Dass die bloße Registrierung (ohne Nutzung) eines Domain-Namens eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§826 BGB) mit der Folge des Schadensersatzes darstellen kann, war schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung. Nunmehr hat sich das OLG Naumburg (1 U 20/10) festgestellt, dass auch im Fall der bösgläubigen Übertragung einer Domain (hier: Von einer GbR zu einer GmbH) unter den §826 BGB fallen kann:
Das heimliche Übernehmen einer Internet-Domain, die auf einen anderen registriert ist, kann – ungeachtet der Frage möglicher strafrechtlicher Tatbestände – jedenfalls nur als sittenwidrig angesehen werden. Das gilt erst Recht, wenn die Handlung zu Lasten eines Mitgesellschafters ausgeübt wird, der dem Schädiger im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses weitreichende Befugnisse eingeräumt hat, die der Handelnde missbraucht.
bb) Für diese Übertragung der Domains auf den Beklagten zu 1) bzw. später auf die Beklagte zu 2) gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Sie stellt daher eine rechtswidrige Handlung dar. Wegen der Rechtswidrigkeit der vorsätzlichen Handlung müssten daher die Beklagten beweisen, dass die Übertragung mit Zustimmung der GbR erfolgt ist. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Klägers wurde weder schriftlich nachgewiesen noch in sonstiger Weise unter geeigneten Beweis gestellt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Soweit die Beklagten meinen, das Landgericht habe hier ein Beweisangebot übergangen, könnte nur der Schriftsatz vom 05.11.2009 gemeint sein, der die Behauptung enthält, die GbR sei mit der Übertragung einverstanden. Zum Beweis wird aber nur auf die Anlage K3 (Bd. I Bl. 19) verwiesen, die das gerade nicht belegt. Denn ihr lässt sich nicht entnehmen, ob der Änderungszugriff berechtigt oder unberechtigt erfolgte. Ein anderes Beweisangebot ist nicht ersichtlich.cc) Die Beklagten irren, wenn sie meinen, der Kläger müsse weitere Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine Schädigungsabsicht ergebe. Denn eine solche Absicht ist nicht erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl. 2010, § 826 Rdn. 11). Es genügt der Schädigungsvorsatz, bei dem der Schädiger, der durchaus eigene Interessen verfolgen kann, zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dem Geschädigten dadurch ein Schaden entsteht. Es lag für den Beklagten zu 1) auf der Hand, dass der GbR schon durch den Verlust ihres Anspruchs gegen die DENIC ein Schaden entstand. Denn die Nutzungsmöglichkeit einer Internet-Domain als solche stellt einen Vermögenswert dar. Den hat ihr der Beklagte zu 1) entzogen. Der Schaden wurde vom Beklagten zu 1) zwangsläufig in Kauf genommen.
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