Der Bundesgerichtshof (X ZR 59/94) hat schon früh festgestellt, dass ein Besteller, welcher die Abnahme eines Werks endgültig abgelehnt hat und seinerseits die Bezahlung des Werklohns verweigert, der Klage auf Vergütung nicht mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder dem Einwand der fehlenden Fälligkeit (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) begegnen kann:
In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 58, 173, 176; 69, 381, 383; 171, 297, 301) war bereits anerkannt, daß ein Besteller, der die Abnahme des geschuldeten Werks endgültig abgelehnt hat und seinerseits die Bezahlung des Werklohns verweigert, der Klage auf Vergütung nicht mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrags oder dem Einwand der fehlenden Fälligkeit (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) begegnen kann, sondern nur noch solche Einwendungen geltend machen darf, die eine endgültige Regelung des Rechtsverhältnisses ermöglichen. Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (Urt. v. 14.4.1960 – VII ZR 63/59; Urt. v. 29.6.1967 – VII ZR 54/65; Urt. v. 16.5.1968 – VII ZR 40/66; BGHZ 50, 175, 177) [BGH 16.05.1968 – VII ZR 40/66]. Schon begrifflich setzt der verzögerliche Einwand, der Werklohn sei derzeit mangels Abnahme der Werkleistung nicht fällig, voraus, daß das Hindernis behoben werden, das heißt, die Abnahme noch erfolgen kann. Für eine Berufung auf § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist deshalb dann kein Raum, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt.
BGH, X ZR 59/94
Die Thematik lässt sich am Ende dadurch lösen, dass das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergeht – im Rahmen dieses Abrechnungsverhältnisses sind dann eben noch die Einwendungen (und Rechte) möglich, die eine endgültige Abrechnung ermöglichen bzw. dieser dienlich sind.
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