Zugangsberechtigung und ein Pseudonym, die es ihm erlauben, Ware anderen Besuchern auf der Auktionsplattform anzubieten.

    b. Aber auch das jeweilige Einstellen von Waren unter dem Account/Mitgliedsnamen bei einer Internetplattform erfüllt nicht den Tatbestand des Herstellens falscher Daten (a.A. AG Euskirchen, Urteil vom 19.6.2006, 5 Ds 279/05 ). Die Auktionsplattform selbst wird durch das Einstellen nicht getäuscht, da das Online-Auktionshaus allein die Ressourcen für die Anbahnung des rechtsgeschäftlichen Kontakts zwischen Anbieter und Käufer zur Verfügung stellt.

    Der potenzielle Käufer wird bei Abgabe eines Gebotes ebenfalls nicht hinsichtlich der Identität des Verkäufers getäuscht. Für den Käufer ist lediglich das Pseudonym des Verkäufers erkennbar, ohne dass sich für ihn der tatsächliche Anbieter der Ware erkennen lässt. Auf den Fall bezogen, wussten die Geschädigten z.B. lediglich, dass „meister200708“ eine SD-Speicherkarte zum Verkauf anbot. Für den potentiellen Käufer der Ware handelt es sich bei dem für ihn sichtbaren „Bildschirmangebot“ damit nicht um eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB und damit auch nicht im Sinne des § 269 StGB, da in ihr jeder Hinweis auf den Aussteller der Urkunde fehlt und die teilnehmenden Personen bei der Auktionsplattform wissen, dass Anbieter und Bieter jeweils unter „Decknamen“ auftreten. Die Anonymität ist für jeden, sei es Käufer oder Verkäufer, ohne Weiteres erkennbar und von der Internetplattform auch bezweckt. Insoweit handelt es sich um einen Fall der offenen Anonymität (vgl. Schönke/Schröder-Cramer § 267, Rn. 18).
    Unabhängig davon handelt es sich bei der Einstellung eines Angebotes nicht um einen unechten Datenbestand im Sinne des § 269 StGB, da scheinbarer und tatsächlicher Aussteller – vorliegend z.B. „meister200708“ – identisch sind. Soweit das Angebot inhaltlich falsch ist, handelt es sich um eine Datenlüge, vergleichbar einer schriftlichen Lüge im Sinne des § 267 StGB.

    c. Soweit schließlich ein Kaufvertrag durch das Höchstgebot des Bieters wirksam zustande kommt und infolgedessen seitens der Auktionsplattform die Personalien des Anbieters zur Abwicklung des Kaufvertrags an den Käufer übermittelt werden, handelt es sich weder um ein Speichern, Verändern oder Gebrauchmachen von unechten Daten seitens des Angeklagten, da er insoweit auf den übermittelten Datensatz keinerlei Einfluss hat.

    Eine Strafbarkeit gemäß § 269 StGB ist daher nicht gegeben.

    § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil sie allein zugunsten des Angeklagten wirkt und dieser sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
    Der Wegfall der tateinheitlich verwirklichten Fälschung beweiserheblicher Daten lässt die für die Betrugsfälle verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung mildere Strafen ausgeurteilt hätte. Insbesondere hatte die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt, dass – aus Sicht der Strafkammer – der Angeklagte neben den jeweiligen Betrugshandlungen tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1. und 4 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels war so gering, dass er kostenmäßig nicht zu berücksichtigen war.

  • Crowdfunding: Rechtliche Beziehungen der Nutzer auf deutschen Plattformen

    „Crowdfunding“ ist heute in aller Munde, ich hatte dazu bereits eine erste kurze Übersicht geboten, zu finden hier. Dabei hatte ich die Rolle, insbesondere die Rechte der „Unterstützer“ bewusst offen gelassen und mir für einen späteren Artikel aufgehoben, was ich nun nachholen möchte. Denn die Frage liegt auf der Hand: Welche Rechte hat der „Unterstützer“, der mit seinem Geld ein Projekt fördert? Und wo liegen Risiken?
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  • Auch bei missglückter Tätowierung ist ein Nachbesserungs-Versuch zu ermöglichen

    Beim Amtsgericht München (213 C 917/11) ging es um eine – vermeintlich – missglückte Tätowierung einer Minderjährigen. Die Tätowierung sei im Detail, bei den Proportionen, missglückt und die Kundin begehrte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Letzteres u.a. für eine Entfernung der Tätowierung durch eine Laserbehandlung, was 799 Euro kosten würde (zum Vergleich: Für die Tätowierung hat sie 50 Euro gezahlt). Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in doppelter Hinsicht interessant.

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