Der Bundesgerichtshof (II ZR 220/10) hatte schon früher klargestellt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers erstreckt. Den Geschäftsführer trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, es gibt also keine Vermutung hingehend seines Vorsatzes.
Später ging es beim Bundesgerichtshof (II ZR 311/14) um die zivilrechtliche Seite des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen, was bekanntlich nach §266a StGB eine Straftat darstellt. Hier ging es nun um die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers, wozu der BGH hinsichtlich der Beweislast festhält:
Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, trägt für den Vorsatz des Beklagten die Darlegungs- und Beweislast auch dann, wenn die objektive Pflichtwidrigkeit des beanstandeten Verhaltens feststeht.
Es ist also keineswegs so, dass ein solcher Prozess kurzerhand ein Selbstläufer ist, vielmehr muss weiterhin beim Beweis des Vorsatzes Arbeit geleistet werden.
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Dabei ging es vorliegend, wie nicht zu selten, um einen unwissentlich bestellten Geschäftsführer, der tatsächlich glaubte Gesellschafter zu sein.
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Der BGH nimmt dies zum Anlass, zu den Pflichten des Geschäftsführers auf die gefestigte Rechtsprechung hinzuweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der auch das Berufungsgericht ausgeht, handelt der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommene Geschäftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hin- wirkt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – II ZR 220/10, ZIP 2013, 412 Rn. 16 mwN).
Überlässt es der Geschäftsführer anderen für das Unternehmen tätigen Personen, für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zu sorgen, muss er (jedenfalls) im Rahmen der ihm verbliebenen Überwachungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch die intern damit betrauten Personen nicht mehr gewährleistet ist. Er muss dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstellen. Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen bieten insbesondere eine finanzielle Krisensituation oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (…) Eine vorsätzliche Verletzung derartiger Überwachungspflichten setzt indes voraus, dass der Geschäftsführer von seiner Bestellung Kenntnis hatte. Weiß er nichts von seiner Bestellung, entfällt auch sein Wissen um die tatsächliche Grundlage der aus der Stellung als Geschäftsführer folgenden Pflichten.
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