Das Amtsgericht Gummersbach (10 C 25/10) hat sich mit den Folgen der vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion beschäftigt. Hintergrund: Der Verkäufer hat Felgen für ein Fahrzeug eingestellt, nach einem ersten Gebot aber erst gesehen, dass er nur via PayPal bezahlt werden konnte – und sodann die Auktion vorzeitig beendet. Der zu diesem Zeitpunkt einzige Bieter hatte bisher 1 Euro geboten und verlangte nun Erfüllung: Lieferung der Felgen gegen Zahlung von 1 Euro, was der Verkäufer verweigerte. Daraufhin begehrte der Bieter Schadensersatz statt der Leistung, da er woanders entsprechende Felgen zu einem höheren Preis gekauft hat. Der Bieter wollte insofern die Differenz erstattet haben.
Das Amtsgericht hat dies bestätigt. Zum einen ist festzuhalten, dass die von eBay (abschliessend) benannten Gründe für das vorzeitige Beenden einer Auktion, nicht alleine gelten können. Vielmehr ist eine Anfechtung des Einstellers auf Grund der §§119ff. BGB (u.a. wegen Irrtums) möglich – der Irrtum über die nicht mögliche Zahlmethode „Überweisung“ konnte hier aber nicht gelten. Somit kam – entsprechend der AGB von eBay – ein Kaufvertrag mit dem derzeit Höchstbietenden zu Stande.
Dass letztlich eine erhebliche Differenz (hier weit über 3.000 Euro) als Schaden eingefordert wird, ist laut Amtsgericht Gummersbach das typische Risiko einer eBay-Auktion. Die Geltendmachung des Schadens war auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§242 BGB).
Hinweis: Der Verkäufer hat dabei schlicht gepennt. Während er zuerst auf PayPal als Irrtumsgrund verwiesen hatte, führte er später an, das Angebot (auch) wegen Problemen mit dem Artikel selbst entfernt zu haben. Letzteres wäre wahrscheinlich ein geeigneter Anfechtungsgrund gewesen – wurde aber wegen Verfristung (es gibt eine Frist zur unverzüglichen Erklärung!) vom Gericht nicht mehr gehört.
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