Ein Auftraggeber kann Schadenersatzansprüche wegen Baumängeln nur geltend machen, wenn er dem potenziellen Mängelverursacher zuvor die Gelegenheit gegeben hatte, nachzubessern.
(mehr …)Schlagwort: Werkvertrag
Werkvertrag: Der Werkvertrag ist im IT-Recht von großer Bedeutung, da viele IT-Projekte auf der Grundlage eines Werkvertrages durchgeführt werden. Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem der Auftragnehmer verpflichtet ist, ein Werk herzustellen, d.h. eine bestimmte Leistung zu erbringen. Im IT-Bereich kann dies beispielsweise die Entwicklung einer Software, die Erstellung einer Website oder die Einrichtung eines Netzwerks sein.
Bei einem Werkvertrag werden die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen im Vertrag genau beschrieben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, den vereinbarten Preis zu zahlen.
Im IT-Recht gibt es einige Besonderheiten, die bei der Gestaltung von Werkverträgen zu beachten sind. Dazu gehören zum Beispiel
- Gewährleistung: Im IT-Bereich sind Gewährleistungsfristen von Bedeutung. Dabei geht es um die Frage, wie lange der Auftragnehmer für Mängel oder Fehler haftet, die bei der Erstellung des Werkes aufgetreten sind.
- Schutz des geistigen Eigentums: Wenn der Auftragnehmer im Rahmen des Werkvertrages Software entwickelt oder andere Werke erstellt, müssen die geistigen Eigentumsrechte geklärt werden.
- Vertraulichkeit: Bei der Erstellung von Software oder anderen IT-Lösungen müssen oft vertrauliche Daten und Informationen verarbeitet werden. Es ist daher wichtig, dass im Werkvertrag entsprechende Regelungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz getroffen werden.
- Vertragsstrafen: Im IT-Bereich kann es sinnvoll sein, Vertragsstrafen für den Fall zu vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Werkvertrag nicht fristgerecht erfüllt oder Qualitätsstandards nicht einhält.
Insgesamt ist der Werkvertrag im IT-Recht ein wichtiges Instrument, um die Erstellung von IT-Lösungen rechtssicher zu gestalten und die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen zu berücksichtigen.
Unsere Kanzlei ist im Bereich des Werkvertragrechts ausschließlich beratend für Unternehmen im Bereich des IT-Vertragsrechts tätig. Sie finden hier ausgewählte Beiträge rund um das Werkvertragsrecht und den Werkvertrag.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
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Werkvertrag: Beginnt mit Mangelbeseitigung Gewährleistung neu?
Eine Frage aus dem Werkvertragsrecht, die Mandanten öfter stellen, lautet: Ein Mangel ist beseitigt worden. Beginnt damit die Gewährleistungsfrist neu?
Die Antwort ist wie so oft „kommt drauf an“, dies weil im Tagesgeschäft von den Beteiligten oft unterschiedliche Verabredungen getroffen werden:
- In vielen Fällen einigen sich Bauüberwachung und ausführende Firma „auf dem kleinen Dienstweg“, dass Mängel beseitigt werden. Eine solche Einigung reicht nicht aus, um die Gewährleistungsfrist zu unterbrechen und neu starten zu lassen. Die Richter des OLG Oldenburg (12 U 44/18, bestätigt durch BGH, VII ZR 14/19) formulieren das in einer aktuellen Entscheidung so: „In der Erklärung des Auftragnehmers, dass er sich um die Verfärbungen kümmern werde, liegt kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis.“
- Anders sieht es aus, wenn der ausführende Unternehmer konkrete Maßnahmen ergreift, die unmittelbar der Vorbereitung der Mängelbeseitigung dienen. Dann darf davon ausgegangen werden, dass die Gewährleistung für den von der Mängelbeseitigung betroffenen Bereich zum Abnahmedatum der Mängelbeseitigung neu startet. Das Gleiche gilt bei Anerkenntnis eines Mangels und der konkreten Zusage, dass er beseitigt wird.
Professionelles IT-Vertragsrecht
Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.
Werkvertrag: Mängelanzeigen müssen keine Mängelursachen enthalten
Eine Mängelanzeige ist ausreichend verständlich, wenn sie die Erscheinungsbilder des Mangels benennt. Es ist nicht erforderlich, dass der Bauüberwacher auch die Mangelursachen benennt, die er vermutet.
(mehr …)Fordern überhöhter Preise ist nicht automatisch Betrug
Überhöhte Preise sind nicht automatisch ein Betrug: Alleine das Verlangen und Vereinbaren eines bestimmten, gegebenenfalls auch überhöhten Preises umfasst nämlich nicht ohne Weiteres die schlüssige Erklärung, die Leistung sei ihren Preis auch wert:
(mehr …)Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit und Üblichkeit des Preises; es ist vielmehr Sache des Vertragspartners, abzuwägen und zu entscheiden, ob er das geforderte Entgelt aufwenden will. So besteht für den Verkäufer bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich auch keine Pflicht zum Offenle- gen des Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem ver- langten Preis liegt. Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat
BGH, 1 StR 113/19 unter Verweis auf BGH, 5 StR 547/14
Vertrag über Werbeanzeige auf einer Internet-Seite ist ein Werkvertrag
Der Bundesgerichtshof (VII ZR 71/17) konnte klarstellen, dass ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige „unter einer Domain“ (also auf einer Webseite) rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Das ist insoweit erst einmal nicht überraschend, da der Bundesgerichtshof seit Jahrzehnten einen Anzeigenvertrag als Werkvertrag einstuft.
(mehr …)Fehlen einer CE-Kennzeichnung kein Mangel
Allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung liegt aus Rechtsgründen kein Mangel vor, wie das OLG Oldenburg (2 U 58/18) – ebenso wenig, wie aus der Verwendung einer CE-Kennzeichnung nicht darauf rückgeschlossen werden kann, dass dieses Produkt – vorliegend ein Bauprodukt- die in Deutschland im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB „übliche“ Beschaffenheit aufweist:
Die der CE-Kennzeichnung vorausgehende Leistungserklärung des Herstellers weist allein Ergebnisse aus (vgl. Fehse, BauR 2018, 1197, 1198), ohne eine Bewertung darüber zu treffen, ob diese den deutschen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie enthält gerade keine Verwendbarkeitsvermutung (vgl. Zmuda, BauR 2018, 1170, 1172).
Der Aussagegehalt der CE-Kennzeichnung erschöpft sich mithin für das deutsche Werkvertragsrecht darin, eine Überprüfungsgrundlage für die in Deutschland bestehenden anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Mithin fehlt es an einer Grundlage, allein aus der fehlenden CE-Kennzeichnung bereits auf einen Verstoß gegen eine anerkannte Regel zu schließen.
Die Verwendung nicht mit einer CE-Kennzeichnung ausgestatteter Bauprodukte enthält angesichts des geringen Aussagewertes in Form eines bloßen Prüfungsergebnisses auch kein zusätzliches Risiko im Vergleich zu der Verwendung eines Bauproduktes mit einer CE-Kennzeichnung, weil für die Frage, ob das Bauprodukt den anerkannten Regeln der Technik entspricht die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegende Leistungserklärung zunächst an den Anforderungen der auf nationaler Ebene bestehenden anerkannten Regeln der Technik überprüft werden müsste.
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Werbeagenturvertrag – Vertrag zwischen Werbeagentur und Werbungtreibendem
Die Rechtsnatur eines Werbeagenturvertrages kann schnell streitig sein: Grundsätzlich gilt, dass der Vertrag zwischen Werbeagentur und Werbungtreibendem ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §675 BGB ist und als solcher entweder Dienstvertrag oder Werkvertrag sein kann (so ausdrücklich BGH, VII ZR 49/71).
Beiträge zur Haftung von Werbeagenturen
Die Haftung von Werbeagenturen ist in unserem Blog in mehreren Beiträgen aufbereitet, in denen wir uns exemplarisch mit ausgewählten, wichtigen Punkten der Agentur-Haftung beschäftigen:
Maßgebendes Abgrenzungskriterium für die Einordnung eines Werbevertrages ist im Wesentlichen, ob der Werbevertrag sich auf eine umfassende, vielfältige Werbetätigkeit (Gesamtauftrag) oder auf ein individualisierbares Werk bezieht. Dies ist bis heute herrschende Meinung und im Weiteren kann man grob wie folgt differenzieren:
- Der Geschäftsbesorgungsvertrag hat Werkvertragscharakter, wenn sein Gegenstand allein ein Arbeitserfolg, insbesondere die Durchführung einer Einzelmaßnahme war.
- Anders, wenn eine Dienstleistung im Rahmen eines zeitlich und gegenständlich weiter abgesteckten Gesamtauftrags vereinbart war. Hierfür kann sprechen, wenn ein Honorar nicht für Tätigkeitszeiträume, sondern pro einzelne Werbemaßnahme gezahlt wurde, und zwar in der Höhe je nach Wert dieser unterschiedlich bemessen (siehe hierzu Oberlandesgericht Hamm, 26 U 198/86).
Hilfe im Lebensmittel- & Wettbewerbsrecht?
Seit über 20 Jahren im Wettbewerbsrecht tätig bieten wir Ihnen ein ausgefeiltes Portfolio: Beratung im Werberecht rund um IT, Lebensmittel und Umwelt ergänzt um stark geführte Wettbewerbsprozesse. Dazu unsere harte Verteidigung bei strafrechtlichen Problemen.
Wann liegt Arbeitnehmerüberlassung vor – zur AÜG-Abgrenzung
Wann liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor: Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach dem AÜG und einem Werk- oder Dienstvertrag geht die Rechtsprechung von der Legaldefinition in den § 631 BGB und § 1 AÜG aus. Dies wird dann von einem Geflecht unterschiedlicher Wertungen durchzogen, wobei sich die Rechtsprechung bewusst von dem (mitunter ausdrücklichen) Wortlaut getroffener Vereinbarungen distanziert.
Das Ergebnis kann eine für die Betroffenen auch durchaus überraschende Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung sein.
Dazu auch: Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor?
(mehr …)30jährige Beschäftigung ist Arbeitnehmerüberlassung und kein Werkvertrag
Das Landesarbeitsgericht München (4 Sa 511/18) hat entschieden, dass seit mehr als 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis – hier mit der Betreibergesellschaft eines AKW – besteht.
(mehr …)Schmerzensgeld wegen mangelhafter Permanent-Makeup-Behandlung
Ein permanent Make-Up stellt einen körperlichen Eingriff dar und kann eine tatbestandliche Körperverletzung sein. Dies wiederum ist dann die Voraussetzung für den Ersatz immaterieller Schäden („Schmerzensgeld“), da das Einbringen von Permanent-Make-Up nur durch Implantation der Pigmente in die Haut mittels dafür vorgesehener Nadeln erfolgen kann, so das Amtsgericht München (132 C 16894/13).
(mehr …)Werkvertragsrecht: Kein Leistungsverweigerungsrecht für Auftragnehmer
Häufig berufen sich ausführende Unternehmer auf das Leistungsverweigerungsrecht, um sich aus der Mängelbeseitigungspflicht herauszuwinden. Das geht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (1 U 42/18) dann nicht, wenn die Ausführung nicht dem aktuellen Bauordnungsrecht entsprach. In dem Fall muss der ausführende Unternehmer auch dann nachbessern, wenn sich die konkrete Ausführungsart aus seinem Bauvertrag nicht ergab.
Mit anderen Worten: Ausführende Unternehmen müssen zwingend die technischen Baubestimmungen einhalten, die zum Zeitpunkt der Abnahme gelten. Haben sich zwischen der Abnahme und Mängelbeseitigung die anerkannten Regeln der Technik geändert, müssen die neuen anerkannten Regeln der Technik im Bauwerk umgesetzt werden. Davon unberührt ist die Frage der Vergütung. Der Auftraggeber ist dann ausgleichspflichtig, wenn ihm durch die Nachbesserung nach aktuellem Regelwerk ein Mehrwert entsteht.
Werkvertragsrecht: Fahrlässig verursachte Planungsmängel – Haftung ausschließbar?
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Planungsbüros, wonach Ansprüche des Auftraggebers wegen fahrlässig verursachter Mängel ausgeschlossen sind, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Das hat das OLG Celle (14 U 25/15) im Einvernehmen mit der Rechtsprechung des BGH entschieden.
Für beide Gerichte ist es grob unbillig, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auszuschließen, weil dadurch eine vertragswesentliche Pflicht („Kardinalpflicht“) eingeschränkt wird. Mit der unbeschränkten Verpflichtung zur Leistung ist es nicht vereinbar, dass für Mängel der Leistung nicht gehaftet werden soll.
Werkvertragsrecht: Planer darf sich nicht allein auf DIN-Normen verlassen
Die Leistung eines Architekten ist mangelhaft, wenn das zu planende Parkhaus nicht tausalz- und frostbeständig ist. Sind zu Beginn der Planung Publikationen bekannt, die auf die speziellen Anforderungen des Bauwerks und die Auswahl des Betons eingehen, können Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die relevante DIN-Norm hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibt. Darauf muss der Architekt reagieren, entschied das OLG Nürnberg (13 U 577/12) im Einvernehmen mit dem BGH.
Wichtig:Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass Sie als Planer und die ausführenden Unternehmen sicherstellen müssen, dass Ihr Werk bei der Abnahme die zu diesem Zeitpunkt geltenden anerkannten Regeln der Technik einhält. Folglich kann es bei langlaufenden Projekten passieren, dass Sie Ihren Auftraggeber informieren müssen, dass sich die anerkannten Regeln der Technik geändert haben – und eine Umplanung erforderlich ist. Er kann dann entscheiden, ob er weiterbauen lässt wie gehabt oder darauf reagiert.
Arbeit an Bauwerk bei Werkvertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage?
Gewährleistung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage: Der Bundesgerichtshof (VII ZR 348/13) hat – anlässlich einer Tennishalle – entschieden, dass die lange Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Dach Anwendung finden kann, wenn
- die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird,
- der Einbau eine grundlegende Erneuerung des Gebäudes darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und
- die Photovoltaikanlage dem Gebäude dient, indem sie eine Funktion für dieses erfüllt.
Hinsichtlich er hier betroffenen Tennishalle hat der BGH dabei klargestellt, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage eine Funktion für die Tennishalle erfüllt, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist dabei, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient:
(mehr …)Zwar entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass bei der Errichtung eines Gebäudes eine eingebaute technische Anlage der Funktion des Gebäudes dienen muss, damit die lange Verjährungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken Anwendung findet. Der Senat hat indes bereits entschieden, dass es zur Beantwortung der Frage, ob Arbeiten der grundlegenden Erneuerung dienen, nicht darauf ankommt, ob das Bauwerk auch ohne die Arbeiten funktionstüchtig geblieben wäre (Urteil vom 3. Dezember 1998 – VII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671, juris Rn. 11). Entscheidend ist vielmehr der Vergleich mit der Neuerrichtung.
Es kommt daher darauf an, ob der Einbau einer Photovoltaikanlage, wie sie die Beklagte schuldete, bei der Neuerrichtung eines Gebäudes als Arbeiten bei einem Bauwerk zu qualifizieren ist. Das ist zu bejahen, da das Gebäude, unabhängig von seinen sonstigen Zwecken, jedenfalls auch dazu gedient hätte, Trägerobjekt für eine Photovoltaikanlage zu sein. Nichts anderes gilt für die grundlegende Erneuerung eines Gebäudes, die auf einer (teilweisen) Veränderung oder Erweiterung der Funktion beruht. Wenn nunmehr die Tennishalle der Klägerin auch dazu dienen sollte, Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage zu sein, lag darin eine Funktionserweiterung, die, unter Beachtung der übrigen Voraussetzungen, dazu führt, die lange Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB anzuwenden (so auch Grabe, BauR 2015, 1, 4). Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient.
Bundesgerichtshof, VII ZR 348/13Schwarzarbeit: „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht den Vertrag nichtig
Treffen die Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann hat der Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Architekten.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017, 12 U 115/16) im Fall einer Klägerin aus Hamburg entschieden. Diese beauftragte den beklagten Architekten mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Da die Klägerin Mängel vermutete, ließ sie ein Gutachten erstellen. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 EUR sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 EUR verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen.
(mehr …)
