Wenn sich jemand eine Domain eines Dritten – hier als ehemaliger Vorstand, agierend nach dem Ausscheiden – überträgt, liegt darin eine verbotene zivilrechtliche Eigenmacht, eine strafbare Datenveränderung gemäß § 303 a StGB und somit einen Anspruch des Verfügungsklägers auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die streitgegenständliche Domain begründet.
Dies kann im Zuge des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, wobei sich der Rechtsschutz nicht nur hinsichtlich der Domain-Übertragung sondern zugleich in einem Verzicht auswirkt:
Aus §§ 858, 861 BGB analog bzw. §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 303a StGB folgt vorliegend der Anspruch des Verfügungsklägers auf Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Domain. Hierzu ist es erforderlich, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber der […] eG, auf die streitgegenständliche Domain verzichtet. Nur durch diese Verzichtserklärung gegenüber der […]. eG, kann, nachdem ein Dispute Eintrag zugunsten des Verfügungsklägers besteht, eine Inhaberübertragung auf den Verfügungskläger durchgeführt werden (…)
Dem Verfügungskläger steht, wie zuvor ausgeführt gem. § 861 Abs. 1 BGB analog ein Anspruch Wiedereinräumung des Zugriffs auf die Domain zu. Dieser Anspruch aus § 861 BGB wegen verbotener Eigenmacht kann im Wege der einstweiligen Verfügung ohne besonderen Verfügungsgrund geltend gemacht werden und darf ausnahmsweise im Verfügungsverfahren als Leistungsverfügung zur endgültigen Befriedigung des Gläubigers führen (…) Dies folgt bereits daraus, dass der Verfügungskläger über die streitgegenständliche Domain, über die er über viele Jahre erreichbar war, für seine Mitglieder nicht mehr erreichbar ist. Zudem wird durch die über die Domain nun auf eine leere Seite, die den Eindruck vermittelt, dass der Verein nicht mehr existiert. Von daher liegt auf der Hand, dass dem Verfügungskläger erheblicher Schaden droht. Dass der Verfügungskläger vorübergehend zur Kommunikation andere URLs nutzt, ist unerheblich.
LG Frankfurt aM, 2-28 O 173/22
Die Entscheidung ist in sich stimmig und dass in der vollmachtlosen Übertragung einer Domain eine strafbare Datenveränderung liegen kann, dürfte nicht überraschen – wobei in der vorliegenden Konstellation durchaus auch an eine Untreue (bezogen auf den Wert formaler Rechtsposition) zu denken wäre.
Durch die Entscheidung des LG FFM bekommen eigenmächtige vollmachtlose Domainübertragungen eine neue Schärfe, die freilich aber nicht bei klassischem Domaingrabbing anzunehmen sein wird, da hier die freigewordene Domain schlicht registriert wird.
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