Vorsteuerabzug bei Erwerb von Grundstücken von Städten oder Gemeinden möglich

Erwirbt ein Unternehmer ein städtisches Grundstück und ist im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, so kann der Unternehmer die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen. Der Unternehmer kann sich insoweit unmittelbar auf Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) berufen. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 01. Oktober 2009 (Aktenzeichen 5 K 858/05).

Grundsätzlich sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Städte, Gemeinden) nicht Unternehmer und daher nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Infolgedessen entfällt auch das Recht des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug. Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie sieht hingegen vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die umsatzsteuerfrei sind – hierzu gehören Grundstücksveräußerungen – , als Tätigkeiten behandeln können, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.06.2009 (Rs. C-102/08) erfordert dies eine ausdrückliche nationale Regelung, die verbindlich, konkret, bestimmt und klar sowie gerichtlich nachprüfbar sein muss. Eine derartige Regelung findet sich im deutschen Recht jedoch nicht. Daraus folgt, dass die Grundstücksveräußerung nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt qualifiziert werden kann und die Umsatzsteuer somit ausgewiesen werden durfte.

Das Urteil ist rechtskräftig. (Quelle: PM)

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.