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Schlagwort: Kaufvertrag

Ein Kaufvertrag ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Ware oder eine Dienstleistung zu liefern. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Im IT-Recht in Deutschland stellen sich besonders viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen. Dies können beispielsweise Fragen zur Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zur Einhaltung von Verbraucherrechten oder zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen sein. Natürlich auch beim Kauf von Software, digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des IT-Rechts und kann Unternehmen und Privatpersonen bei Fragen rund um Kaufverträge im IT-Bereich unterstützen und beraten. Er kann z.B. bei der Vertragsgestaltung helfen, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherstellen oder bei Konflikten zwischen den Vertragsparteien vermitteln.

Unsere Kanzlei ist im Bereich des Kaufrechts ausschließlich für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Kaufrecht und den Kaufvertrag.

  • Kaufrecht: Zur Annahme der Arglist beim Haftungsausschluss

    Es ist das wohl schlimmste, was einem Gericht ins Stammbuch geschrieben werden kann – die Feststellung, dass ein gerichtliches Urteil gegen das Willkürverbot verstößt. Eben dies stellte nun das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 3271/14) hinsichtlich einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts fest und bietet auf diesem Wege etwas seltenes, nämlich zivilrechtliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, hierbei zur Frage der Arglist beim Kaufvertrag.

    Hintergrund ist §444 BGB, der bei arglistigem Verschweigen eines Mangels dem Verkäufer verweigert, sich auf einen eventuell vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Besondere Rolle spielt dies beim Verkauf von Immobilien, wo notariell ein Haftungsausschluss standardmäßig vorgesehen ist, aber auch beim Verkauf von (gebrauchten) PKW von Verbraucher an Verbraucher.
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  • eBay: eBay-Angebot kann vorzeitig beendet werden bei Irrtum

    Beim Landgericht Heidelberg (3 S 27/14) ging es um den Abbruch einer eBay-Auktion. Soweit die eBay-AGB festhalten, dass ein Abbruch möglich ist, wenn sich nach Einstellen des Artikels ein Irrtum ergeben hat, hält das Gericht fest, dass aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers auf Bieterseite die Angebotsrücknahme jedenfalls dann gestattet ist,

    „wenn bei Abgabe des Angebots eine fehlerhafte Vorstellung des Anbieters über ein solches Merkmal der Kaufsache vorlag, welches ihre Gebrauchtstauglichkeit nicht nur unerheblich beeinflusst und sich daher auf ihren Verkehrswert auswirkt. Das ist bei einem von dem Anbieter erst nachträglich festgestellten Sachmangel in der Form eines Schadens am Katalysator , der sich durch Leistungsabfall und ein Ruckeln des Fahrzeugs bemerkbar macht, der Fall.“

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  • BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion – Keine Sittenwidrigkeit und Bösgläubigkeit

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 42/14) hat sich aktuell wieder einmal mit einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion beschäftigt und laut bisher nur vorliegender Pressemitteilung wohl festgestellt:

    1. (…) dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
    2. (…) dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne (…) Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.

    Diese Fragen waren in letzter Zeit durchaus häufig thematisiert worden, nunmehr hat der Bundesgerichtshof (wohl) einen Schlussstrich gezogen und stellt fest: Der Anbieter hat in diesem Fall schlicht Pech gehabt. Doch auch der vermeintliche Käufer muss vorsichtig sein.
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  • eBay-Kaufvertrag: Angebot bei eBay steht unter Vorbehalt

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 63/13) hat sich in einer – recht wenig beachteten – Entscheidung zum Vertragsschuss auf ebay geäußert:

    Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bie- ter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

    Was das „übersetzt“ bedeutet ist durchaus von einiger Relevanz, denn es geht hier um ein wesentliches Detail beim Abbruch von eBay-Auktionen: Teile der Rechtsprechung nahmen bisher (m.E. vollkommen verfehlt) an, dass bereits mit dem ersten Gebot ein bindender Kaufvertrag zu Stande kam. Der BGH stellt nun klar, dass das Angebot auf ebay unter der dem Vorbehalt des Widerrufs steht. Dies allerdings weiterhin natürlich nur bei berechtigten Gründen!

    Auswirkung hat dies auf die Frage der Anfechtung: Eine Anfechtung hat gemäß §121 BGB „unverzüglich“ zu erfolgen. Wenn man nun einen Abbruchgrund erstmals nach Klageerhebung des Höchstbietenden vorträgt, wäre dies nicht mehr unverzüglich und die Anfechtung gescheitert. Durch den Rückgriff auf das unter Vorbehalt eingestellt Angebot droht diese Frist nicht mehr – und der Höchstbietende hat das Risiko, letztlich überraschend doch vor Gericht zu unterliegen.

    Hinweis: Zum Zustandekommen des Kaufvertrages auf eBay habe ich hier eine Übersicht erstellt.

  • OLG Hamm zum Abbruch einer eBay-Auktion – Schadensersatz auch für Abbruchjäger

    Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt haben sollte. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30.10.2014 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

    Hinweis: Zum Thema „Bösgläubigkeit“ des Bieters siehe auch hier bei uns.
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  • Beweisrecht: Heimliche Mithörer am Telefon sind grundsätzlich schlechte Zeugen

    Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das hat das Amtsgericht München (222 C 1187/14) mit rechtskräftigem Urteil vom 10.7.14 entschieden.
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  • Crowdfunding: Widerrufsrecht und Rücktrittsrecht – Geld zurück beim Crowdfunding?

    Wie sieht es eigentlich beim Crowdfunding aus: Man investiert Geld in ein Projekt, die Mindestsumme kommt zusammen und dann … gibt es Ärger. Etwa weil das Produkt seit Monaten überfällig ist. Oder: Das Produkt erscheint, ist aber vollkommen anders gestaltet oder bietet ganz andere Funktionen als ursprünglich beworben – kann man dann sein Geld zurück verlangen? Ein kurzer Überblick aus meiner Sicht zum Thema.
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  • Crowdfunding: Zur Vertragsart beim Crowdfunding

    Die Vertragsnatur bei Zuwendungen im Zuge eines Crowdfunding ist eine durchaus spannende Frage, ich habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Meinungen dazu gefunden, die alle mehr oder minder Aspekte für sich hatten. Im Ergebnis sehe ich folgende Szenarien:

    • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das Versprechen erhält, seine Zuwendung plus einen Aufschlag aus dem Gewinn oder Umsatz des Unternehmens bzw. Produktes zu erhalten, wird man ein (partiarisches) Darlehen im Sinne des §488 BGB annehmen können.
    • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug eine rein symbolische Gegenleistung erhält, etwa die Erwähnung im Abspann eines Films oder Spiels, wird man an eine Schenkung unter Auflage (§525 BGB) denken können.
    • Wenn der Geldgeber zahlt und im Gegenzug das spätere Produkt erhalten soll, kann man durchaus an einen Kaufvertrag (§433 BGB) denken.

    Die Frage nach der Vertragsnatur ist keine rein akademische Frage, sondern dann von Bedeutung wenn man nach den Rechten und Pflichten der Beteiligten fragt.

  • eBay-Auktion: Auktionstext beeinflusst späteren schriftlichen Kaufvertrag

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 233/12) hatte sich mit einer eBay-Auktion zu beschäftigen: Ursprünglich wurde bei ebay ein KFZ angeboten. Telefonisch und per E-Mail haben sich Käufer und Verkäufer über den Kauf geeinigt, speziell der Kaufpreis wurde geklärt. Hiernach hat der Verkäufer die Auktion abgebrochen (es gab also keinen Kauf über eBay!) und hat das KFZ zum Käufer gebracht. Hier wurden KFZ und Geld übergeben, es kam zur Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages. Das OLG stellte nun fest, dass die Angaben im ebay-Auktionstext Beschaffenheitsangaben waren, die in den schriftlichen Kaufvertrag hineinwirken.

    Dazu auch bei uns: Beschaffenheitsvereinbarung durch Internetanzeige
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  • CISG: Ausschluss des UN-Kaufrechts (in AGB) – sinnvoll oder nicht?

    Inzwischen scheint es eine Art stillschweigender Konsens zu sein: In seinen AGB schliesst man pauschal die Anwendung von UN-Kaufrecht aus. Wenn ich in der täglichen Beratung nachfrage, warum man dies bisher getan hat, ist dann festzustellen, dass es „einfach so ist“ – eine Begründung, oder überhaupt Kenntnis des CISG, treffe ich dabei faktisch nie an. Dabei ist es nicht einmal klug.
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  • Einheitlicher Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht

    Der Bundesfinanzhof (II R 32/13) hat sich zum einheitlichen Erwerbsvorgang im Grunderwerbsteuerrecht geäußert und festgestellt, dass dann, wenn sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt, dass der Erwerber das bei Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand bezieht.

    Hinweis: Das Ergebnis ist, dass etwa bei von vornherein vereinbarter Bebauung die Grunderwerbsteuer sich auf den Gesamtbetrag bezieht – und eben nicht nur auf den Grundstückspreis. Entsprechend ist mit Steuerstrafverfahren zu rechnen, wenn man die Grunderwerbsteuer „kleinrechnet“ indem man nur den Grundstückskaufpreis „herausrechnet“.

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  • Amtsgericht Eschweiler zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

    Beim Amtsgericht Eschweiler (26 C 111/13) ging es um eine vorzeitig beendete (abgebrochene) eBay-Auktion. Dabei stritten Anbieter und Höchstbietender darum, ob der Höchstbietende – er hatte 1 Euro geboten zum Zeitpunkt des Abbruchs der eBay-Auktion – den PKW, immerhin einen VW Golf 4 Cabrio, geliefert bekommen muss. Das Amtsgericht Eschweiler sprach den Anspruch zu: Der Kaufvertrag ist zu 1 Euro zu Stande gekommen.
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  • Urteil: Wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion führt nicht zum Vertragsschluss

    Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (2 U 94/13) am 04.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestätigt.
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  • Fake-Shop & Betrug auf eBay – Was tun bei Internetbetrug?

    Fake-Shop & Betrug auf eBay – Was tun bei Internetbetrug?

    Fake-Shop mit Warenbetrug und Betrug auf eBay: Leider ist es keine Seltenheit – und nicht nur bei ebay vorzufinden: Betrug mit privaten Angeboten im Internet. Da wird auf Online-Auktionsplattformen oder in Kleinanzeigen etwas angeboten, was der gutgläubiger Käufer vorab bezahlt – und dann wird nichts geliefert. Die Frage ist: Was tut man jetzt?

    Das Problem nach einem Warenbetrug: Die Rechtsverfolgung kostet auch wieder Geld. Wer sich einen Rechtsanwalt für diesen Internetbetrug etwa in einem Fake-Shop nimmt, der muss den Rechtsanwalt bezahlen. Weitere Schritte sind regelmäßig auch ohne Rechtsanwalt mit weiteren Kosten verbunden. Man investiert also Geld in der Hoffnung (und mehr ist es auch nicht) irgendwann etwas wieder zu bekommen. Hinweis: Wir übernehmen keine Mandate geprellter Käufer!

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  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung von 2014 bis Mai 2022

    Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung die seit dem 13. Juni 2014 gilt. Dieses Muster hatte Geltung bis zum 28.05.2022. Im Folgenden wird das amtliche Muster schlicht wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind) sowie als PDF zum Download gestellt. Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen, es kann weder eine Beratung ersetzen noch wird eine Gewährleistung für die Richtigkeit übernommen.

    Allgemeine Hinweise

    Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar gestellt hat.

    Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster nach Anlage 1 (nicht Anlage 3!) das seit dem 13. Juni 2014 gilt. Für das Jahr 2013 und den Zeitraum bis zum 13.06.2014 sieht das Muster noch vollständig anders aus und ist hier bei uns zu finden.


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