Domainrecht: Brandenburgisches OLG zu Domainrechten

Das Brandenburgische OLG (3 U 164/09) hatte sich angesichts des folgenden Sachverhalts mit den Fragen der Rechte an einer Domain zu beschäftigen:

A ist bei der Denic als Domaininhaber der Domain X eingetragen. Später ist B als Domaininhaber eingetragen. Dabei soll es einen Verkauf gegeben haben, der von A bestritten wird – wobei aber Unterlagen hinsichtlich des Verkaufs existiert haben müssen, mit denen B letztlich die Umschreibung auf sich als Domaininhaber erreicht hat. A wünscht nun Umschreibung der Domain auf sich zurück.

Das OLG geht nun stark verkürzt folgende gedankliche Kette: Anspruch wenn, dann aus §§823 I, 1004 BGB (ggfs. analog). Dabei muss die Domain als „sonstiges Recht“ vom §823 I BGB erfasst sein. Als sonstiges Recht kommen aber nur absolute Rechte (und sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter) in Betracht, nachzulesen am Anfang von Absatz 15. Eine Domain ist kein absolutes Recht. Sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. Also im Ergebnis kein Anspruch.

Ich sehe da gleich mehrere gedankliche Brüche, zuerst hinsichtlich des Schutzes durch §823 I BGB:

  1. Dass die Domain kein absolutes Recht ist, kann man beim BGH (I ZR 138/99, Abs. 47) nachlesen: „…scheitert daran, daß der Eintrag eines Domain-Namens nicht wie ein absolutes Recht einer bestimmten Person zugewiesen ist“. Entsprechend gibt es hier auch keinen ernst zu nehmenden Streit in der Literatur (statt vieler nur Härting, Rn. 1404 mit weiteren Verweisen). Aber: Darauf kommt es m.E. gar nicht an.
  2. Schon der Gedanke, dass nur „absolute Rechte“ als „sonstiges Recht“ in Betracht kommen, ist schlicht falsch. Der Palandt bringt es auf den Punkt, dass „insbesondere absolute Rechte“ in Betracht kommen (Palandt, §823, Rn.11), es letztlich aber darauf ankommt, ob dem Recht ein Ausschliesslichkeitscharakter zuteil wird. Und das passende Beispiel hier ist für mich das „Anwartschaftsrecht“, das als sonstiges Recht anerkannt ist: Dieses ist Ausfluss des Anspruchs gegen den Vertragspartner auf Verschaffung des Eigentums, zugleich aber eine eigentümerähnliche Stellung, deren Ausschliesslichkeitscharakter nicht mehr in Zweifel gezogen wird.
  3. Genau hier möchte ich anknüpfen: Es ist zu wenig und realitätsfern, die Domain auf die vertraglichen Bindungen zwischen Denic und Domaininhaber zu reduzieren. Da man eine .de-Domain letztlich alleine bei der Denic eintragen kann kommt dem Domain-Inhaber im Ergebnis eine eigentümerähnliche Stellung zu Gute. Diese äussert sich auch in der Rechtsprechung, wenn bei Streitigkeiten nicht die Denic (als Störer), sondern nur eingetragener Inhaber und Admin-C in Anspruch genommen werden. Ich sehe in dem durch die Denic am Ende nur technisch gesicherten (!) Recht an der Domain nichts anderes, als ein dem Anwartschaftsrecht vergleichbarer Gedanke – es ist nicht „meins“, sehr wohl aber „so gut wie meins“. Die Stellung als Quasi-Eigentümer ist derart verfestigt, dass sie – solange ich mich vertragstreu verhalte – nicht gefährdet ist. An dieser Stelle den Ausschliesslichkeitscharakter eines Rechtes an einer Domain zu verneinen erscheint mir abwegig.

Nun mit Blick auf den konkreten Fall mit meinem vermuteten Sachverhalt: Ich denke, obige Überlegungen sind da keineswegs zwingend nötig. Wenn es sich wie von mir vermutet zugetragen hat, möchte ich anregen, den §177 BGB ins Auge zu fassen und zu überlegen, ob der (vermeintliche) Käufer letztlich bei der Domainübertragung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Das Ergebnis wäre sodann darüber zu finden, dass im Nachhinein in die Übertragung der Domain (als Rechtsgeschäft) entweder eingewilligt wird – oder eben nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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