Kausalität bei der Gewährleistungspflicht des Unternehmers aus § 633 BGB

Das Oberlandesgericht Hamm, 21 U 95/15, konnte sich zum Werkvertrag und der Gewährleistungspflicht des Unternehmers aus § 633 BGB äussern. Dabei macht das OLG deutlich, dass die Haftung des Unternehmers für einen objektiv festgestellten Mangel lediglich voraussetzt, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Dass bedeutet, ein Mangel muss aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen, dass es sich um eine schlicht Mitursächlichkeit handelt schadet dabei nicht:

Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken. Sind diese Schadensursachen nicht eindeutig voneinander abgrenzbar, dann ist es unerheblich, ob jede dieser Ursachen für sich genommen den Schadenseintritt herbeigeführt hätte (Doppelkausalität) oder ob der Verletzungserfolg erst durch die Addition der Ursachen (kumulative Kausalität) erreicht wird (vgl. MüKoBGB/Oetker, 7. Auflage 2016, § 249 Rn 135). Denn andernfalls könnte der eingetretene Schaden auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden (vgl. BGH – VI ZR 77/00, NJW 2002, 504, 505; s.a. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn. 241). Wurden diese Ursachen von verschiedenen Personen gesetzt, dann haften sie auch im vertraglichen Bereich grundsätzlich für den eingetretenen Erfolg als Gesamtschuldner (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn 86 f.).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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