Schlagwort: Werkvertrag

Werkvertrag: Der Werkvertrag ist im IT-Recht von großer Bedeutung, da viele IT-Projekte auf der Grundlage eines Werkvertrages durchgeführt werden. Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, ein Werk herzustellen, d.h. eine bestimmte Leistung zu erbringen. Im IT-Bereich kann dies beispielsweise die Entwicklung einer Software, die Erstellung einer Website oder die Einrichtung eines Netzwerks sein.

Bei einem Werkvertrag werden die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen im Vertrag genau beschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, den vereinbarten Preis zu zahlen.

Im IT-Recht gibt es einige Besonderheiten, die bei der Gestaltung von Werkverträgen zu beachten sind. Dazu gehören zum Beispiel

  • Gewährleistung: Im IT-Bereich sind Gewährleistungsfristen von Bedeutung. Dabei geht es um die Frage, wie lange der Auftragnehmer für Mängel oder Fehler haftet, die bei der Erstellung des Werkes aufgetreten sind.
  • Schutz des geistigen Eigentums: Wenn der Auftragnehmer im Rahmen des Werkvertrages Software entwickelt oder andere Werke erstellt, müssen die geistigen Eigentumsrechte geklärt werden.
  • Vertraulichkeit: Bei der Erstellung von Software oder anderen IT-Lösungen müssen oft vertrauliche Daten und Informationen verarbeitet werden. Es ist daher wichtig, dass im Werkvertrag entsprechende Regelungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz getroffen werden.
  • Vertragsstrafen: Im IT-Bereich kann es sinnvoll sein, Vertragsstrafen für den Fall zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Werkvertrag nicht fristgerecht erfüllt oder Qualitätsstandards nicht einhält.

Insgesamt ist der Werkvertrag im IT-Recht ein wichtiges Instrument, um die Erstellung von IT-Lösungen rechtssicher zu gestalten und die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen zu berücksichtigen.

Unsere Kanzlei ist im Bereich des Werkvertragrechts ausschließlich beratend für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Werkvertragsrecht und den Werkvertrag.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Energieberater ist Dienstleister

    Dienstleistungsvertrag: Die Rechtsnatur eines Vertrags zur Energieberatung oder zur Fördermittelberatung ist ein Dienst- und kein Werkvertrag. Das korrekte Ausfüllen der Antragsformulare zur Erlangung von Fördermitteln ist in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung die Aufgabe des Auftraggebers. Diese zwei Dinge hat das Oberlandesgericht Celle (14 U 188/19) jetzt klargestellt.

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  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Pentesting: Vertrag über Penetrationstest

    Pentesting: Vertrag über Penetrationstest

    Pentesting und IT-Sicherheit – in der IT-Sicherheit kommt man ohne einen professionellen Penetrationstest nicht aus: Ein Penetrationstest ist ein umfassender Sicherheitstest; hierbei geht es um die Prüfung der Sicherheit eines Netzwerks oder Softwaresystems mit den Mitteln und Methoden, die ein Angreifer voraussichtlich anwenden würde, um unautorisiert in das System einzudringen. Man „denkt“ sich also in einen Hacker als potenziellen Angreifer und versucht durch einen simulierten Angriff Schwachstellen des Systems aufzudecken. Man spricht hier auch vom Pentesting.

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  • Datenveränderung – §303a StGB

    Strafbare Datenveränderung: Entsprechend §303a StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Der Tatbestand des § 303 a StGB schützt dabei die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in Datenspeichern enthaltenen Informationen.

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  • Vorsicht vor der Referenzkundenmasche

    Langsam wird die „Referenzkundenmasche“ bekannter: Im Prinzip handelt es sich um zwei miteinander kombinierte Maschen, die allerdings weniger auf Verbraucher als vielmehr auf Geschäftskunden ausgerichtet sind. Ganz besonders ein Dienstleister steht hier zunehmend in der Öffentlichkeit, wobei folgendes Vorgehen in der Presse berichtet wird:

    1. Es wird damit geworben, dass man „Referenzkunden“ sucht, um Webseiten zu erstellen. Diese besonders repräsentativen Webseiten, so der Eindruck bei den Betroffenen, werden kostenlos erstellt – denn das Unternehmen möchte damit als Referenz bei weiteren Kunden werben.
    2. Der Besuch des Vertreters erfolgt in den Geschäftsräumen des potentiellen Kunden. Die Gespräche sollen mitunter, so Betroffene, von Druck und Einflußnahme gekennzeichnet sein. Dabei werden mündliche Zusagen gegeben (Besondere Positionierung auf Google-Webseiten, Rücktrittsrecht), die sich im Vertrag aber nicht finden. Dafür findet man (überraschend) recht hohe Monatliche Kosten bei einer relativ langen Vertragslaufzeit, die am Ende zu horrenden Gesamtkosten führen.

    Gerade Geschäftsleute genießen bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht den Schutz durch die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen des BGB – auf den ersten Blick fühlen sich viele Betroffene wehrlos. Hinzu kommt natürlich die Sorge, dass man bei als Kaufmann erheblich an Ansehen verliert, wenn dieser Sachverhalt bekannt wird. Insofern tendieren nicht wenige Betroffene dazu, stillschweigend zu zahlen.

    Es ist an dieser Stelle ausdrücklich allen Betroffenen zu Raten, Rechtsbeistand zu suchen. Es laufen bereits Verfahren in solchen Sachverhalten, man ist weder wehrlos, noch ist ein Verfahren vollkommen aussichtslos. Sammeln Sie sämtliche Unterlagen und suchen Sie professionelle rechtliche Beratung.

    Ansonsten kann nur empfohlen werden, sich den Begriff der „Referenzkundenmasche“ zu merken und sich natürlich, wie sonst im Geschäftsleben auch, gut durchzulesen, was man da unterschreibt. Denken Sie dabei auch immer an die goldenen Regeln im geschäftlichen (aber auch privaten) Alltag:

    • Ein Vertragsabschluss, der plötzlich nur unter Druck möglich ist und den man angeblich nur sofort abschliessen kann, führt im Regelfall zu einem schlechten Ergebnis
    • Eine mündliche Zusage, die auf Verlangen nicht schriftlich zugesichert wird, hat einen üblen Beigeschmack. Fordern Sie bei mündlichen Zusagen auf die Sie Wert legen ein, dass man diese schriftlich im Vertragswerk aufnimmt. Sofern dies verneint wird, müssen Sie immer skeptisch sein, zumindest was die Seriösität Ihres Gegenübers angeht

    Ergänzung: Die Rechtsprechung geht bei einem Internet-System-Vertrag heute einhellig von einem Werkvertrag aus und lässt auch den §649 BGB Anwendung finden, also ein besonderes Kündigungsrecht. (Infos dazu im Detail hier). Das bedeutet für Betroffene: man ist nicht schutzlos, gleichwohl zeigen sich entsprechende Unternehmen in höchstem Maße Klagefreudig. Im Ergebnis ist damit eine fundierte Analyse der konkreten Vertragsunterlagen und Umstände nötig, es bleibt daher bei dem Rat: Suchen Sie sich umgehend einen Rechtsanwalt, der Sie betreut!

  • Internet-System-Vertrag: Werkvertrag und Kündigungsvergütung

    Internet-System-Vertrag: Werkvertrag und Kündigungsvergütung

    Der Internet-System-Vertrag beschäftigt weiterhin die Gerichte, in erster Linie geht es darum, dass jemand aus dem Vertrag aussteigen möchte, weil ihm (bei ungünstigen Vertragskonditionen) die Vertragslaufzeit zu lange erscheint.

    Vorher ist grundsätzlich die vertragliche Natur des Internet-System-Vertrages zu klären, wobei heute problemlos ein Internet-System-Vertrag anzunehmen ist. Wenn dann die sofortige Kündigung möglich ist, wird schnell Streit um die Kündigungsvergütung geführt.

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  • Vertragsrecht: Bearbeitung unberechtigter Mängelrügen ist zu vergüten

    Unberechtigte Mängelrügen sind nicht nur ärgerlich, die Bearbeitung kostet oft auch noch Geld. Das Landgericht (LG) Kassel hat jetzt entschieden, dass der Bauunternehmer Anspruch darauf hat, diesen Aufwand vergütet zu bekommen. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    • Er muss dem Auftraggeber vor Aufnahme der Prüfung klarmachen, dass er eine Kostenerstattung verlangt, wenn sich herausstellt, dass die Ursache der Mängel nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt.
    • Er muss deutlich machen, dass er überhaupt nur unter der Voraussetzung tätig wird, dass ihm die Kosten erstattet werden, wenn sich ergibt, dass Ihre Leistung einwandfrei war.

    In diesem Fall ist für die Kasseler Richter ein Werkvertrag über die Prüfung der Mängelursache konkludent geschlossen worden (LG Kassel, 12 S 2/06).

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

  • SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    Vertragsfragen zum SEO-Vertrag: Die Suchmaschinenoptimierung ist bis heute ein Geschäftszweig mit dem sich gutes Geld verdienen lässt – wenn man die Regeln beachtet. Gerne übersehen wird, dass eben nicht alles erlaubt ist, was auch möglich ist. Dabei geht es vordergründig gar nicht um Rechtsfragen im Verhältnis zwischen Suchmaschine und Seitenbetreiber. Vielmehr ist an Konkurrenten zu denken, wenn eine Suchmaschinenoptimierung in Auftrag gegeben wird – aber auch vertraglich kann zwischen Kunde und Auftragnehmer schnell Streit entstehen.

    Im Folgenden einige Entscheidungen zur Suchmaschinenoptimierung – Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

    Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung unseren Beitrag zu vertraglichen Fragen im Falle eines Auftrags

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  • Werkvertrag: Rücktritt nach Fehlschlag der Reparaturen

    Rücktritt ist möglich, wenn Mangel auch nach drei Versuchen nicht beseitigt werden kann: Der Bauherr kann von einem Bauvertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer auch nach drei Nacherfüllungsversuchen nach Abnahme einen erheblichen Mangel noch nicht beseitigt hat.

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  • Werkvertrag: Fälligkeit der Schlussrechnung

    Schlussrechnung: So wird die Fälligkeit des Werklohns auch im BGB-Werkvertrag sichergestellt – Bei Werkverträgen, die den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterliegen, streiten sich im Moment noch die „Gelehrten“. Reicht die Abnahme des Werks, um den Werklohn fällig zu stellen oder bedarf es zusätzlich noch der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung?

    Unser Tipp: Der Bauunternehmer sollte auf Nummer sicher gehen und auch bei BGB-Verträgen eine prüffähige Schlussrechnung stellen. Das lehrt der Blick auf die – uneinheitliche – Rechtsprechung, die aktuell sogar zu Ungunsten des Bauunternehmers auszuschlagen scheint.

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  • Werkvertrag: Zur Sicherheitsleistung nach §648 BGB

    Werkvertragsrecht: Sicherheit nach § 648a BGB und Kosten der Ersatzvornahme
    Verlangt der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber nach der Abnahme des Werks vergeblich eine Sicherheit gemäß § 648a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), kann er die Mängelbeseitigung verweigern und kommt trotzdem nicht in Verzug. Lässt der Auftraggeber danach die Mängel im Wege der Ersatzvornahme beseitigen, ist er nicht berechtigt, beim Auftragnehmer die Ersatzvornahmekosten durch Aufrechnung mit dessen Werklohn geltend zu machen.
    Urteil OLG Düsseldorf, 22 U 108/03

     

    Wichtig: Wird dem Auftraggeber noch eine Nachfrist gesetzt, bis zu der er die Sicherheit beibringen muss, und lässt er diese Frist verstreichen, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigern. In diesem Fall erhält er jedoch nur eine um die Mängelbeseitigungskosten geminderte Vergütung.
  • Werklohn: Prüfbare Schlussrechnung und Fälligkeit im Werkvertrag

    Die Fälligkeit des Werklohns hängt bei einem Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht von der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung, insbesondere nicht von der Vorlage von Aufmaßen ab.

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  • Verjährung: Wann verjähren Forderungen – wie hemmt man die Verjährung?

    Regelmässige Verjährung von Forderungen: Die Frage stellt sich Forderungsinhabern jedes Jahr aufs neue: Wann verjähren Forderungen? Alle Jahre wieder: In jedem Jahr steht zum 31.12. wieder die Frage der Verjährung von Forderungen an. Spätestens zum jeweiligen Jahresende sollte man als Unternehmer daher genau im Blick haben, welche Forderungen der Verjährung (möglicherweise) unterliegen.

    Als Faustregel gilt mit dem BGB: Zur Berechnung der Verjährung immer 3 Jahre abziehen – Man sollte man speziell hinsichtlich von Geldforderungen aus Leistungsverträgen davon ausgehen, dass z.B. am 31.12.2019 verjährt, was im Jahr 2016 begründet wurde. Wenn also noch aus Kaufverträgen, Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen aus 2016 Forderungen wie das Entgelt offen steht, ist davon auszugehen, dass dies am 31.12.2019 verjähren wird.

    Dabei steht die Verjährung grundsätzlich Immer zum 31.12. eines jeden Jahres steht  an: Die Verjährung. In diesem Beitrag erfahren Sie die wichtigsten Grundsätze rund um die Verjährung und was hierbei zu beachten ist, sowohl für Schuldner wie auch für Gläubiger.

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  • Schwarzarbeit: Folgen der Nichtigkeit des Vertrages mit Schwarzgeldabrede – keine Gewährleistung und Wertersatz

    Schwarzarbeit: Folgen der Nichtigkeit des Vertrages mit Schwarzgeldabrede – keine Gewährleistung und Wertersatz

    Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass vereinbarte Schwarzarbeit („Ohne-Rechnung-Abrede“, Schwarzgeld-Abrede) dazu führt, dass entsprechende Verträge nichtig sind. Doch welche Folgen hat das? Inzwischen ist klar: Es gibt weitreichende Folgen, die für beide Beteiligten äusserst negativ sind. In einer Abwägung sind sie aber wohl vor allem für Unternehmer nochmals besonders negativ.

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