Abmahnung nach Markenrechtsverletzung: Erfolgreiche Verteidigung durch Taktik

Vor einiger Zeit habe ich einen Mandanten in recht aussichtsloser Situation vertreten: Er hatte von einem weltweit bekannten Hersteller eines bestimmten Produkts den als Gemeinschaftsmarke registrierten Produktnamen als .de-Domain registriert. Unter dem Domainnamen betrieb er einen Shop, wo er dann ausgerechnet auch noch ein Alternativ-Produkt angeboten hat, das er zu allem Überdruss auch noch mit dem Produktnamen der Konkurrenz beworben hatte.

Die Situation war recht ausweglos, jedenfalls in rechtlicher Hinsicht. Auf Grund des erheblichen Gegenstandswertes stand zudem eine Forderung von deutlich mehr als 3.000 Euro im Raum. Allerdings hatte die Gegenseite einen Fehler gemacht – zwar nicht in der Aussprache der Abmahnung oder in rechtlicher Hinsicht allgemein, allerdings lief es darauf hinaus, dass für den Mandanten ein Angebot unterbreitet werden konnte, das die Zahlung von 300 Euro, Übertragung der Domain an den Gegner und im Übrigen den wechselseitigen Verzicht auf sonstige Ansprüche vorsah. Es konnte innerhalb weniger Stunden ein Vergleich gefunden werden, der Spuk hatte schnell sein Ende.

Es war eine besondere Situation, die am Ende alleine durch Taktieren zumindest erheblich für den hiesigen Mandanten abgemildert werden konnte. Es kommt nicht allzu häufig vor, aber durchaus regelmäßig lässt sich mit geschicktem Taktieren doch noch eine Vergleichsoption erarbeiten, die der Gegner zumindest zu Beginn nicht gesehen hat bzw. sehen wollte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.