Der Bundesgerichtshof (VII ZR 5/17) konnte sich nochmals zur Beschaffenheitsvereinbarung und Bestimmung der vereinbarten Beschaffenheit bei einem Werkvertrag äußern. Insoweit konnte der BGH klarstellen, dass die Frage, ob im Rahmen eines Werkvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und welche Beschaffenheit konkret vereinbart wurde durch Auslegung des Werkvertrags zu ermitteln ist. Bei dieser Auslegung im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung ist auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung.
Die Beschaffenheitsvereinbarung hat zentrale Bedeutung bei der Frage der Gewährleistung: Entsprechend § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Werk dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter dieser Beschaffenheit eines Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Hierzu gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich aber auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hier im Hinblick auf eine etwaige Beschaffenheitsvereinbarung die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung von Bedeutung ist! Das bedeutet: Wenn ein Risiko für den Bestand des Werkes besteht – hier: Vergilbung eines Weissanstrichs innerhalb eines Jahres – darf der Besteller darauf vertrauen dass dies nicht vorkommt, wenn hierzu keine gesonderte Absprache getroffen wird, dies gerade vor dem Hintergrund besonders hoher Kosten.
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