Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei faktischem Geschäftsführer

Vorsatz bei : Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element – siehe BGH, 1 StR 38/11 und 1 StR 119/19). Spannend ist dies immer wieder bei eingesetzten Strohleuten.

Interessant sind dabei die Ausführungen des BGH zum Vorsatz des Strohmanns:

Allein das Wissen der Angeklagten, dass sie nur deshalb als formelle Inhaberin der Einzelfirma eingesetzt worden war, weil ihr Vater aufgrund vorangegangener Insolvenzen nicht mehr formeller Inhaber oder eines Unternehmens sein konnte, rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, dass die Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass ihr Vater als von ihr mit Generalvollmacht versehener (faktischer) Geschäftsführer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde (…)

Zudem lässt die Formulierung des Landgerichts, die Kenntnis der An- geklagten über die Notwendigkeit ihrer Einschaltung wegen der früheren Insolvenzverfahren lege nahe, dass bei ihr „gewisse Zweifel bestanden haben dürften“, ob ihr Vater „sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Führung eines Unternehmens immer sachgerecht und ordnungsgemäß erledigen würde“, besorgen, dass die Strafkammer der Angeklagten lediglich Fahrlässigkeit (oder Leichtfertigkeit) in Form eines Überwachungsverschuldens zur Last gelegt hat. Insoweit hätte es der Abgrenzung von (bewusster) Fahrlässigkeit und (bedingtem) Vorsatz bedurft. Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unter- scheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge gerade nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichtein- tritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit deren Eintreten in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder sich we- nigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, Rn. 12 mwN). Eine leichtfertige Steuerverkür- zung im Sinne von § 378 AO wäre keine Straftat, sondern lediglich eine Ord- nungswidrigkeit.

BGH, 1 StR 119/19
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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