Auch wenn ein Anzeigenvertrag regelmäßig ein Werkvertrag sein wird, so hat der BGH nunmehr daran erinnert dass es auf die konkreten Umstände ankommt – und auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden sind:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht die Vorschriften über den Werkvertrag, sondern die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden. Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifizierung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass aufgrund der von der Klägerin versprochenen Leistungen nicht die – als Werkleistung anzusehende – Anbringung der Werbung auf dem Fahrzeug, sondern die nachfolgend dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche als vertragscharakteristische Leistung im Vordergrund steht (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2018 – XII ZR 18/17 – juris Rn. 10).
b) Die rechtliche Einordnung der vertragscharakteristischen Leistung wird nicht bereits durch die im Auftragsformular verwendeten – weithin offenen – Be- griffe wie „Werbemaßnahme“, „Werbelaufzeit“ bestimmt. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind vielmehr die konkret geschuldeten Leistungen. Sie bestehen nach dem Vertragsinhalt darin, die auf einem näher festgelegten Werbefeld anzubringende Beschriftung über die gesamte Vertragsdauer dort angebracht zu halten, um im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen Institution einen Werbeeffekt zu ermöglichen (…) In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf dem der Klägerin gehörenden Fahrzeug liegt eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf (…). Die Überlassung einer Werbefläche auf einem in Benutzung der Bildungseinrichtung stehenden Kraftfahrzeug unterscheidet sich rechtlich nicht von der Reklame an Straßenbahnen, die in der höchstrichterlichen Recht- sprechung als Mietverhältnis qualifiziert worden ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1989 – VIII ZR 126/88 – NJW-RR 1989, 589, 590 und RGZ 141, 99, 102). Soweit der Senat ähnlich gelagerte Werbegestattungen als Rechtspacht eingestuft hat (…), führt dies gemäß § 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zur Anwendung von Mietrecht.
BGH, XII ZR 109/17
Auch später betonte der BGH nochmal, dass gerade die Umstände bei PKW Werbung:
- aus der Natur der Sache heraus keine Vorfestlegung des zeitlichen und räumlichen Einsatzes des Fahrzeugs treffen, sondern
- lediglich die Zurverfügungstellung der Werbefläche als solche wird versprochen
für eine mietrechtliche Einordnung spricht (so ausdrücklich BGH, XII ZR 18/17 in Abgrenzung zu BGH Urteil vom 19. Juni 1984 – X ZR 93/83 – NJW 1984, 2406, 2407; vgl. auch BGH Urteil vom 1. Februar 1989 – VIII ZR 126/88 – NJW-RR 1989, 589, 590 zur Reklame an Straßenbahnen).
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