Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse


Ein unbefugter Namensgebrauch im Rahmen einer Internetadresse kann zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person führen: Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse, tritt eine Zuordnungsverwirrung ein, weil der Verkehr in der Internetadresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Das LG Coburg, 12 O 68/21, führt hierzu aus:

Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, Urteil vom 24.4.2008 – I ZR 159/05 (OLG Düsseldorf) afilias.de, GRUR 2008, 1099; BGHZ 149, 191 [199] = GRUR 2002, 622 = NJW 2002, 2031 – shell.de; BGHZ 155, 273 [276 f.] = GRUR 2003, 897 = NJW 2003, 2978 – maxem.de; BGHZ 171, 104 Rdnr. 11 = GRUR 2007, 811 = NJW 2007, 2633 – grundke.de).

Die im Übrigen vergleichbaren Sachverhalte unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Beklagte den geschützten Namen unter einer ausländischen (nämlich „.com“) Top-Level-Domain (TLD) hat registrieren lassen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.4.2010 – 6 U 208/09 (LG Köln) MMR 2010, 616).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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