Grundsätze der (Mit-)Unternehmerschaft: Für die Frage, wer von mehreren Personen, die an einer gewerblichen Tätigkeit beteiligt sind, ertragsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist, kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den Rechtsschein, der nach außen etwa durch die gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzt wird, an; (Mit-)Unternehmer im Sinne von § 15 EStG ist in der steuerstrafrechtlichen Rechtsprechung des BGH (1 StR 6/20) vielmehr, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine (Mit-)Unternehmerinitiative entfalten kann und das (Mit- )Unternehmerrisiko trägt.
Die Merkmale der (Mit-)Unternehmerinitiative und des (Mit-)Unternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein, wobei jedoch beide vorliegen müssen. Dies ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände durch das Tatgericht zu würdigen (BGH, 1 StR 29/14 und 1 StR 6/20 unter Verweis auf Rechtsprechung des BFH).
Nach diesen Grundsätzen ist regelmäßig von einer Mitunternehmerschaft zwischen dem das Einzelunternehmen faktisch Beherrschenden und eingesetzten Strohleuten, den „faktischen Geschäftsführern“ auszugehen, die auf Rechnung des Hintermanns den Betrieb führen, weil deren Vertretungsmacht unbeschränkt ist („Mitunternehmerinitiative“) bzw. weil diese das Risiko der vollen persönlichen Haftung im Außenverhältnis tragen („Mitunternehmerrisiko“).
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