Das Kammergericht (1 U 41/08) hat sich im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf zum Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung bei nachträglich erkannten (weiteren) Mängeln geäußert und festgestellt, dass ein Wechsel zur Minderung nach Rücktrittserklärung zwar nicht im Raum steht, wohl aber wenn man sich hierbei auf weitere Mängel berufen kann.
Im Folgenden aus der Entscheidung:
Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung
„Gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB kann der Käufer von dem Vertrag zurückgetreten, wenn die erworbene Sache mangelhaft und eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin hat den Beklagten zu keinem Zeitpunkt zur Beseitigung der an dem Pkw vorhandenen Mängel aufgefordert. Allerdings ist eine solche Fristsetzung entbehrlich, wenn der Pkw einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als Bagatellschäden gekommen ist (BGH, NJW 2008, 53, 54). Im Verfahren vor dem Landgericht ist es unstreitig geblieben, dass der Pkw einen Unfall erlitten hatte. Jedoch hat die Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14. Januar 2009 klargestellt, dass insoweit am 25. August 2003 der rechte vordere Kotflügel und die rechte Tür repariert worden war. Ob es sich dabei um Bagatellschäden gehandelt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls ist der Einwand des Beklagten berechtigt, die Klägerin könne wegen der Unfalleigenschaft des Pkw von dem Kaufvertrag nicht mehr zurücktreten, weil sie zuvor bereits die Minderung erklärt habe. Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht, das durch eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und mit Zugang der Erklärung unwiderruflich wird (Matusche-Beckmann, in: Staudinger, BGB, 2004, § 441, Rdn. 5; Westermann, in: MüKo, BGB, 5. Aufl., § 441, Rdn. 4). Das ursprünglich bestehende Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung, vgl. § 437 Nr. 2 BGB, erlischt (Faust, in: BeckOK, 2007, § 437, Rdn. 171). So war es hier. Die Klägerin hatte wegen des Frontschadens rechts mit Schreiben ihres Prozessvertreters vom 12. Oktober 2007 gegenüber dem Beklagten die Minderung des Kaufpreises um 1.000,00 EUR erklären lassen. Zuvor war sie von der … -Werkstatt darüber informiert worden, dass dieser Schaden von einem Unfall herrührte. Im Zeitpunkt der Erklärung der Minderung war der Klägerin danach der in der Unfalleigenschaft des Pkw liegende Mangel bekannt. Den später erklärten Rücktritt konnte sie deshalb hierauf nicht stützen.
Allerdings kann der Käufer trotz von ihm bereits erklärter Minderung erneut von dem zwischen Rücktritt und Minderung bestehenden Wahlrecht Gebrauch machen, wenn er nachträglich weitere Mängel erkennt (Matusche-Beckmann, a.a.O., Rdn. 39; Westermann, a.a.O., Rdn. 10; Faust, a.a.O., § 441, Rdn. 27)“
Fristsetzung zur Nachbesserung bei reparablen Mängeln
„Eine Fristsetzung war vorliegend auch nicht aus anderen Gründen entbehrlich. Solche gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 2 BGB lagen nicht vor, insbesondere hatte der Beklagte eine Nachbesserung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Er war von der Klägerin vielmehr hierzu gar nicht aufgefordert worden. Eine Nachbesserung durch den Beklagten war der Klägerin auch nicht unzumutbar, § 440 S. 1 BGB. In der Person des Beklagten liegende Gründe hat die Klägerin nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass er die Minderung nicht akzeptiert und sich im hiesigen Rechtsstreit gegen die Rückabwicklung des Kaufvertrags gewandt hat, kann nicht ausreichen. Auch die Anzahl der Mängel stellt keinen ausreichenden Grund dar. Allerdings soll bei mehreren verschiedenen Mängeln die Nachbesserung unzumutbar sein, weil das Vorliegen weiterer, noch unentdeckter Mängel zu befürchten sei (Faust, a.a.O., § 440, Rdn. 38). „
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