Kammergericht zum ebay-Verkauf: Vertragsmasche und Gewährleistungsausschluss

Das Kammergericht in Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung (KG, 7 U 179/10) mit aktuellen Fragen rund um -Auktionen beschäftigt und dabei aktuelle Linien der Rechtsprechung bestätigt.

So wird als erstes festgestellt, dass bei einer eBay-„Auktion“ der Vertrag wie Folgt zu Stande kommt:

Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält.

Damit bleibt die wohl beim LG Dortmund (20 O 19/11) geäußerte Meinung, mit jeder Abgabe eines Gebotes käme ein Vertrag zu Stande, eine Einzelmeinung. Im Detail ist allerdings weiter umstritten, wie eine eBay-„Auktion“ weiter abläuft, wobei das KG offensichtlich das Modell der bedingten vorweggenommenen Annahmeerklärung vertritt (so auch meine Einschätzung, dazu im Detail hier).

Zum zweiten ging es auch bei eBay wieder um einen Schlaumeier, der dem Käufer einen zweiten schriftlichen Vertrag nach Auktionsende unterschob und meinte, dass deswegen evt. Vereinbarungen bei eBay irrelevant seien. Die Masche hatte ich hier schon beschrieben. Häufig versucht man damit, im Zuge der „Auktion“ getroffene Zusagen dann doch wieder zu beseitigen (so auch hier). Da Kammergericht sieht das – ebenso wie das (3 U 174/10, hier besprochen) – anders:

Dadurch, dass die Parteien das zusätzliche Vertragsformular unterzeichneten, hoben sie den mit dem Angebotsende der eBay-Auktion wirksam zustandegekommenen nicht auf.

Dabei wird noch einmal vom KG klar gemacht: Wenn man in der Artikelbeschreibung eine Beschaffenheit zusichert (hier: „Scheckheft gepflegt“), kommt man da mit nachherigen Gewährleistungsausschlüssen auch nicht mehr raus. Spätestens die Arglisteinrede des §444 BGB macht diese „Idee“ zunichte. Und es handelte sich hier eben auch nicht um eine rein werbende Aussage, die nicht ernst zu nehmen war – insofern muss man als Verkäufer sehr sorgfältig darauf achten, ob man nicht längst eine Beschaffenheit zusichert, wo man selbst vielleicht nur werben möchte.

Fazit: Viele eBay-Verkäufe sind (leider) nur mit rechtlicher Beratung sinnvoll anzugehen – spätestens beim AN- und Verkauf von Autos sollten Laien die Beratung suchen. Regelmässig fliegen einem gewählte AGB-Klauseln sprichwörtlich um die Ohren und es droht ein immenser Schadensersatzanspruch. 

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Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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