Vorteilsannahme

Strafbarkeit der : In rechtlicher Hinsicht ist bei einem Vorwurf der Vorteilsannahme Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB)
eine Strafbarkeit auf den ersten Blick recht einfach zu prüfen: Geprüft werden muss ob der Beschuldigte Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB war und sich als solcher für seine Dienstausübung einen Vorteil für einen Dritten versprechen ließ bzw. einen solchen Vorteil angenommen hat.

Dienstverhältnis bei Vorteilsannahme

Ganz so einfach ist es dann aber nicht: Der näheren Erörterung bedarf überraschend häufig die Frage, ob die Wahrnehmung von Aufgaben öffentlicher Verwaltung durch den Beschuldigten überhaupt betroffen war. Etwa wenn es um privatwirtschaftliche Tätigkeiten geht. Wann ein solches Dienstverhältnis im Sinne der Vorteilsannahme vorliegt, haben wir hier thematisiert.

Erlangter Vorteil durch die Vorteilsannahme

Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ist jede Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Empfängers objektiv verbessert. Ein solcher Vorteil kann auch in dem Abschluss eines Vertrages und der dadurch begründeten Forderung bestehen. Vom Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB werden mit dem BGH auch Drittvorteile erfasst!

Verteidigung bei Korruption

Beim Vorwurf der Korruption wie oder verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur .

Tatmehrheit bei der Vorteilsannahme

Wichtig ist auch die Frage, wie oft gehandelt wurde – dabei ist es nicht selten der Fall, dass etwa ein einheitliches System geschaffen wird, dass dann sprichwörtlich „wie geschmiert“ läuft. Hier gilt mit dem BGH: Erbringt ein Tatbeteiligter einen mehrere Einzeltaten fördernden Beitrag, beispielsweise indem er an dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebes mitwirkt, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Delikte als einheitlich begangen zuzurechnen, weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.