Immer wieder ist in Korruptionsfällen streitig, was eigentlich ein gewährter Vorteil ist, etwa im Sinne eine Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 StGB), Vorteilsgewährung (§331 StGB) oder Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung (§ 332 Abs. 1 Satz 1, § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Mit dem Bundesgerichtshof ist unter einem Vorteil im Grundsatz jegliche Leistung eines Zuwendenden zu verstehen, die materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die der Empfänger (oder Dritte) keinen Anspruch hat (BGH, StB 42/22 und 3 StR 492/10 sowie BT-Drucks. 18/476 S. 7).
Verteidigung bei Korruption
Beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung oder Bestechlichkeit verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Dabei ist hervorzuheben, dass ein Vorteil in diesem Sinne auch in dem Abschluss eines Vertrages und der dadurch begründeten Forderung bestehen kann. Hier bedarf es mit dem BGH der Abgrenzung des unlauteren korruptiven Kaufs einer Diensthandlung im formellen Gewande eines gegenseitigen Vertrages von den vielfältigen Fällen, in denen die öffentliche Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig öffentlich-rechtliche oder – etwa im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts oder der Bedarfsverwaltung – zivilrechtliche Verträge schließt.
Als taugliches Abgrenzungskriterium kann das Gericht dabei die verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit des Vertragsschlusses herangezogen und dabei insbesondere die Frage gestellt werden, ob die Diensthandlung in rechtlich zulässigerweise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf.
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