Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?

Heute gab es einen „grossen Schlag“ gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes „kino.to“ (Dazu die Berichte bei Gulli, SPON, GOLEM und Heise) . Und – nicht zuletzt wegen eines fiesen Zweizeilers auf der nun stillgelegten Webseite, der angeblich von der Polizei stammen soll – die (ehemaligen) Nutzer des Dienstes fragen sich nun: Habe ich etwas zu befürchten? Dabei findet sich der sorgenvolle User einer sehr vielschichtigen Palette von Meinungen ausgesetzt.

Wer aktuell sucht, findet zwei Meinungen – zum ersten einmal, dass das reine Nutzen von Kino.to kein rechtliches Problem sei: So etwa Udo Vetter im lawblog, Gramespacher im Bonner General Anzeiger, Schwenke auf Spreerecht und wohl auch im Ergebnis Pauleit im Markentiger-BlogAnders sieht das Lampmann im LBR-Blog und zumindest sehr kritisch Härtel auf seiner Seite.

Der Blick in die Literatur macht es nicht besser. Um hier den Rahmen nicht zu sprengen, lasse ich ausnahmsweise die Kommentierungen außen vor und blicke nur auf drei aktuellere Aufsätze. Und da sieht es so aus:

  1. Radmann in ZUM 2010, 387 kommt zum Ergebnis: Nutzung grundsätzlich illegal
  2. Busch in GRUR 2011, 496 kommt zum Ergebnis: Nutzung illegal, wenn auf offensichtlich rechtswidrige Quellen zugegriffen wird, sonst legal
  3. Fangerow/Schulz in GRUR 2010, 677 kommen zum Ergebnis: Nutzung grundsätzlich legal

Das sind bis hierhin alles keine juristischen Leichtgewichte, jeder weiss wovon er spricht und der Laie merkt an diesem Punkt: Es gibt Streit. Die einen sagen „legal“, die anderen „illegal“ und wenn man richtigerweise mit dem intellektuellen Anspruch an die Sache herangeht, dass alleine die Vielzahl von Befürwortern kein ausschlaggebendes Kriterium sein kann, ist die Sache alles andere als „klar“. Also: Was bedeutet diese Meinungsvielfalt nun für Nutzer?

Aus juristischer Sicht sehe ich erst einmal, dass das Streaming als solches auch auf Nutzerseite eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG ist, also ein Eingriff in fremde Urheberrechte. Aber: Es gibt ja durchaus Schranken des Urheberrechts und ganz besonders eine ist hier (vielleicht) einschlägig, auf jeden Fall aber Ursache für das doch starke auseinanderdriften der juristischen Meinung: §44a UrhG. Dort ist zu lesen:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Das liest sich eigentlich ganz einfach und scheinbar passt es problemlos auf das Streaming von Inhalten. Aber: Ganz so einfach ist es nicht. Schon der Punkt „rechtmäßige Nutzung“ macht deutlich, dass keinesfalls jede flüchtige Verbreitung als Schranke hingenommen wird, sondern die konkrete Art der Angebote wertend zu berücksichtigen ist. Wie weit das im Ergebnis geht, zeigen drei wesentliche Einstiegspunkte bei der Analyse des §44a UrhG:

  1. Was ist „flüchtig oder begleitend“ – zählt dazu nur der Arbeitsspeicher, oder auch noch der Browsercache?
  2. Da der §44a UrhG den Vermittler privilegieren soll muss der entsprechend eng ausgelegt werden – wie eng?
  3. Muss bei dem Merkmal „rechtmässig“ der §53 I UrhG („Privatkopie“) wertend berücksichtigt werden (h.M.: ja) und falls ja: Führt das zu einer eher engen oder eher weiten Auslegung des §44a Nr.2 UrhG? Soll z.B. schon reichen, dass die Quelle nicht „offensichtlich rechtswidrig“ ist (so wohl Fangerow/Schulz) oder muss restriktiv nur auf die Nutzung geachtet werden, was zwingend dazu führt, dass die Zustimmung des Rechteinhaber notwendig ist (so Radmann)?

Auf diese drei Fragen gibt es keine zwingenden Antworten und es z.B. faszinierend, wie der Aufsatz von Fangerow/Schulz zu einem vollkommen anderen Ergebnis kommt als der Aufsatz von Busch – wobei beide im Wesentlichen das gleiche Argument anführen, nämlich die Wertung des §53 I UrhG bei der Auslegung des §44a UrhG.

An diesem Punkt muss dem Leser eines klar werden: Es gibt kein „richtig“ oder „falsch“ in dieser Frage, wie eigentlich fast immer in juristischen Fragen, speziell bei der Auslegung von Gesetzen. Jeder Jurist kann mit sehr guten Gründen grundverschiedene Positionen in dieser Frage beziehen und voller Inbrunst seine Position vertreten. Sollte vielleicht eines Tages der sich einmal für eine Position entscheiden, macht das auch nicht diese Position „richtig“, sondern es steht ab dann schlicht fest, dass die andere Auffassung vor den Gerichten einfach nur schlechtere Karten hat. So ist das mit uns Juristen, deswegen füllen wir ganze Bücher zu Fragen, die vor Gericht keinen Interessieren – und deswegen wäre es aus meinem Blickwinkel unseriös, hier eine Voraussage zu treffen, wie es vor einem deutschen Gericht endet.

Daher das juristische Fazit: Es gibt aktuell keine Garantie, wie ein eventuelles Verfahren vor Gericht ausginge. Eine Voraussage bringt daher an dieser Stelle nichts, die Unsicherheit, die manche verspüren, ist m.E. vollkommen berechtigt. Ich selbst sehe dabei – anders als Tölle im Blog Recht am Bild – allerdings weniger Probleme, kino.to als „offensichtlich rechtswidrig“ einzuordnen. Das mag man durchaus anders sehen, ich betrachte diese Diskussion aber als eher theoretischer Natur und in diesem konkreten Fall als wenig nutzbringend an. Man mag noch sinnieren, ob gerade die Diskussion zur Legalität bei den Nutzern nicht Zweifel an der „offensichtlichen“ Rechtswidrigkeit nähren musste, so dass ein „nur vielleicht rechtswidriges“ Angebot vorlag, möchte das hier aber nicht abschliessend vertiefen.

An dieser Stelle kommt die faktische Seite ins Spiel: Zuerst einmal war immer verbreitet, dass bei kino.to keine IP-Adressen der Nutzer gespeichert wurden. Sollte dem so sein, wird man wahrscheinlich der Nutzer rein faktisch ohnehin niemals habhaft werden. Hinzu kommt, dass Provider (wenn überhaupt, die meisten machen es aber) die Daten zur Zuordnung nicht mehr allzu lange aufbewahren. Jedenfalls wer das letzte Mal vor mehr als 2 Wochen zugegriffen hat, dürfte sich entspannen dürfen, wobei als nächstes die Frage sein wird, inwiefern die Logfiles (wenn doch IP-Adressen gespeichert wurden) überhaupt die notwendigen Daten hergeben, um zu erkennen, wer wirklich streamte und wer einfach nur die Seite aufgerufen hat. Dabei wird es kritisch zu beleuchten sein, wie man eventuell vorhandene Ip-Adressen den Nutzern zuordnet: Ob der §101 UrhG () hier greift, sehe ich erst einmal kritisch (so auch die Überlegungen bei Telemedicus). Wenn dem gefolgt wird, blieben nur Strafanzeigen mit , um die Nutzer zu identifizieren – was zugleich Zeit kostet und einen enormen Aufwand bedeutet. Im Ergebnis tendiere ich damit zum Fazit von Tölle (s.o.), nämlich: Zu Aufwendig. Ausnahme: Wenn Nutzer Zahlungsdaten hinterlegt und haben, die identifizierbar sind (also etwa Zahlung mittels PayPal und nicht UCash) und diese Daten eines Tages gefunden werden, ist durchaus mit Strafverfahren zu rechnen. Hier bleibt nur abwarten.

Ich hoffe, ich habe im Ergebnis – ohne mich in Details zu verlieren – klar gemacht, warum man derzeit so unterschiedliche Töne zum Thema hört und warum deswegen noch lange keiner der Juristen „keine Ahnung“ hat, sondern seine Position vollkommen zu Recht vertreten kann. Dass das für Nutzer keine abschliessende Sicherheit bringt, liegt in der Natur der Sache, wobei ich im Ergebnis dem Mainstream folge und erkenne: Wirklich tiefgehende Sorgen muss man sich als Nutzer wohl nicht machen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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