Wann ist man ein faktischer Geschäftsführer? Allgemein lässt sich sagen, dass man dann als faktischer Geschäftsführer gesehen wird, wenn man wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, speziell einer GmbH, tätig wird, ohne dabei zugleich förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft zu sein.
Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist typischerweise das nach außen hervortretende, üblich der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer zudem derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat.
Update 2025: Die Rechtsprechung hat die strafrechtliche Rolle des faktischen Geschäftsführers weiter geschärft: Entscheidend ist nicht mehr nur ein „Mehr an Einfluss“, sondern ob der Betreffende im Ergebnis die organschaftlichen Leitungsaufgaben tatsächlich übernimmt und nach außen in Erscheinung tritt.
Faktischer Geschäftsführer
Faktischer Geschäftsführer ist derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, 3 StR 287/82, 3 StR 101/00, 5 StR 407/12).

Hinzugetreten ist in jüngerer Zeit die klare Abgrenzung zur bloßen wirtschaftlichen Einflussnahme: Ein bloßer Hauptauftraggeber oder Finanzier, der lediglich Druck ausübt oder Vorgaben macht, wird nicht ohne Weiteres zum faktischen Geschäftsführer. Erforderlich bleibt eine eigenständige Leitungsverantwortung für die Gesellschaft selbst, die sich insbesondere in bank- und behördlichen Vollmachten, Außenauftritt sowie der maßgeblichen Prägung der Unternehmensentscheidungen über einen längeren Zeitraum niederschlägt.
Ein “Übergewicht” im Sinne obiger BGH-Rechtsprechung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit sechs der acht klassischen Merkmale im Kernbereich der Geschäftsführung umfasst und dem formalen Geschäftsführer im Vergleich insoweit nur noch untergeordnete Tätigkeitsbereiche verbleiben. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch bei Verwirklichung von weniger als sechs der vorgenannten Merkmale im Rahmen einer anzustellenden Gesamtbetrachtung ein Übergewicht angenommen werden kann, insbesondere dann, wenn die zu beurteilende Tätigkeit für die Gesellschaft überragend ist und die Unternehmensentwicklung hierdurch über einen längeren Zeitraum entscheidend geprägt wird (Landgericht Augsburg, 2 Qs 1002/14).

Rechtsanwalt Jens Ferner
Strafverteidiger, Fachanwalt für StrafrechtFörmlich bestellter Geschäftsführer existiert
Auch wenn tatsächlich ein förmlich bestellter Geschäftsführer existiert, ändert dies nichts, wenn der faktische Geschäftsführer den förmlich bestellten Geschäftsführer anweisen kann und er durch ihn die Geschäftspolitik des Unternehmens tatsächlich bestimmt (siehe BGH, II ZR 196/00): Der formelle Geschäftsführer, der einen faktischen neben sich über längere Zeit gewähren lässt, wird weiterhin wie ein Delegierender behandelt und bleibt strafrechtlich verantwortlich, wenn er trotz erkennbarer Risiken keine wirksame Überwachung sicherstellt.
Beruht die Macht des Dritten als faktischer Geschäftsführer aber allein darauf, dass er sich gegenüber dem formellen Geschäftsführer in den wesentlichen unternehmerischen Fragen durchsetzen kann, bedarf das Verhältnis zur Gesellschafterebene vertiefter Betrachtung. Dass ein außenstehender Dritter, der weder Mitgesellschafter noch Angestellter ist, sondern vielmehr auf der Seite des – wenngleich wirtschaftlich einflussreichen – Auftraggebers steht, über seine wirtschaftliche Macht als Auftraggeber hinaus ermächtigt ist, die Geschäfte seines Vertragspartners zu führen und damit auch verpflichtet ist, dessen Vermögensinteressen zu schützen, erklärt sich aufgrund der bloß faktischen Einflussnahme nicht selbst.
Vielmehr wird in solchen Fällen der Abhängigkeit des Geschäftspartners die übermächtige Vertragsgegenseite häufig die Geschäftstätigkeit des abhängigen Geschäftspartners bestimmen können. Dies genügt aber nicht für die Annahme einer „faktischen Geschäftsführung“, auch weil ansonsten der Angeklagte gegenläufigen Vermögenspflichten, nämlich für den Vertragspartner und das eigene Unternehmen, ausgesetzt wäre. Derjenige, der im Rahmen von schuldrechtlichen Beziehungen jedoch eigene Interessen im Wirtschaftsleben verfolgt, kann nicht die Vermögensinteressen der anderen Vertragspartei wahrnehmen (BGH, 5 StR 407/12).
Genau andersherum gilt: Lässt ein formell bestellter Geschäftsführer einen faktischen Geschäftsführer wesentliche operative Aufgaben wahrnehmen, treffen ihn gesteigerte Überwachungs- und Eingriffspflichten; Erkenntnisse über Unregelmäßigkeiten oder Beitragsrückstände dürfen nicht ignoriert werden, ohne sich dem Vorwurf vorsätzlichen Handelns auszusetzen (so schon BGH, 5 StR 16/02).
Zur praktischen Bedeutung in Untreue-Verfahren: Gerade bei faktischen Geschäftsführern entscheidet die saubere Trennung zwischen bloßem wirtschaftlichem Einfluss und tatsächlicher Leitungsverantwortung häufig über das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht.
So gilt dass hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschäftsführers diesen Überwachungspflichten treffen, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte für dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt, wobei sich diese Verdachtsmomente nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten zu beziehen brauchen. Dies begründet seinen Vorsatz (BGH, 5 StR 16/02 und 5 StR 595/19).
Stand: aktualisiert 2026 unter Berücksichtigung der aktuellen BGH‑Rechtsprechung zur faktischen Geschäftsführung und zur Untreue (§ 266 StGB) im Unternehmensbereich.
