Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 über die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das am 8. April 2022 ergangene Urteil des Landgerichts Hamburg in der sogenannten „Rolling-Stones-Affäre“ verhandelt und entschieden: Gegenstand des Strafverfahrens sind Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit einem Konzert der Rolling Stones am 9. September 2017 im Hamburger Stadtpark.
(mehr …)Kategorie: Korruption & Bestechung

Strafzumessung bei Beamten muss Statusverlust berücksichtigen
Gerade im Bereich von Korruption und Bestechung sind Beamte in besonderem Maß betroffen – dabei zeigt die hiesige Erfahrung, dass Gerichte bei der Strafzumessung mitunter aus dem Auge verlieren, dass sich ein eventueller Statusverlust unmittelbar auf die Strafzumessung auswirken muss. Der Bundesgerichtshof betont dies aktuell nochmals:
(…) hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Beamter, insbesondere seinen Anspruch auf Altersgeld gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgeldes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert.
Dies hätte der Erörterung bedurft, weil bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, wozu als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) namentlich gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts zählen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17; vom 2. Februar 2022 – 5 StR 348/21 jeweils mwN).
BGH, 6 StR 413/22Hilfe im Arbeitsstrafrecht
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Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Verfahren StB 7-9/22 betrifft die Auslegung und Anwendung des § 108e StGB, der die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern regelt. Die Entscheidung des BGH klärt insbesondere, welche Handlungen eines Abgeordneten unter die Tatbestandsmerkmale „bei der Wahrnehmung seines Mandates“ fallen. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen rechtlichen Aspekte dieser Entscheidung und ihre Implikationen.
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Vorteil im Sinne einer Bestechlichkeit
Immer wieder ist in Korruptionsfällen streitig, was eigentlich ein gewährter Vorteil ist, etwa im Sinne eine Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 StGB), Vorteilsgewährung (§331 StGB) oder Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung (§ 332 Abs. 1 Satz 1, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Mit dem Bundesgerichtshof ist unter einem Vorteil im Grundsatz jegliche Leistung eines Zuwendenden zu verstehen, die materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die der Empfänger (oder Dritte) keinen Anspruch hat (BGH, StB 42/22 und 3 StR 492/10 sowie BT-Drucks. 18/476 S. 7).
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Dabei ist hervorzuheben, dass ein Vorteil in diesem Sinne auch in dem Abschluss eines Vertrages und der dadurch begründeten Forderung bestehen kann. Hier bedarf es mit dem BGH der Abgrenzung des unlauteren korruptiven Kaufs einer Diensthandlung im formellen Gewande eines gegenseitigen Vertrages von den vielfältigen Fällen, in denen die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig öffentlich-rechtliche oder – etwa im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts oder der Bedarfsverwaltung – zivilrechtliche Verträge schließt.
Als taugliches Abgrenzungskriterium kann das Gericht dabei die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses herangezogen und dabei insbesondere die Frage gestellt werden, ob die Diensthandlung in rechtlich zulässigerweise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf.
Bestechlichkeit im Sinne von § 299 StGB
Bestechlich im Sinne von § 299 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.
Den Tatbestand der Bestechung gemäß § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt umgekehrt derjenige, der als Gegenleistung für eine Bevorzugung einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(mehr …)Hawala-System als kriminelle Vereinigung
Der Bundesgerichtshof konnte sich umfassend zur Thematik des „Hawala-Systems“ äußern. Dabei hob der BGH hervor, dass es sich bei einer, ein Hawala-System betreibenden, Organisation um eine kriminelle Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) handeln kann. Insbesondere kann, abhängig von den konkreten Tatumständen, ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen. Zudem stellen Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems
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grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.Strafrecht: Ehrenamtlicher Bürgermeister ist Amtsträger im Sinne des StGB
Der BGH (5 StR 200/14) hält in aller Kürze fest:
Als ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 68 Abs. 3 NGO in der Fassung vom 15 28. Oktober 2006) war (…) Ehrenbeamter (…) und als solcher Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 – 4 StR 554/87, BGHSt 35, 128, 132; LK/Sowada, StGB, 12. Aufl., § 331 16 Rn. 5; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 26).
BGHSt 6, 308
- Für die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 1 StGB kommt es darauf an, ob nach der Vorstellung des – erfolglos – Anstiftenden derjenige, den er anzustiften versucht, ein Verbrechen begehen würde, wenn er die ihm zugemutete Tat ausführte.
- Der § 50 Abs. 2 StGB gilt auch für die versuchte Anstiftung (§ 49a Abs. 1 StGB) zu einer Tat, die nur auf Grund einer an die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse des Täters anknüpfenden Strafschärfungsvorschrift als Verbrechen mit Strafe bedroht ist (zB zu dem Verbrechen der Gefangenenbefreiung im Amt – § 347 StGB). Unter diesen Voraussetzungen ist die Strafe für die versuchte Anstiftung aus dem Strafrahmen des Grundtatbestandes zu entnehmen.
Untreue durch Schmiergeldzahlungen
Mit ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine, in den Feststellungen erfolgte, pauschale Betrachtungsweise hinsichtlich des zugeflossenen Vorteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann genügen, wenn an den Treunehmer im Rahmen eines von ihm für seinen Treugeber vermittelten Vertragsschlusses eine „Schmiergeldzahlung“ fließt, die aus den Leistungen des Treugebers an dessen Geschäftspartner bewirkt wird (BGH, 5 StR 299/03, 5 StR 119/05).
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jedenfalls in Höhe des „Schmiergelds“ der entsprechende Betrag dem Treugeber auch in Form von günstigeren Vertragskonditionen – Preisnachlass bzw. –aufschlag – hätte gewährt werden können (BGH, 2 StR 155/20).
Bestechlichkeit durch Inaussichtstellen der Förderung der Karriere gegen sexuelle Gefälligkeiten
Der Bundesgerichtshof (6 StR 52/20) hat klar gestellt, dass wenn ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht stellt, dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann erfüllt, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt:
Anders als die Revision meint, wird die Pflichtwidrigkeit dieser Diensthandlung nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im „freien Belieben“ des Angeklagten gestanden haben könnte, ob er tätig werden wolle. Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Merkmal für den Fall als nicht erfüllt angesehen, dass der Amtsträger die in seinem Belieben stehende Übernahme von außerhalb seines Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben käuflich macht, die Vornahme der Amtshandlung selbst aber sachlich richtig und für sich genommen nicht pflichtwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 1952 – 4 StR 885/51, BGHSt 3, 143, 146 f.).
Unter solchen Vorzeichen liegt das Unrecht des Verhaltens des Amtsträgers, sofern er sich bei der Aufnahme der Tätigkeit von außerdienstlichen Erwägungen leiten lässt, allein in seiner Käuflichkeit und begründet nur eine Strafbarkeit nach § 331 StGB (…)
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Vorteilsannahme
Strafbarkeit der Vorteilsannahme: In rechtlicher Hinsicht ist bei einem Vorwurf der Vorteilsannahme Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB)
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eine Strafbarkeit auf den ersten Blick recht einfach zu prüfen: Geprüft werden muss ob der Beschuldigte Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB war und sich als solcher für seine Dienstausübung einen Vorteil für einen Dritten versprechen ließ bzw. einen solchen Vorteil angenommen hat.Vorteilsannahme: Diensthandlung im Sinne der §§ 331, 332, 334 StGB
Vorteilsannahme: Eine Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB ist ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung. Demgegenüber ist mit dem BGH unter Dienstausübung (im Sinne der §§ 331, 333 StGB) die Gesamtheit der Tätigkeiten zu verstehen, die ein Amtsträger oder besonders Verpflichteter zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben entfaltet, mithin die Diensthandlungen im Allgemeinen.
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Dienstenthebung nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen
Weitergabe von Dienstgeheimnissen: Wenn ein Polizeibeamter Dienstgeheimnisse an die Presse weitergibt, muss er mit der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst und mit späterer Entfernung rechnen, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 21.8.2020, Az. 14 MB 1/20), da es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Insoweit stellte das OVG klar:
- Die vorläufige Enthebung aus dem Dienst, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG, ist nicht auszusetzen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 2 BDG, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen besteht, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.
- Auch beim innerdienstlichen Dienstvergehen der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ist für die Bemessung des Orientierungs-rahmens für die mögliche Disziplinarmaßnahme auf die strafrechtliche Einordnung abzustellen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt ist, ist der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnet.
- Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen.
- Die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten hat keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Verschwiegenheitspflicht.

Whistleblower-Richtlinie:Schutz für Whistleblower in der EU beschlossen
Whistleblower-Richtlinie: Nach einer Einigung im März 2019 hat der Rat neue Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern förmlich verabschiedet. Diese neuen EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sogenannten Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Mit diesen werden öffentliche und private Organisationen als auch Behörden dazu verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können.
Zum Thema Hinweisgeber bei uns:
- Die EU-Whistleblowing-Richtlinie
- Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz
- Zur Rechtslage vor dem Hinweisgeberschutzgesetz: Ist Whistleblowing zulässig?
- Innerbetriebliche Anzeigen und Anzeigen des Arbeitgebers
- Verkaufsangebot an die Staatsanwaltschaft zulässig
- Strafbarkeit des Suchens nach Sicherheitslücken
- Die Know-How-Richtlinie
- Wem gehören die Kundendaten und Verwendung von Geschäftsgeheimnissen durch Arbeitnehmer
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass wir zum Thema Geschäftsgeheimnisschutz oder Whistleblowing nur für Unternehmen tätig sind und Mandate von Arbeitnehmern nicht übernehmen (ausgenommen Strafverteidigungen!)
(mehr …)Architektenrecht: Löschung aus der Architektenliste wegen Steuerhinterziehung
Ein wegen Steuerhinterziehung und Bestechung verurteilter Architekt kann aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit aus der Architektenliste gelöscht werden: Das entschied das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW, Urteil vom 22.3.2018, 4 B 790/17) im Fall eines Architekten. Dieser war wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in Tateinheit mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200 EUR verurteilt worden.
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