Strafrecht: Ehrenamtlicher Bürgermeister ist Amtsträger im Sinne des StGB

Der BGH (5 StR 200/14) hält in aller Kürze fest:

Als ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 68 Abs. 3 NGO in der Fassung vom 15 28. Oktober 2006) war (…) Ehrenbeamter (…) und als solcher Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 – 4 StR 554/87, BGHSt 35, 128, 132; LK/Sowada, StGB, 12. Aufl., § 331 16 Rn. 5; LK/Hilgendorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 26).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & Fachanwalt für IT-Recht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung und dem IT-Recht, speziell Softwarerecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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