Dienstenthebung nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen

Weitergabe von Dienstgeheimnissen: Wenn ein Polizeibeamter Dienstgeheimnisse an die Presse weitergibt, muss er mit der vorläufigen Enthebung aus dem Dienst und mit späterer Entfernung rechnen, so das Oberverwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 21.8.2020, Az. 14 MB 1/20), da es sich um ein schwerwiegendes Dienstvergehen handelt. Insoweit stellte das OVG klar:

  • Die vorläufige Enthebung aus dem Dienst, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG, ist nicht auszusetzen, § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 63 Abs. 2 BDG, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Feststellungen ein hinreichend begründeter Verdacht für ein Dienstvergehen besteht, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird.
  • Auch beim innerdienstlichen Dienstvergehen der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, § 37 Abs. 1 BeamtStG, ist für die Bemessung des Orientierungs-rahmens für die mögliche Disziplinarmaßnahme auf die strafrechtliche Einordnung abzustellen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB, die strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren bewehrt ist, ist der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – eröffnet.
  • Die Amtsverschwiegenheit gilt auch bei Äußerungen im privaten Bereich. Eine Vereinbarung, dass weitergegebene Informationen als vertraulich behandelt werden müssen, begründet keine Berechtigung zur Weitergabe von unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Tatsachen.
  • Die gewerkschaftliche Tätigkeit eines Beamten hat keine Auswirkungen auf dessen dienstliche Verschwiegenheitspflicht.

Dienstenthebung nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen

Im vorliegenden Fall bestand für das Gericht hinreichender Tatverdacht, dass ein Polizeibeamter Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben hatte. Dieser hatte die Informationen anschließend veröffentlicht.

Weitergabe von Dienstgeheimnissen: Die Weitergabe von Dienstgeheimnissen ist kein Kavaliersdelikt. Rechtsanwalt Ferner Alsdorf zur Weitergabe von Dienstgeheimnissen

Die Weitergabe von Dienstgeheimnissen ist keine Bagatelle und gefährdet die gesamte berufliche Laufbahn – hier greifen dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen ineinander über

In der Weitergabe von Dienstgeheimnissen liegt ein massiver Vertrauensbruch, der eine Dienstenthebung in dem Raum stellt:

Durch die Informationsweitergabe wurden wichtige öffentliche Interessen im Sinne von § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB konkret gefährdet. Denn durch die Offenbarung (…) drohte eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, hier konkret in die Wahrung des Datenschutzes bei der Polizei insbesondere bei den besonders vertraulichen Personalsachen. Eine solche mittelbare Gefährdung ist hinreichend (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 -, juris Rn. 138 m. w. N.).

Das OVG hat damit die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben.

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Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

Die Weitergabe von Dienstgeheimnissen ist nicht zu Unterschätzen: In einem gravierenden Fall, der in unserer Kanzlei verteidigt wurde, drohte dem inzwischen pensionierten Polizisten gar die Versagung der Pension. In einem solchen Fall ist anzuraten, ein Team aus erfahrenen Strafverteidigern auf der einen Seite und guten Beamtenrechtlern auf der anderen Seite zu beschäftigen, die ihre jeweiligen (prozessualen) Tätigkeiten miteinander abstimmen.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Eigene Betroffenheit bei Weitergabe von Dienstgeheimnissen

Nicht zu berücksichtigen ist dabei, dass der Betroffene selber Gegenstand öffentlicher Berichterstattung wurde:

Dass das Verhalten des Antragstellers einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist, ist nicht zusätzlich zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Soweit die gegen den Antragsteller erhobenen  disziplinarrechtlichen Vorwürfe ebenfalls öffentlich bekannt geworden sind, erfolgte dies nicht auf Veranlassung des Antragsgegners – die Staatsanwaltschaft führt nach Angaben des Antragsgegners diesbezüglich zwei – und hat auch im Übrigen keinen Einfluss auf die Bewertung. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Beeinträchtigung des Vertrauens ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 und Urteil des Senats vom 25. Oktober 2017 – 14 LB 4/16 -, juris Rn. 61 jeweils m. w. N.).

OVG, 14 MB 1/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.