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Schlagwort: Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Ware oder eine Dienstleistung zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Im IT-Recht in Deutschland stellen sich besonders viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen. Dies können beispielsweise Fragen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Einhaltung von Verbraucherrechten oder zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen sein. Natürlich auch beim Kauf von Software, digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des IT-Rechts und kann Unternehmen und Privatpersonen bei Fragen rund um Kaufverträge im IT-Bereich unterstützen und beraten. Er kann z.B. bei der Vertragsgestaltung helfen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellen oder bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien vermitteln.

Unsere Kanzlei ist im Bereich des Kaufrechts ausschließlich für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Kaufrecht und den Kaufvertrag.

  • Zum Schadensersatz bei Nichterfüllung eines eBay-Vertrages

    Interessant war der Fall, den das AG Verden (2 C 60/12) zu entscheiden hatte: Jemand verkaufte ein Internetportal mit der Zusicherung, es gebe dort 3.800 Euro Jahresumsatz. Der Verkauf lief wohl nicht wie geplant, immerhin erstand der Käufer für nur 1 Euro das Portal. Der Verkäufer war wohl nicht glücklich damit und veräußerte das Portal danach an einen Dritten. Nachdem der 1-Euro-Käufer erfolglos Frist zur Erfüllung setzte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte Schadensersatz. Das Gericht kam hier auf zu zahlenden Schadensersatz in Höhe von 3799 Euro: Die 3800 Euro zugesagter Jahresumsatz abzüglich einem Euro Kaufpreis.

    Zum Thema bei uns auch:

    • Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss

      Bestellt ist halt noch lange nicht gekauft: Jedenfalls bei ordentlich formulierten AGB ist eine einfache Bestellbestätigung noch kein Vertragsschluss, wie das LG Detmold (10 S 152/11 – Vorinstanz AG Detmold, 6 C 18/11) richtig festgehalten hat. Es ging darum, dass auf Grund eines Tippfehlers in einem Online-Shop ein Fahrrad zu einem äusserst günstigen Preis angeboten wurde. Ein Kunde bestellte es, erhielt eine automatische Bestellbestätigung – und als die Shop-Betreiberin wegen eines Tippfehlers nicht erfüllen wollte, sah er wegen der Bestellbestätigung einen Kaufvertrag geschlossen, der zu erfüllen war.

      In den AGB (die der Kunde akzeptiert hatte bei der Bestellung) war allerdings vermerkt, dass die Bestätigungsmail alleine den Eingang der Bestellung signalisiert, nicht aber einen Vertragsschluss, der durch gesondert Erklärung erfolgte. Bei rechtlich genauer Betrachtung bedeutet das, dass die Bestellung des Kunden das „Angebot“ ist, das der Shop-Betreiber erst noch anzunehmen hat.

      Anmerkung: Tippfehler gehören leider zum Alltag, ebenso wie findige Kunden, die schnell zuschlagen. Hin und wieder liest man insofern von Laptops, die quasi Umsonst angeboten werden, weil ein Mitarbeiter ein Komma falsch gesetzt hat. Für diesen Fall vorbereitete AGB können das Problem bereits im Keim ersticken, wie man sieht – jedenfalls sofern nicht vorschnell eine tatsächliche Bestätigung zugesendet wird. Kunden dagegen sollten bei (vermeintlichen) Schnäppchen vorsichtig sein – selbst wenn es ein tatsächliches Schnäppchen ist, das viel zu schön ist um wahr zu sein, sollte man nicht übertrieben schnell in eine Klage hinein laufen.

      Dazu auch:

    • AG Nürtingen zur eBay-Auktion: Kein vorzeitiges Ende bei anderweitiger Veräußerung

      Nun hat auch das AG Nürtingen (11 C 1881/11) klar gestellt: Das vorzeitige Beenden einer eBay-„Auktion“ ist nicht gerechtfertigt, nur weil der Kaufgegenstand anderweitig zu einem besseren Preis veräußert werden kann. Insbesondere ist die anderweitige Veräußerung des Kaufgegenstands kein „verlorengehen“ im Sinne der eBay-AGB. So kommt ein Abbruch etwa bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion in Betracht – oder bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters).

      Wenn aber unberechtigt die Auktion abgebrochen wird, kann das Zustandekommen des Geschäftes zwischen Anbieter und „Bieter“ nicht verhindert werden. Hier ist dann der Kaufvertrag zum Preis im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zustande gekommen. Der enttäuschte Bieter kann dann durchaus den Weg des Schadensersatzes wählen, der sich grundsätzlich nach der einfachen Formel „Objektiver Verkaufswert zum Zeitpunkt der Auktion – zuletzt geltendes „Gebot““ bestimmt. Wenn also bei einem Stand von 1 Euro abgebrochen wird und die Kaufsache einen Wert von 1000 Euro hat, wird man Schadensersatz in Höhe von 999 Euro geltend machen. Das Risiko liegt auf der Hand und bedarf keines weiteren Kommentars.

      Zum Thema auch:

    • Wartungsintervall überschritten: Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie

      AGB – Unwirksamer Ausschluss einer Reparaturkostengarantie bei Überschreitung des Wartungsintervalls: In einer formularmäßigen Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug kann kein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall vorgesehen werden, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

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    • Keine Garantiezusage bei Werbeprospekt

      Das OLG Oldenburg (5 U 141/09) hat sich mit einem Sachverhalt beschäftigt, in dem eine Zahnklinik in einem Werbeprospekt u.a. mit den Worten geworben hat:

      Das hauseigene RecallSystem erinnert Sie an Ihre Kontrolltermine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7jährige Gewährleistung auf Zahnersatz.

      Der Kläger, ein Kunde, wollte in dieser Aussage ein selbstständiges Garantieversprechen sehen – das OLG hat dies verneint, denn:

      Bei diesem Hinweis handelt es sich jedoch ersichtlich um nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, die erst der späteren vertraglichen Umsetzung bedarf, um Ansprüche auslösen zu können.

      Der Kläger wollte sich auf den §443 BGB berufen. Hierbei verwies das OLG darauf, dass vorliegend kein Kaufvertrag geschlossen wurde (für den der §443 BGB gilt), sondern ein Dienstvertrag. Das OLG vermochte im §443 BGB keinen allgemeinen Rechtsgedanken zu erkennen, der auf den vorliegenden Dienstvertrag übertragen werden könne.

      Professionelles IT-Vertragsrecht

      Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    • Autokauf bei eBay: Die Masche mit dem Vertrag

      Als ich den Auszug aus dem Sachverhalt einer Streitigkeit vor dem AG München (122 C 6879/09) gelesen hatte, dachte ich an ein dèjá vu:

      Anfang Februar 2009 ersteigerte jemand für 3100 Euro dieses Fahrzeug. Anschließend wurde zusätzlich zwischen beiden ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen.

      Klar natürlich: Während in der Auktion noch ein „gebrauchter, aber gut erhaltener Zustand“ zugesichert wurde, war es letztlich eine Möhre. Doch warum kam mir das so bekannt vor? Weil ich kürzlich beim Landgericht Aachen auf einen ähnlichen Fall gestoßen bin und hier an eine Masche glaube: Man verkauft zuerst etwas bei eBay, später wird dann dem Käufer ein schriftlicher Vertrag angedient. In dem sind dann man bestimmte Felder gar nicht ausgefüllt (beim LG Aachen z.B. die Auswahlfelder ob der Wagen Unfallfrei ist) oder eben es steht was ganz anderes drin (etwa ein Gewährleistungsausschluss wie nun beim AG München).

      Nun stellen sich im (vorprogrammierten) Streitfall die Verkäufer gerne auf den Standpunkt, dass man ja einen einen schriftlichen Vertrag geschlossen hätte und dieser an die Stelle des eBay-Vertrages getreten sei. Und ich finde, man darf Laien, die sich hier verunsichern lassen, nicht böse sein. Dennoch ist es ein nutzloser Versuch.

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    • Folgen der vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion

      Das Amtsgericht Gummersbach (10 C 25/10) hat sich mit den Folgen der vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion beschäftigt. Hintergrund: Der Verkäufer hat Felgen für ein Fahrzeug eingestellt, nach einem ersten Gebot aber erst gesehen, dass er nur via PayPal bezahlt werden konnte – und sodann die Auktion vorzeitig beendet. Der zu diesem Zeitpunkt einzige Bieter hatte bisher 1 Euro geboten und verlangte nun Erfüllung: Lieferung der Felgen gegen Zahlung von 1 Euro, was der Verkäufer verweigerte. Daraufhin begehrte der Bieter Schadensersatz statt der Leistung, da er woanders entsprechende Felgen zu einem höheren Preis gekauft hat. Der Bieter wollte insofern die Differenz erstattet haben.

      Das Amtsgericht hat dies bestätigt. Zum einen ist festzuhalten, dass die von eBay (abschliessend) benannten Gründe für das vorzeitige Beenden einer Auktion, nicht alleine gelten können. Vielmehr ist eine Anfechtung des Einstellers auf Grund der §§119ff. BGB (u.a. wegen Irrtums) möglich – der Irrtum über die nicht mögliche Zahlmethode „Überweisung“ konnte hier aber nicht gelten. Somit kam – entsprechend der AGB von eBay – ein Kaufvertrag mit dem derzeit Höchstbietenden zu Stande.

      Dass letztlich eine erhebliche Differenz (hier weit über 3.000 Euro) als Schaden eingefordert wird, ist laut Amtsgericht Gummersbach das typische Risiko einer eBay-Auktion. Die Geltendmachung des Schadens war auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§242 BGB).

      Hinweis: Der Verkäufer hat dabei schlicht gepennt. Während er zuerst auf PayPal als Irrtumsgrund verwiesen hatte, führte er später an, das Angebot (auch) wegen Problemen mit dem Artikel selbst entfernt zu haben. Letzteres wäre wahrscheinlich ein geeigneter Anfechtungsgrund gewesen – wurde aber wegen Verfristung (es gibt eine Frist zur unverzüglichen Erklärung!) vom Gericht nicht mehr gehört.

    • BGH VIII ZR 129/04 – „Radarwarner I“

      Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.

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    • BGH VIII ZR 318/08 – „Radarwarngerät II“

      Leitsätze

      1. Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas ande- res gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fern- absatzvertrag nichtig ist.
      2. Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegens- tand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).

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    • Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung bei nachträglich erkannten weiteren Mängeln

      Das Kammergericht (1 U 41/08) hat sich im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zum Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung bei nachträglich erkannten (weiteren) Mängeln geäußert und festgestellt, dass ein Wechsel zur Minderung nach Rücktrittserklärung zwar nicht im Raum steht, wohl aber wenn man sich hierbei auf weitere Mängel berufen kann.

      Im Folgenden aus der Entscheidung:

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    • Kammergericht zum ebay-Verkauf: Vertragsmasche und Gewährleistungsausschluss

      Das Kammergericht in Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung (KG, 7 U 179/10) mit aktuellen Fragen rund um eBay-Auktionen beschäftigt und dabei aktuelle Linien der Rechtsprechung bestätigt.
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    • Gewährleistungsausschluss auf eBay: Das „neue EU-Recht“ – vom OLG Köln abgesegnet

      Man staunt manchmal doch: Bei eBay gibt es eine Mode, die sich seit Jahren hält, dort findet sich unter gefühlt jeder zweiten „Auktion“ ein Text in der Art

      Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht

      Bisher war man sich einig, das das nicht nur inhaltlich Blödsinn ist, sondern juristisch ohne Relevanz. Das sieht das Oberlandesgericht Köln (3 U 174/10) anders und stellt fest, dass

      nach Auffassung des Senats ist die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ nach dem Empfängerhorizont eines unbeteiligten Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen. Die Differenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung erfolgt bei juristischen Laien keineswegs so trennscharf, wie das Landgericht dies annimmt. Der Kläger selbst dürfte die Klausel auch als umfassenden Gewährleistungsausschluss verstanden haben, denn er hat erstinstanzlich nicht etwa geltend gemacht, dass in der Formulierung kein umfassender Gewährleistungsausschluss liege, sondern sich auf dessen Unwirksamkeit wegen Arglist der Beklagten – für deren Vorliegen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte feststehen – berufen.

      Zumindest unter Laien kann man mit diesem Satz also durchaus jegliche Gewährleistung ausschliessen, jedenfalls mit dem OLG Köln. Ich denke, das wird noch für Diskussionen sorgen.
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    • Bundesgerichtshof bejaht Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Tankstellenbetreiberin die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen kann, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.
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    • AGB-Recht: Kaufverträge aus dem Internet sind allgemeine Geschäftsbedingungen

      Allgemeine Geschäftsbedingungen sind etwas wirklich fieses, gerade für juristische Laien, die eben auch hin und wieder etwas verkaufen möchten: Wenn eine vertragliche Regelung einmal als AGB eingestuft ist, muss man befürchten, dass sie die rigide AGB-Kontrolle des AGB nicht mehr übersteht. Ein Blick in den §309 BGB reicht meistens schon, um Sorge auszulösen – zu Recht übrigens, das AGB-Regelwerk ist insgesamt sehr schwer zu verdauen.

      Dazu auch bei uns: Wann liegen AGB vor?

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    • eBay-Betrugsmasche: Gebotsabschirmung

      In der aktuellen c’t (Ausgabe 4/2011, S.34, hier einzusehen) findet sich ein Artikel zur „Gebotsabschirmung“ bei eBay. Es handelt sich dabei um eine sehr schädliche Masche nach folgendem Muster: Ein Artikel steht bei eBay bei einem Preis von X Euro (zB 200 Euro). Unser „Betrüger“ bietet nun X+300 Euro (500 Euro), letztlich aber steht der Artikel danach bei X+1 Euro (201 Euro, ein Gebotsschritt höher). Nun wird von einem zweiten Account X+800 Euro (1000 Euro) geboten. Ob dieser Account ein Fake-Account des „Betrügers“ ist oder einfach ein Bekannter, mag dahin gestellt sein. Der Artikel steht danach jedenfalls bei X+301 Euro (501 Euro (das erste Gebot wird um einen Gebotsschritt erhöht).

      Die Idee dahinter, die laut c’t auch funktionieren soll: Wenn man so bei Artikeln vorgeht, kann man den Preis hoch treiben auf ein Niveau, das uninteressant ist. Da man aber innerhalb von einer Stunde, auch bis kurz vor Gebotsende noch, sein Gebot zurückziehen kann, kann unser „Betrüger“ nun hingehen und das letzte (überzogene) Gebot kurz vor Auktionsende zurückziehen. Ergebnis: Kurz vor Auktionsende stürzt der Preis auf das erste Gebot ab (im Beispiel 201 Euro) und der Kaufvertrag kommt günstiger zustande als vielleicht zu erwarten war.
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