Das Büro ist über Karneval vom 12.02 bis 17.02. geschlossen - Notruf erreichbar

Software: Anspruch auf Übergabe von Quelltext

Besteht ein Anspruch auf Überlassung des Quelltextes: In seiner bisher wohl einzigen Entscheidung zur Frage, ob bei einer im Rahmen eines Werkvertrages erstellten Software der Quelltext zu überlassen ist, hat sich der Bundesgerichtshof (X ZR 129/01) differenziert geäußert.

Anspruch auf Überlassung des Quelltextes

Dabei funktioniert es nicht so, dass man die Herausgabepflicht eines Quelltextes „einfach so“ annehmen kann. Wenn nicht ausdrücklich etwas zur Handhabung des Quelltextes vereinbart ist, kommt es immer auf eine wertende Betrachtung an. Insoweit muss man alle Umstände und die Interessenlage der Parteien berücksichtigen, wobei auch eine Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnisses eine Rolle spielt.

Bei diesem ist mit dem BGH übrigens ausdrücklich nicht darauf abzustellen, was ein (gerichtlicher) Sachverständiger als Entwicklungsaufwand für erforderlich gehalten hat! Vielmehr ist zu beurteilen, wie die Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis eingeschätzt haben.

Als zu berücksichtigende Faktoren führt der BGH insbesondere auf:

  • ob die Software weiter zu vermarkten war bzw. dies beabsichtigt war;
  • ob für Fehlerbeseitigungs-, Wartungs- und Änderungsarbeiten an der Software die Überlassung des Quellcodes erforderlich war;
  • welche Vergütung vereinbart war, wobei die Kostenkalkulation des Software-Anbieters mitzuberücksichtigen ist

Aus diesen Umständen sind dann Rückschlüsse dahinzuziehen, ob die Preisgestaltung dafür oder dagegen spricht, dass die Überlassung des Quellcodes vereinbart war. Es geht also um eine wertende Betrachtung, mit der für alle Beteiligten ein erhebliches Risiko einhergeht, da hier am Ende die Überzeugung des Gerichts ausschlaggebend ist. Hier muss die entsprechende Überzeugungsarbeit geleistet werden, die man nicht unterschätzen darf.

Hintergründe der Softwareüberlassung betrachten

Die obigen Ausführungen gelten für Werkverträge und sind – vorbehaltlich individuell getroffener Vereinbarungen – außen vor zu lassen beim Kaufvertrag hinsichtlich Standardsoftware. Wer sich ein Standard-Office-Produkt kauft bekommt keinen Quelltext. Nochmal komplexer wird es dagegen, wenn eine Mischung vorliegt: Also eine Standardsoftware mit individuell erstellten Erweiterungen angeboten wird. Je nach Individualität der Erweiterungen sind obige Ausführungen dann jedenfalls hinsichtlich der Erweiterungen heran zu ziehen.

Quelltext: Vertraglich vereinbaren was zu tun ist

Auch wenn der Hinweis profan klingt – er ist es nicht: Klären Sie, egal auf welcher Seite Sie stehen, direkt zu Beginn, was mit dem Quelltext der Software geschehen soll. Also schreiben Sie ausdrücklich in den Vertrag, dass eine Überlassung oder nicht geschuldet ist. Wenn sich hier Streit ergibt, ziehen Sie den sich ohnehin ergebenden Konflikt nur vor.

Und wenn man tatsächlich nicht zueinander findet, kann immer noch eine Kompromisslösung gefunden werden, etwa indem man Hinterlegung des Quelltextes vornimmt, der unter klar konturierten Bedingungen zu überlassen ist, hier bieten sich sogenannte Escrow-Vereinbarungen an. Dem Bedürfnis des Programmierers nach mangelnder Ausbeutung kann man durch ein individuell zugeschnittenes System an Nutzungsrechten vorbeugen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.